Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59;Rechtssatz
Ausführungen über die Höhe, Fälligkeit und Verjährung von Verzugszinsen für rückständige Beiträge. Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach § 59 ASVG zu entrichten, ist nur eine gesetzliche Folge des Verzuges bei der Entrichtung der Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61 = VwSlg 5795 A/1962). Als gesetzliche Zinsen sind diese Verzugszinsen jederzeit, d.h. täglich, fällig. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen verjährt daher von jedem Zinstag an, d.h. von jedem Tag an, an dem Zinsen abgereift sind. Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere Dienstnehmer, dann schuldet er dem SozVersTräger nicht etwa eine Gesamtschuld, sondern eine entsprechende Anzahl von Einzelschuldigkeiten.Ausführungen über die Höhe, Fälligkeit und Verjährung von Verzugszinsen für rückständige Beiträge. Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach Paragraph 59, ASVG zu entrichten, ist nur eine gesetzliche Folge des Verzuges bei der Entrichtung der Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61 = VwSlg 5795 A/1962). Als gesetzliche Zinsen sind diese Verzugszinsen jederzeit, d.h. täglich, fällig. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen verjährt daher von jedem Zinstag an, d.h. von jedem Tag an, an dem Zinsen abgereift sind. Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere Dienstnehmer, dann schuldet er dem SozVersTräger nicht etwa eine Gesamtschuld, sondern eine entsprechende Anzahl von Einzelschuldigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001141.X01Im RIS seit
09.01.2003