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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Zurückziehung der Beschwerde gebührt auch dann der belangten Behörde der Aufwandersatz, wenn diese durch ihr Verhalten (Säumigkeit) die Erhebung der Beschwerde verursacht hat.
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Beschwerdeführer Anwaltszwang ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001531.X01Im RIS seit
11.11.2002