Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
AngVG 1928 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Bestand eines durch das AngG geregelten Dienstverhältnisses iSd § 1 Abs 1 AngVG 1928 ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage.Der Bestand eines durch das AngG geregelten Dienstverhältnisses iSd Paragraph eins, Absatz eins, AngVG 1928 ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage.
D.h.: Die Verwaltungsbehörde hat nicht selbständig zu untersuchen, ob das Dienstverhältnis dem AngG zu unterstellen gewesen wäre; sie dürfte eine Versicherungspflicht nach dieser Gesetzesstelle nur dann annehmen, wenn die Unterstellung einer Person unter das AngG durch ein gerichtliches Urteil festgestellt oder unbestritten von den Parteien durch Abmachung in diesem Sinne geregelt ist. Dies gilt auch für die gleichartige Regelung des § 223 Abs 1 letzter Satz GSVG (Hier: Substitut eines Rechtsanwaltes, Hinweis E 31.1.1973, 1685/72).D.h.: Die Verwaltungsbehörde hat nicht selbständig zu untersuchen, ob das Dienstverhältnis dem AngG zu unterstellen gewesen wäre; sie dürfte eine Versicherungspflicht nach dieser Gesetzesstelle nur dann annehmen, wenn die Unterstellung einer Person unter das AngG durch ein gerichtliches Urteil festgestellt oder unbestritten von den Parteien durch Abmachung in diesem Sinne geregelt ist. Dies gilt auch für die gleichartige Regelung des Paragraph 223, Absatz eins, letzter Satz GSVG (Hier: Substitut eines Rechtsanwaltes, Hinweis E 31.1.1973, 1685/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001404.X01Im RIS seit
28.11.2002