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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1438/59 E 9. März 1960 VwSlg 5231 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar.Der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein stellt für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000547.X02Im RIS seit
13.02.1974