Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §17 Abs3;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 17 Abs 3 StVO soll die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Gefahr für den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger verhindern. Rechtsschutzobjekt nach dieser Gesetzesstelle sind die Fußgänger, die die Straße überqueren oder im Begriff sind, diese zu überqueren. Eines Schutzes bedürfen demnach allein die Fußgänger, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge überqueren oder überqueren wollen. Eines Schutzes bedürfen hingegen nicht jene, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge bereits überquert haben.Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 3, StVO soll die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Gefahr für den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger verhindern. Rechtsschutzobjekt nach dieser Gesetzesstelle sind die Fußgänger, die die Straße überqueren oder im Begriff sind, diese zu überqueren. Eines Schutzes bedürfen demnach allein die Fußgänger, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge überqueren oder überqueren wollen. Eines Schutzes bedürfen hingegen nicht jene, die die Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge bereits überquert haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000241.X01Im RIS seit
14.10.2002