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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §1 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0377/69 E 25. Februar 1970 VwSlg 7741 A/1970 RS 2 (Zusatz: Denn unbeschadet des Umstandes, dass der Inhaber einer Konzession der angestrebten Art (hier: Taxigewerbe) befugt ist, Aufträge außerhalb des Standortes seines Unternehmens entgegenzunehmen und diese notwendigerweise und außerhalb des Standortes durchführen muss, so kann mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Auslegung des Begriffes "Standort" in Ansehung des angestrebten Gewerbes (hier: Taxigewerbe) grundsätzlich nichts anderes gelten, als gem dem § 12 Abs 1 GewO 1859 bezüglich aller Gewerbe rechtens zu sein hat).Stammrechtssatz
Unter Standort eines Mietwagengewerbes ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001428.X02Im RIS seit
06.02.1974Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013