TE Vfgh Erkenntnis 2006/6/27 V89/02 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) Art4
BStG 1971 §4, §7, §15
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. 92/43/EWG
TrassenV der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach
UVP-G 2000 §19 Abs3, §24 Abs5, §46 Abs4
VfGG §17a, §61a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BStG 1971 § 4 heute
  2. BStG 1971 § 4 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 4 gültig von 13.04.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017
  4. BStG 1971 § 4 gültig von 23.04.2010 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  5. BStG 1971 § 4 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  6. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004
  7. BStG 1971 § 4 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  8. BStG 1971 § 4 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  9. BStG 1971 § 4 gültig von 28.03.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1997
  10. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 27.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Teilen der Trassenverordnung der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach mangels ausreichender Erhebung der Entscheidungsgrundlagen für die Umweltverträglichkeit des Straßenbauvorhabens; keine ausreichende Berücksichtigung an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzender ebenfalls in Hinblick auf den Vogelschutz schutzwürdiger Gebiete

Spruch

1. Die Wortfolge "verläuft sodann durch das Schweizer Ried," in der Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der

S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II Nr. 96/1997, wird als gesetzwidrig aufgehoben.S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1997,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

3. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der Gemeinde Lustenau zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.225,48 und der Ortsgemeinde Au zuhanden eines ihrer beiden Rechtsvertreter die mit € 2.405,48 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Eine österreichische (V89/02) und eine Schweizer (V55/03) Gemeinde begehren mit nahezu wortgleichen, auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Anträgen, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes derrömisch eins. 1.1. Eine österreichische (V89/02) und eine Schweizer (V55/03) Gemeinde begehren mit nahezu wortgleichen, auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Anträgen, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der

S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II 96/1997, zur Gänze, in eventu deren Z1, in eventu deren Z1 und 3 als gesetzwidrig aufheben.S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 1997,, zur Gänze, in eventu deren Z1, in eventu deren Z1 und 3 als gesetzwidrig aufheben.

1.2.1. Zu ihrer Legitimation bringen die Gemeinden vor, dass sie Eigentümer von Liegenschaften in Lustenau seien, über die die mit der angefochtenen Trassenverordnung festgelegte Straße führen soll; überdies läge die Erhaltung des Naherholungsgebietes auch im öffentlichen Interesse der jeweiligen Gemeinde.

Die angefochtene Verordnung lege ihnen eine Beschränkung auf, die unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreife. Es bedürfe hiefür keiner behördlichen Entscheidung. Mit Ausnahme dieses Antrages stünde ihnen kein zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Verordnung wegen Rechtswidrigkeit anzufechten. Das Abwarten des Enteignungsverfahrens sei den Gemeinden nicht zumutbar.

1.2.2. Die angefochtene Verordnung erachten die antragstellenden Gemeinden als gesetzwidrig, weil sie zum einen den Anforderungen des §4 Abs1 Bundesstraßengesetz (BStG) 1971 nicht entspreche (Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit, mangelhafte Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse des Verkehrs, der funktionalen Bedeutung des Straßenzuges und der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens).

Zum anderen sei die Verordnung deshalb gesetzwidrig, weil vor ihrer Erlassung keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) bzw. kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL), ABl. 1985 L 175, S 40, durchgeführt worden sei.

Außerdem seien wesentliche Entscheidungsgrundlagen nur unzureichend ermittelt worden und verstoße die angefochtene Verordnung "gegen Natura 2000".

2.1. Die verordnungserlassende Behörde, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Akten vorgelegt und in ihren Äußerungen die Abweisung der Anträge begehrt.

