RS Vwgh 2006/12/19 2005/03/0128

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
L65007 Jagd Wild Tirol
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JagdG Krnt 2000 §69 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1;
JagdG Krnt 2000 §98 Abs2;
JagdG Tir 1969 §40 Abs1;
JagdRallg;
WaffG 1996 §7;

Rechtssatz

§ 69 Abs 1 Krnt JagdG 2000 enthält ein grundsätzliches Verbot, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr ein Jagdgebiet zu durchstreifen, wobei - neben der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme auf Grund einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung - eine Ausnahme von diesem Verbot nur für die Benützung öffentlicher Straßen und Wege sowie solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, gemacht wird. Durch die Bestimmung des § 69 Abs 1 Krnt JagdG 2000 soll möglichen Eingriffen in fremdes Jagdrecht vorgebeugt werden; das Verbot des Durchstreifens fremden Jagdgebiets untersagt daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl 705/70, VwSlg 8072 A/1971, zum Tiroler Jagdgesetz ausgeführt hat, jede Art von Benützung unter Mitführung eines Gewehres, ob das nun ein Gehen oder Fahren ist. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das Gewehr geführt (im Sinne des § 7 WaffG) oder - wie im vorliegenden Fall - "entladen und verpackt" im Kofferraum des Kraftfahrzeuges transportiert wird.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote unbefugtes Durchstreifen Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030128.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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