RS Vwgh 1974/1/30 0241/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1974
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §17 Abs3;
  1. StVO 1960 § 17 heute
  2. StVO 1960 § 17 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 17 gültig von 01.10.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 17 gültig von 01.07.2005 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 17 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 17 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 17 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 17 Abs 3 StVO soll die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Gefahr für den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger verhindern. Rechtsschutzobjekt nach dieser Gesetzesstelle sind die Fußgänger, die die Straße überqueren oder im Begriff sind, diese zu überqueren. Eines Schutzes bedürfen demnach allein die Fußgänger, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge überqueren oder überqueren wollen. Eines Schutzes bedürfen hingegen nicht jene, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge bereits überquert haben.Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 3, StVO soll die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Gefahr für den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger verhindern. Rechtsschutzobjekt nach dieser Gesetzesstelle sind die Fußgänger, die die Straße überqueren oder im Begriff sind, diese zu überqueren. Eines Schutzes bedürfen demnach allein die Fußgänger, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge überqueren oder überqueren wollen. Eines Schutzes bedürfen hingegen nicht jene, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge bereits überquert haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000241.X01

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten