Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies dem Beschwerdeführer vorzuhalten.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001428.X01Im RIS seit
06.02.1974Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013