RS Vwgh 1974/3/8 0619/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1974
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wie sich aus § 34 Abs 1 WRG 1959 eindeutig ergibt, wird die Wasserrechtsbehörde durch diese Gesetzesvorschrift ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu erlassen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften und Gewässer unmittelbar einwirken und der Vollstreckung zugänglich sind. Solche Bescheide dienen also dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor konkreten Nachteilen, die mit Hilfe der ausgesprochenen Anordnungen abgewendet werden sollen. Nachteile aber, die eintreten können, wenn bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Wasservorkommens getroffen werden, kann naturgemäß mit einer bescheidmäßigen Anordnung nicht entgegenwirkt werden, weil es vor dem Eintritt von Einwirkungen, die zu Nachteilen für ein Wasservorkommen bzw eine daraus gespeiste Wasserversorgungsanlage führen können, an dem Substrat mangelt, das durch eine bescheidmäßige und vollstreckbare Anordnung erfaßt werden könnte.Wie sich aus Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 eindeutig ergibt, wird die Wasserrechtsbehörde durch diese Gesetzesvorschrift ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu erlassen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften und Gewässer unmittelbar einwirken und der Vollstreckung zugänglich sind. Solche Bescheide dienen also dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor konkreten Nachteilen, die mit Hilfe der ausgesprochenen Anordnungen abgewendet werden sollen. Nachteile aber, die eintreten können, wenn bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Wasservorkommens getroffen werden, kann naturgemäß mit einer bescheidmäßigen Anordnung nicht entgegenwirkt werden, weil es vor dem Eintritt von Einwirkungen, die zu Nachteilen für ein Wasservorkommen bzw eine daraus gespeiste Wasserversorgungsanlage führen können, an dem Substrat mangelt, das durch eine bescheidmäßige und vollstreckbare Anordnung erfaßt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000619.X01

Im RIS seit

05.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten