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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1 idF 1973/031;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0502/73 E 8. Februar 1974 VwSlg 8548 A/1974 RS 2Stammrechtssatz
Charakteristische Merkmale für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sind die Unterwerfung des Arbeitenden unter betrieblichen Ordnungsvorschriften, die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung von Weisungen, die Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers. Wirtschaftliche Abhängigkeit tritt ein, wenn der Arbeitende mangels eigener Betriebsmittel die vorhandenen Güter immaterieller Art (Arbeitskraft und Arbeitseignung) dem Arbeitszweck widmen muss (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001085.X02Im RIS seit
04.11.2002