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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Es widerspricht dem Gesetz, für die Änderung eines Teiles einer Wasserbenutzungsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen (hier: Stauklappe an einer Wehranlage), wenn die Wasserbenutzungsanlage insgesamt ohne wasserrechtlichen Konsens betrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000910.X01Im RIS seit
19.11.2002