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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StG §337 litc;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 335 bzw. 431 StG ist vom Tatbild des § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) verschieden. Die Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 bildet daher keinen an die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Tatbestand und wird dort später nicht durch die Bestrafung des Täters im gerichtlichen verfahren absorbiert.Der Tatbestand des Paragraph 335, bzw. 431 StG ist vom Tatbild des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) verschieden. Die Zuwiderhandlung gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bildet daher keinen an die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Tatbestand und wird dort später nicht durch die Bestrafung des Täters im gerichtlichen verfahren absorbiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001615.X01Im RIS seit
13.11.2002