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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus § 34 Abs 1 WRG 1959 eindeutig ergibt, wird die Wasserrechtsbehörde durch diese Gesetzesvorschrift ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu erlassen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften und Gewässer unmittelbar einwirken und der Vollstreckung zugänglich sind. Solche Bescheide dienen also dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor konkreten Nachteilen, die mit Hilfe der ausgesprochenen Anordnungen abgewendet werden sollen. Nachteile aber, die eintreten können, wenn bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Wasservorkommens getroffen werden, kann naturgemäß mit einer bescheidmäßigen Anordnung nicht entgegenwirkt werden, weil es vor dem Eintritt von Einwirkungen, die zu Nachteilen für ein Wasservorkommen bzw eine daraus gespeiste Wasserversorgungsanlage führen können, an dem Substrat mangelt, das durch eine bescheidmäßige und vollstreckbare Anordnung erfaßt werden könnte.Wie sich aus Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 eindeutig ergibt, wird die Wasserrechtsbehörde durch diese Gesetzesvorschrift ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu erlassen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften und Gewässer unmittelbar einwirken und der Vollstreckung zugänglich sind. Solche Bescheide dienen also dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor konkreten Nachteilen, die mit Hilfe der ausgesprochenen Anordnungen abgewendet werden sollen. Nachteile aber, die eintreten können, wenn bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Wasservorkommens getroffen werden, kann naturgemäß mit einer bescheidmäßigen Anordnung nicht entgegenwirkt werden, weil es vor dem Eintritt von Einwirkungen, die zu Nachteilen für ein Wasservorkommen bzw eine daraus gespeiste Wasserversorgungsanlage führen können, an dem Substrat mangelt, das durch eine bescheidmäßige und vollstreckbare Anordnung erfaßt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000619.X01Im RIS seit
05.11.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014