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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0019/65 E 16. März 1965 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Verwendung der Tätigkeitswörter "lenken", "in Betrieb nehmen" und "versuchen "in der Gegenwartsform im Gesetzestext kann nicht" abgeleitet werden, daß eine Untersuchung der Atemluft einer Person hinsichtlich des Alkoholgehaltes ausschließlich nur dann stattfinden darf, wenn diese Person im Zeitpunkt des Lenkens, des Inbetriebnehmens oder des Versuches des Lenkens eines Fahrzeuges betreten wird (Hinweis E 8.4.1964, 1330/63).
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001227.X01Im RIS seit
09.01.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010