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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Das Gleichheitsgebot beinhaltet nur die Verpflichtung des Gesetzgebers sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger von sachlich gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen leiten zu lassen. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz insoweit gebunden, als die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001700.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013