RS Vwgh 1974/3/8 0619/72

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Veröffentlicht am 08.03.1974
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des § 34 Abs 2 WRG sollen die dort genannten Wasserrechtsbehörden in die Lage versetzt werden, nach Prüfung eines durch Verordnung grundsätzlich als anzeigepflichtig bzw bewilligungspflichtig bezeichneten Vorhabens klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist und bejahendenfalls, eine erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten. Sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind daher berechtigt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Grundlage des § 34 Abs 1 WRG 1959 bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als auch im Wege von Verordnungen nach § 34 Abs 2 WRG 1959 zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in Betracht kommenden Massnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekanntzugeben sind, um im Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung und für den Fall einer Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen. Vermerk zu diesem RS: Es können daher keine Zustimmungsvorbehalte und Bewilligungsvorbehalte ausgesprochen werden, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des § 34 Abs 2 WRG im Weg einer zum Schutze dieses Bereiches zu erlassenden Verordnung nur generell erlassen werden dürfen.Durch die Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 2, WRG sollen die dort genannten Wasserrechtsbehörden in die Lage versetzt werden, nach Prüfung eines durch Verordnung grundsätzlich als anzeigepflichtig bzw bewilligungspflichtig bezeichneten Vorhabens klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist und bejahendenfalls, eine erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten. Sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind daher berechtigt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als auch im Wege von Verordnungen nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in Betracht kommenden Massnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekanntzugeben sind, um im Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung und für den Fall einer Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen. Vermerk zu diesem RS: Es können daher keine Zustimmungsvorbehalte und Bewilligungsvorbehalte ausgesprochen werden, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des Paragraph 34, Absatz 2, WRG im Weg einer zum Schutze dieses Bereiches zu erlassenden Verordnung nur generell erlassen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000619.X02

Im RIS seit

05.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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