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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 34 Abs 2 WRG sollen die dort genannten Wasserrechtsbehörden in die Lage versetzt werden, nach Prüfung eines durch Verordnung grundsätzlich als anzeigepflichtig bzw bewilligungspflichtig bezeichneten Vorhabens klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist und bejahendenfalls, eine erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten. Sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind daher berechtigt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Grundlage des § 34 Abs 1 WRG 1959 bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als auch im Wege von Verordnungen nach § 34 Abs 2 WRG 1959 zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in Betracht kommenden Massnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekanntzugeben sind, um im Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung und für den Fall einer Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen. Vermerk zu diesem RS: Es können daher keine Zustimmungsvorbehalte und Bewilligungsvorbehalte ausgesprochen werden, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des § 34 Abs 2 WRG im Weg einer zum Schutze dieses Bereiches zu erlassenden Verordnung nur generell erlassen werden dürfen.Durch die Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 2, WRG sollen die dort genannten Wasserrechtsbehörden in die Lage versetzt werden, nach Prüfung eines durch Verordnung grundsätzlich als anzeigepflichtig bzw bewilligungspflichtig bezeichneten Vorhabens klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist und bejahendenfalls, eine erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten. Sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind daher berechtigt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als auch im Wege von Verordnungen nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in Betracht kommenden Massnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekanntzugeben sind, um im Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung und für den Fall einer Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen. Vermerk zu diesem RS: Es können daher keine Zustimmungsvorbehalte und Bewilligungsvorbehalte ausgesprochen werden, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des Paragraph 34, Absatz 2, WRG im Weg einer zum Schutze dieses Bereiches zu erlassenden Verordnung nur generell erlassen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000619.X02Im RIS seit
05.11.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014