2.2. Darauf hat die zu V55/03 antragstellende Gemeinde repliziert.

3. Die maßgeblichen Vorschriften lauten folgendermaßen:

3.1. Die angefochtene Verordnung lautet (die aufgehobene Stelle ist hervorgehoben):

"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 (BStG 1971), wird verordnet: "Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (BStG 1971), wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der L 41

Sender Straße im Bereich der unter Punkt 2 festgelegten Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach der A 14 Rheintal Autobahn, führt in südwestlicher Richter dem Wolfurter Landgraben folgend, quert bei km 1,20 die Dornbirnerach und in der Folge bei km 2,30 den Vorarlberger Rheintal-Binnenkanal, verläuft sodann durch das Schweizer Ried, quert nach Überführung der Bahnlinie der ÖBB

Bregenz-St. Margarethen und der B 203 Rhein Straße bei km 5,10 den Neuen Rhein und endet bei km 6,242 an der Staatsgrenze Österreich/Schweiz.

2. Der Straßenverlauf der Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Wolfurt und Lauterach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 12,076 und km 13,092 der A 14 Rheintal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der bestehenden L 41 Sender Straße sowie mit der unter Punkt 1 festgelegten S 18 Bodensee Schnellstraße her.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse sowie der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9402 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."

Diese Trassenverordnung ist mit dem ihrer Kundmachung im BGBl. folgenden Tag, das war der 9. April 1997, in Kraft getreten; die verordnete Trasse stellt die im Bundesstraßenverzeichnis 2 zum BStG 1971 mit "Lauterach (A 14) - Staatsgrenze bei Höchst" beschriebene Verbindung dar. Diese Trassenverordnung ist mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das war der 9. April 1997, in Kraft getreten; die verordnete Trasse stellt die im Bundesstraßenverzeichnis 2 zum BStG 1971 mit "Lauterach (A 14) - Staatsgrenze bei Höchst" beschriebene Verbindung dar.

3.2.1. Sie beruht auf §4 BStG 1971, welcher im Zeitpunkt der Verordnungserlassung in der Fassung der Novelle BGBl. I 31/1997 mit folgendem Wortlaut in Geltung stand: 3.2.1. Sie beruht auf §4 BStG 1971, welcher im Zeitpunkt der Verordnungserlassung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 1997, mit folgendem Wortlaut in Geltung stand:

  1. "(1)Absatz eins,Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.

...

  1. (3)Absatz 3,Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

  1. (4)Absatz 4,Die Verordnungen nach Abs1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Abs2 können einen solchen Hinweis enthalten.

  1. (5)Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs1 und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

..."

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der angefochtenen Verordnung bestimmte der in §4 Abs1 BStG 1971 bezogene §7:

  1. "(1)Absatz eins,Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen."

3.2.2. §4 BStG 1971 wurde zwischenzeitig mehrfach novelliert und lautet in der derzeit geltenden, im Wesentlichen auf die Novellen BGBl. I 154/2004 und BGBl. I 58/2006 zurückgehenden Fassung auszugsweise folgendermaßen: 3.2.2. §4 BStG 1971 wurde zwischenzeitig mehrfach novelliert und lautet in der derzeit geltenden, im Wesentlichen auf die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2006, zurückgehenden Fassung auszugsweise folgendermaßen:

"§4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.

...

  1. (5)Absatz 5,Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs1 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können Nachbarn (§7a) schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einbringen.

..."

Hinsichtlich dieser mit 1. Jänner 2005 bzw. 10. Mai 2006 in Kraft getretenen Bestimmungen sieht §34 Abs4 BStG 1971 idF BGBl. I 154/2004 vor, dass diese auf Vorhaben nicht anzuwenden sind, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß §4 Abs5 oder b) das Feststellungsverfahren gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I 50/2002 eingeleitet worden ist oder c) das Vorverfahren gemäß §4 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 50/2002 und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß §4 Abs5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet worden sind. §34 Abs5 BStG 1971 idF BGBl. I 58/2006 bestimmt unter anderem, dass die Bestimmungen der Novelle BGBl. I 58/2006 auf Vorhaben, die von Abs4 erfasst sind, keine Anwendung finden. Hinsichtlich dieser mit 1. Jänner 2005 bzw. 10. Mai 2006 in Kraft getretenen Bestimmungen sieht §34 Abs4 BStG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2004, vor, dass diese auf Vorhaben nicht anzuwenden sind, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß §4 Abs5 oder b) das Feststellungsverfahren gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2002, eingeleitet worden ist oder c) das Vorverfahren gemäß §4 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2002, und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß §4 Abs5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet worden sind. §34 Abs5 BStG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2006, bestimmt unter anderem, dass die Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2006, auf Vorhaben, die von Abs4 erfasst sind, keine Anwendung finden.

