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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0387/71 E 29. November 1971 VwSlg 8124 A/1971 RS 3 (Zusatz: Diese Konsequenz könnte übrigens auch schon deshalb nicht eintreten, weil ein Baubewilligungsbescheid seinem normativen Gehalt nach nicht mehr besagt, als dass die bewilligte Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig ist, ihr also kein im öffentlichen Recht begründetes Hindernis entgegensteht. Über die Zulässigkeit der Bauführung in Beziehung auf allfällige Privatrecht hingegen, sagt die Baubewilligung ebensowenig etwas aus wie eine Erklärung im Sinne des § 5 vierter Satz der BauO f OÖ).Stammrechtssatz
Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im § 5 vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom 2.12.1968, 1518/67, VwSlg 7455 A/1968).Eine Baubewilligung sagt über die Zulässigkeit einer Bauführung in privatrechtlicher Hinsicht ebenso wenig etwas aus, wie die im Paragraph 5, vierter Absatz der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene "Erklärung". Durch das Unterbleiben der Beschränkung des Bescheidspruches auf diese "Erklärung" (durch die Erteilung der Baubewilligung) wird daher eine Rechtsverletzung des Nachbarn, der privatrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht bewirkt (Hinweis auf E vom 2.12.1968, 1518/67, VwSlg 7455 A/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000963.X02Im RIS seit
12.12.2002