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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs2;Rechtssatz
Erhebt ein Beamter in der Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten sowohl Bescheidbeschwerde als auch Säumnisbeschwerde, unterliegt sodann mit beiden Beschwerden (Abweisung der Bescheidbeschwerde, Zurückweisung der Säumnisbeschwerde), dann gebührt der belangten Behörde die gesonderte Gegenschriften eingebracht hat, zweimal der Schriftsatzaufwand, jedoch nur einmal der Vorlageaufwand, da die Akten des Verwaltungsverfahrens nur einmal vorgelegt werden konnte. (p.d.Vermerk: die diesbezüglichen Vorgänge im Personalakt stellen ihrer Natur nach eine Einheit dar, sodaß auch nur ein einziger Akt vorgelegt werden kann!)
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001587.X03Im RIS seit
12.11.2002