3.3. Das im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der angefochtenen Verordnung ebenfalls geltende UVP-G, BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, welches in seinem 3. Abschnitt vor Erlassung unter anderem einer Verordnung gemäß §4 BStG 1971 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anordnete, war seinem §46 Abs4 zufolge "auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz ... vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde" (zum Geltungsbereich dieser Übergangsvorschrift vgl. VwGH 3.10.1996, Z95/06/0246). 3.3. Das im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der angefochtenen Verordnung ebenfalls geltende UVP-G, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, welches in seinem 3. Abschnitt vor Erlassung unter anderem einer Verordnung gemäß §4 BStG 1971 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anordnete, war seinem §46 Abs4 zufolge "auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz ... vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde" (zum Geltungsbereich dieser Übergangsvorschrift vergleiche VwGH 3.10.1996, Z95/06/0246).

3.4. Art4 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutz-RL), ABl. 1979 L 103, S 1, idF der Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 L 223, S 9, lautet wie folgt: 3.4. Art4 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutz-RL), ABl. 1979 L 103, S 1, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 L 223, S 9, lautet wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr \berleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr \berleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten,

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

  1. (2)Absatz 2,Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang römisch eins aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

  1. (3)Absatz 3,Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so daß diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

  1. (4)Absatz 4,Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den [in den] Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."

4.1. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. März 2006 in der Rs. C-209/04, Kommission gegen Österreich, sprach der EuGH aus, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen aus Art4 Abs1 und 2 Vogelschutz-RL verstoßen hat, indem es mit den Gebieten "Soren" und "Gleggen-Köblern" Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien zusammen mit dem besonderen Schutzgebiet des nationalen Landschaftsschutzgebiets "Lauteracher Ried" zu den zahlen- und flächenmäßig am besten geeigneten Gebieten nach der Vogelschutz-RL zählen, nicht in dieses "Besondere Schutzgebiet (BSG)" aufgenommen hat.

4.2. Soweit die Kommission eine Verletzung des Art6 Abs4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Fauna-Flora-Habitat-RL), ABl. 1992 L 206, S 7, "bei der Bewilligung des Straßenbauvorhabens Bundesschnellstraße Bodensee S 18" behauptet hat, wurde die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Straßenbauvorhaben vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union förmlich eingeleitet worden sei und daher den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-RL nicht unterlag.

5.1. Das "Lauteracher Ried" wurde erstmals mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den Schutz des Lauteracher Rieds, LGBl. 22/1966, unter Schutz gestellt; eine planliche Darstellung erfuhr dieses in §2 der Verordnung verbis näher umschriebene Schutzgebiet in dieser nicht. Der genannten Verordnung folgten mehrere zeitlich aneinander anschließende, mit einem Jahr befristete Verordnungen der Landesregierung über die einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Rieds, und zwar LGBl. 15/1993 (bis 31.12.1994), LGBl. 74/1994, LGBl. 67/1995 und LGBl. 56/1996 (bis 31.10.1997). Schließlich wurde das Lauteracher Ried mit Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet 5.1. Das "Lauteracher Ried" wurde erstmals mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den Schutz des Lauteracher Rieds, Landesgesetzblatt 22 aus 1966,, unter Schutz gestellt; eine planliche Darstellung erfuhr dieses in §2 der Verordnung verbis näher umschriebene Schutzgebiet in dieser nicht. Der genannten Verordnung folgten mehrere zeitlich aneinander anschließende, mit einem Jahr befristete Verordnungen der Landesregierung über die einstweilige Sicherstellung des Lauteracher Rieds, und zwar Landesgesetzblatt 15 aus 1993, (bis 31.12.1994), Landesgesetzblatt 74 aus 1994,, Landesgesetzblatt 67 aus 1995, und Landesgesetzblatt 56 aus 1996, (bis 31.10.1997). Schließlich wurde das Lauteracher Ried mit Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet

