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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §14 Abs2 litc;Rechtssatz
Wenn der Lenker eines Fahrzeuges in Ortsgebieten an einer Kreuzung, vor der das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" angebracht ist, in eine Straße einbiegt und auf dieser umkehren will, so hat er sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob diese Straße nur eine Straße mit Vorrangverkehr oder zugleich auch eine Vorrangstraße im Sinne des § 53 Z 9 a StVO ist.Wenn der Lenker eines Fahrzeuges in Ortsgebieten an einer Kreuzung, vor der das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" angebracht ist, in eine Straße einbiegt und auf dieser umkehren will, so hat er sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob diese Straße nur eine Straße mit Vorrangverkehr oder zugleich auch eine Vorrangstraße im Sinne des Paragraph 53, Ziffer 9, a StVO ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001778.X01Im RIS seit
19.11.2002Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010