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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §61 Abs1;Rechtssatz
Aus § 61 Abs 1 StVO im Zusammenhalt mit § 58 Abs 2 StVO ergibt sich, daß für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung der Lenker verantwortlich ist, und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht beladen hat. (Die Befestigung von Skiern mittels Gummizügen kann unzulänglich sein)Aus Paragraph 61, Absatz eins, StVO im Zusammenhalt mit Paragraph 58, Absatz 2, StVO ergibt sich, daß für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung der Lenker verantwortlich ist, und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht beladen hat. (Die Befestigung von Skiern mittels Gummizügen kann unzulänglich sein)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001752.X01Im RIS seit
18.11.2002