RS Vwgh 1974/2/6 1428/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1974
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §1 Abs3;
GelVerkG §3 litb;
GewO 1859 §12 Abs1;
GewO 1973 §345 Abs1 impl;
  1. GewO 1973 § 345 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 345 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  3. GewO 1973 § 345 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 345 gültig von 11.06.1980 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0377/69 E 25. Februar 1970 VwSlg 7741 A/1970 RS 2 (Zusatz: Denn unbeschadet des Umstandes, dass der Inhaber einer Konzession der angestrebten Art (hier: Taxigewerbe) befugt ist, Aufträge außerhalb des Standortes seines Unternehmens entgegenzunehmen und diese notwendigerweise und außerhalb des Standortes durchführen muss, so kann mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Auslegung des Begriffes "Standort" in Ansehung des angestrebten Gewerbes (hier: Taxigewerbe) grundsätzlich nichts anderes gelten, als gem dem § 12 Abs 1 GewO 1859 bezüglich aller Gewerbe rechtens zu sein hat).

Stammrechtssatz

Unter Standort eines Mietwagengewerbes ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001428.X02

Im RIS seit

06.02.1974

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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