RS Vwgh 1974/2/7 1587/73

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Veröffentlicht am 07.02.1974
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs2;
VwGG §51;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Erhebt ein Beamter in der Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten sowohl Bescheidbeschwerde als auch Säumnisbeschwerde, unterliegt sodann mit beiden Beschwerden (Abweisung der Bescheidbeschwerde, Zurückweisung der Säumnisbeschwerde), dann gebührt der belangten Behörde die gesonderte Gegenschriften eingebracht hat, zweimal der Schriftsatzaufwand, jedoch nur einmal der Vorlageaufwand, da die Akten des Verwaltungsverfahrens nur einmal vorgelegt werden konnte. (p.d.Vermerk: die diesbezüglichen Vorgänge im Personalakt stellen ihrer Natur nach eine Einheit dar, sodaß auch nur ein einziger Akt vorgelegt werden kann!)

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001587.X03

Im RIS seit

12.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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