Lauteracher Ried, LGBl. 82/1997 und LGBl. 63/2002, in der Zeit vom 14. November 1997 bis 31. Dezember 2007 unter Schutz gestellt. Lauteracher Ried, Landesgesetzblatt 82 aus 1997, und Landesgesetzblatt 63 aus 2002,, in der Zeit vom 14. November 1997 bis 31. Dezember 2007 unter Schutz gestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried", welches der Kommission mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Mai 1995 als Besonderes Schutzgebiet iSd Vogelschutz-RL gemeldet worden war, wurde schließlich auf Grund der Novelle LGBl. 36/2003 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. 8/1998, zum "Europaschutzgebiet" ("Natura 2000 Gebiet"/Vogelschutzgebiet iSd Art4 der Vogelschutz-RL) erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried", welches der Kommission mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Mai 1995 als Besonderes Schutzgebiet iSd Vogelschutz-RL gemeldet worden war, wurde schließlich auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt 36 aus 2003, zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt 8 aus 1998,, zum "Europaschutzgebiet" ("Natura 2000 Gebiet"/Vogelschutzgebiet iSd Art4 der Vogelschutz-RL) erklärt.

5.2. Der im Spruchpunkt 1 des Urteils des EuGH vom 23. März 2006 (s. Pkt. I.4.) genannte Gebietsteil "Soren" erstreckt sich zwischen dem Wolfurter Landgraben und der L 41 Sender Straße und schließt nördlich unmittelbar an die verordnete Trasse der S 18 Bodensee Schnellstraße an. 5.2. Der im Spruchpunkt 1 des Urteils des EuGH vom 23. März 2006 (s. Pkt. römisch eins.4.) genannte Gebietsteil "Soren" erstreckt sich zwischen dem Wolfurter Landgraben und der L 41 Sender Straße und schließt nördlich unmittelbar an die verordnete Trasse der S 18 Bodensee Schnellstraße an.

Südlich der geplanten Trasse schließen die nebeneinander liegenden Gebiete "Eichwald" und "Gleggen-Köblern" unmittelbar an.

Das Lauteracher Ried liegt nördlich der verordneten Trasse, schließt aber nicht unmittelbar an diese an; der kürzeste Abstand zur S 18 mit etwa 150 m befindet sich an der Südspitze des Landschaftsschutzgebietes, im Kreuzungsbereich der L 41 Sender Straße mit der L 42 Höchster Straße. Von der Südspitze Richtung Osten erstreckt sich - unmittelbar angrenzend und entlang der L 41 - der oben erwähnte Gebietsteil "Soren".

6.1. Bereits 1991 hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der S 18 Bodensee Schnellstraße auf der Grundlage des Detailprojektes 1991 beantragt. Diesem Detailprojekt ging eine Variantenstudie 1984, Trassenstudien 1984/85 und 1986, ein "Generelles Projekt 1986", ein Detailprojekt 1988, ein Genereller Entwurf 1989 sowie ein Detailprojekt 1990 voraus.

Der Antrag wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im April 1992 - keiner Erledigung zugeführt; vielmehr wurde das Projekt überarbeitet und das Detailprojekt 1994 entwickelt.

6.2. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Vorarlberg (als Organ der Bundesstraßenverwaltung) vom 8. März 1994 wurde der [damals für (den Bau von) Bundesstraßen zuständige] Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten um die Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß §4 Abs5 BStG 1971 zur Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße ersucht.

Die Auflage der Planunterlagen [Verordnungspläne (Plan Nr. BS-9402 im Maßstab 1:2000); Detailprojekt 1994/Rohentwurf:

Technischer Bericht und Anhang Umwelt; Kosten-Nutzen-Untersuchungen aus den Jahren 1986, 1988, 1989 und 1994; Planungsgeschichte und Variantenbeschreibung sowie Umweltverträglichkeitserklärung] fand in der Zeit vom 21. Juni bis 2. August 1994 in den Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst statt.

