RS Vwgh 1974/2/13 0547/73

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Veröffentlicht am 13.02.1974
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1438/59 E 9. März 1960 VwSlg 5231 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar.Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000547.X02

Im RIS seit

13.02.1974
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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