RS Vwgh 2006/12/19 2004/03/0222

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 GütbefG erfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Zulassungsbesitzer, sondern jenen Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2003/03/0315, sowie das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2004/03/0221). Wie sich aus dem zuletzt genannten Erkenntnis ergibt, kann keine Verfolgungsverjährung eingetreten sein, wenn dem Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter die "durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt" vorgehalten wurde; dies umfasst aber auch den Vorwurf, diese Transitfahrt veranlasst zu haben (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl 2003/03/0244).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X04

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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