6.3. Mit der - den Gegenstand der Anfechtung bildenden - Verordnung BGBl. II 96/1997 bestimmte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Straßenverlauf der Bodensee Schnellstraße wie oben unter Pkt. I.3.1. ausgeführt. 6.3. Mit der - den Gegenstand der Anfechtung bildenden - Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 1997, bestimmte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Straßenverlauf der Bodensee Schnellstraße wie oben unter Pkt. römisch eins.3.1. ausgeführt.

6.4. Im Jänner 1999 beantragte die ASFINAG (vertreten durch das Land Vorarlberg, dieses vertreten durch die Bundesstraßenverwaltung im Amt der Vorarlberger Landesregierung) die naturschutzrechtliche Bewilligung für das (verordnete) Straßenbauvorhaben.

Diese Bewilligung wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 gemäß den §§33 Abs1 litg, 24 Abs2 und 25 Abs1 und 2 des Vbg. Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. 22/1997, sowie Art4 Abs4 der Vogelschutz-RL und Art12 Abs1 litd und Art16 Abs1 litc der Fauna-Flora-Habitat-RL unter einer Reihe von Auflagen und Bedingungen erteilt. Diese Bewilligung wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 gemäß den §§33 Abs1 litg, 24 Abs2 und 25 Abs1 und 2 des Vbg. Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt 22 aus 1997,, sowie Art4 Abs4 der Vogelschutz-RL und Art12 Abs1 litd und Art16 Abs1 litc der Fauna-Flora-Habitat-RL unter einer Reihe von Auflagen und Bedingungen erteilt.

In diesem Bescheid vertritt die Naturschutzbehörde - ausgehend davon, dass das Lauteracher Ried, nicht aber die daran angrenzenden Gebietsteile "Soren", "Gleggen-Köblern" und "Birken - Schwarzes Zeug" als Besonderes Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL zu behandeln seien - folgende Rechtsauffassung:

"[F]ür das vorgesehene Vogelschutzgebiet 'Lauteracher Ried' [ist] Art4 Abs4 Satz 1 VSchRL in seinem vollen Umfang anwendbar ... und Beeinträchtigungen dieses Gebietes [sind] allein nach dieser strengeren, weil keine Abwägung zulassenden, Bestimmung zu beurteilen

...

Fest steht, dass Beeinträchtigungen nicht nur von Vorhaben, die in einem Schutzgebiet, sondern auch von Vorhaben, die außerhalb eines solchen verwirklicht werden, ausgehen können. Damit sind auch die von der geplanten Bodensee Schnellstraße, S 18, ausgehenden Verschmutzungen, Beeinträchtigungen und Belästigung der Vögel im vorgesehenen BSG 'Lauteracher Ried' nach Art4 Abs4 Satz 1 VschRL zu behandeln.

...

        Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden ... die zu

erwartenden Beeinträchtigungen, Verschmutzungen und Belästigungen

durch diverse straßentypische Störquellen und ... deren mögliche

Auswirkungen auf die genannte Zielsetzung des Art4 VschRL erhoben, wobei zwischen der Bau- und der Betriebsphase der S 18 unterschieden wurde.

...

Für die Bauphase steht im Ergebnis fest, dass jene Maßnahmen, die zur Vermeidung der Erheblichkeit jener Belästigungen der Vögel bzw Verschmutzungen/Beeinträchtigungen ihrer Lebensräume, die von den Bautätigkeits-Störquellen ausgehen, vorgeschlagen wurden, als für diesen Zweck geeignet eingestuft wurden. Die Verwirklichung diese Maßnahmen bewirkt somit, dass die Auswirkungen der Störquellen der Bauphase der S 18 auf die Zielsetzung des Art4 VschRL nicht mehr erheblich sind.

Für die Betriebsphase der Bodensee Schnellstraße S 18

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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