RS Vwgh 1974/1/30 1433/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1974
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0056/65 E VS 16. November 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs vor Fällung des Straferkenntnisses kann nicht immer und überall als ein Mangel angesehen werden, der "vor der Berufungsbehörde nicht saniert werden kann" und in jedem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nach § 66 Abs 2 AVG beantwortet werden müßte (Hinweis E 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961).Die Verletzung des Parteiengehörs vor Fällung des Straferkenntnisses kann nicht immer und überall als ein Mangel angesehen werden, der "vor der Berufungsbehörde nicht saniert werden kann" und in jedem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG beantwortet werden müßte (Hinweis E 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001433.X01

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten