TE Vwgh Erkenntnis 1974/3/8 0619/72

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Veröffentlicht am 08.03.1974
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der Firma X in G, vertreten durch Dr. Heribert Neumann, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Dezember 1971, Zl. 83.778-I/1/1971 (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der Firma römisch zehn in G, vertreten durch Dr. Heribert Neumann, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Dezember 1971, Zl. 83.778-I/1/1971 (mitbeteiligte Partei:

Grazer Stadtwerke AG in Graz, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, Schmidgasse 31), betreffend Erweiterung eines wasserrechtlichen Schutzgebietes, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heribert Neumann jun., des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. RW, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Hannes Stampfer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Punkt II Ziffer 2 des Spruches insoweit aufgehoben, als er die Anordnungen der Vorinstanz (Punkte 5, 11 lit. c, d, e, 12 und 16 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1970, Zl. 3-348 Ga-12/29-1970), aufrechterhalten hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Punkt römisch zwei Ziffer 2 des Spruches insoweit aufgehoben, als er die Anordnungen der Vorinstanz (Punkte 5, 11 Litera c, d, e,, 12 und 16 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1970, Zl. 3-348 Ga-12/29-1970), aufrechterhalten hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird ab- bzw. zurückgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, ein Schrotthandelsunternehmen, ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. n1 - n8 der Katastralgemeinde Graz-Stadt-Gösting. Die Grundstücke liegen unmittelbar am rechten Murufer unterhalb der über die Mur führenden Wiener Straße.

Gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt am linken Ufer der Mur das für das Wasserwerk Andritz des mitbeteiligten Wasserversorgungsunternehmens bestimmte Schutzgebiet I. In diesem Schutzgebiet befindet sich der Horizontalfilterbrunnen 4 und etwas weiter südöstlich davon der Horizontalfilterbrunnen 3 des Wasserwerkes Andritz. Die Mur trennt die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vom Schutzgebiet I. Die nächste Entfernung der Grundstücke der Beschwerdeführerin, und zwar vom südöstlichen Ende aus gemessen zum nordöstlich gelegenen Horizontalfilterbrunnen 4, beträgt etwa 250 m Luftlinie und zum östlich gelegenen Horizontalfilterbrunnen 3 etwa 375 m Luftlinie.Gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt am linken Ufer der Mur das für das Wasserwerk Andritz des mitbeteiligten Wasserversorgungsunternehmens bestimmte Schutzgebiet römisch eins. In diesem Schutzgebiet befindet sich der Horizontalfilterbrunnen 4 und etwas weiter südöstlich davon der Horizontalfilterbrunnen 3 des Wasserwerkes Andritz. Die Mur trennt die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vom Schutzgebiet römisch eins. Die nächste Entfernung der Grundstücke der Beschwerdeführerin, und zwar vom südöstlichen Ende aus gemessen zum nordöstlich gelegenen Horizontalfilterbrunnen 4, beträgt etwa 250 m Luftlinie und zum östlich gelegenen Horizontalfilterbrunnen 3 etwa 375 m Luftlinie.

Zum Schutze des Grundwassers, das im Wasserwerk Andritz für die Trinkwasserversorgung der Stadt Graz gewonnen wird, hatte der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 25. Oktober 1930 bzw. der seinerzeitige Reichsstatthalter in der Steiermark mit Bescheid vom 18. Jänner 1943 ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet festgelegt und für deren Bewirtschaftung und Nutzung bestimmte Anordnungen getroffen.

Am 20. November 1956 stellte die Stadtgemeinde Graz, die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf räumliche Erweiterung der Schutzgebiete und auf Erlassung wasserrechtlicher Anordnungen für die Schutz und Einzugsgebiete des Grundwasserbeckens Andritz bezüglich der Bewirtschaftung und Nutzung. In der Eingabe wurde ausgeführt, daß die seinerzeit getroffenen Schutzbestimmungen im allgemeinen auch weiterhin für das engere und weitere Schutzgebiet insoweit als ausreichend angesehen werden könnten, als es sich um eine wirksame Verhinderung von Maßnahmen oder Vorhaben handle, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers in seiner Beschaffenheit und Menge verursachen könnten. Die seinerzeitigen Anordnungen böten aber den Behörden keine Handhabe, in der 500 m-Zone oder im Einzugsgebiet des Grundwasserwerkes Andritz eine Gefährdung des einziehenden Grundwassers wirksam zu verhindern. Auch die räumliche Ausdehnung der geschützten Gebiete sei unzureichend. Das weitere Schutzgebiet sei dem engeren Schutzgebiet nur in einer Breite von 150 bis 200 m vorgelagert, "sodaß, in Grundwasserströmungsrichtung gemessen, die Entfernung der Begrenzung des letzteren bis zur Brunnenreihe nur etwa 300 m betrage". Um nun die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers im Andritzer Becken sowohl hinsichtlich seiner Menge als auch nach seiner Güte in Hinkunft erhalten zu können, müsse der infolge der Mechanisierung des täglichen Lebens und vieler anderer bekannter Gegebenheiten verursachten fortschreitenden Einengung des Wassergewinnungsgeländes begegnet werden. Auch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesbauamt, habe sich im Zusammenhang mit in letzter Zeit häufenden Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung von Tankstellen und Mineralöllagern in der Umgebung des Grundwasserwerkes veranlaßt gesehen, weitergehende Schutzbestimmungen zu verlangen. Die Stadtwerke Graz hätten nunmehr einen Entwurf für die Erweiterung des Schutzgebietes Andritz und einen Vorschlag für die zu treffenden Anordnungen über die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke im Schutz- und Einzugsgebiet ausgearbeitet.

Wie sich aus den Antragsunterlagen und den Verwaltungsakten ergibt, sollten auch die eingangs genannten Grundstücke, die seinerzeit ein wenig anders konfiguriert im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, nämlich der Firma K, standen, in das weitere Schutzgebiet (nachmals Schutzgebiet III c) einbezogen werden.Wie sich aus den Antragsunterlagen und den Verwaltungsakten ergibt, sollten auch die eingangs genannten Grundstücke, die seinerzeit ein wenig anders konfiguriert im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, nämlich der Firma K, standen, in das weitere Schutzgebiet (nachmals Schutzgebiet römisch drei c) einbezogen werden.

Der nach der damaligen Rechtslage zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem der Antrag abgetreten worden war, beraumte mit Kundmachung vom 25. November 1957 für den 10. und 11. Dezember 1957 eine Lokalverhandlung an. In dieser Kundmachung, in der unter anderem auf die im § 42 AVG 1950 vorgesehenen Präklusionsfolgen hingewiesen wurde, gab die oberste Wasserrechtsbehörde bekannt, daß für das weitere Schutzgebiet unter anderem folgende Vorschreibungen beabsichtigt seien:Der nach der damaligen Rechtslage zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem der Antrag abgetreten worden war, beraumte mit Kundmachung vom 25. November 1957 für den 10. und 11. Dezember 1957 eine Lokalverhandlung an. In dieser Kundmachung, in der unter anderem auf die im Paragraph 42, AVG 1950 vorgesehenen Präklusionsfolgen hingewiesen wurde, gab die oberste Wasserrechtsbehörde bekannt, daß für das weitere Schutzgebiet unter anderem folgende Vorschreibungen beabsichtigt seien:

"1. Die Errichtung von Neubauten ist verboten. Änderungen an bestehenden Bauten sind nur dann zulässig, wenn hiedurch die das Grundwasser schützende Überdeckung nicht verletzt wird. Es dürfen daher auch Erdgrabungen nicht vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Grabungen bei Arbeiten für die Instandhaltung bestehender Anlagen sowie für die Errichtung von Kanalisationen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, wenn sie eine Verbesserung, insbesondere der hygienischen Verhältnisse mit sich bringen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Stadtwerken durchzuführen. Die im normalen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übliche Bodenbearbeitung ist gestattet.

Eine großflächige Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von hormonellen Mitteln zur Unkrautbekämpfung oder Wachstumförderung und die Ein- oder Aufbringung radioaktiver Stoffe ist verboten.

2. Um Verunreinigungen des Grundwassers im Bereich bestehender Privatbrunnen zu verhindern, sind diese mit einem massiven Betondeckel abzuschließen.

3. Bei Auflassung eines Schachtbrunnens ist der Schacht mit sauberem Kies oder sauberem groben Sand zuzuschütten und mit einer Lehmdecke abzuschließen.

4. Bestehende Sickergruben sind aufzulassen und mit wandfreiem Material aufzufüllen.

     .......

     6. Bis dahin (das ist bis zum Anschluß von Siedlungen an das

öffentliche Kanalnetz) sind Senkgruben von den Besitzern so

auszugestalten und zu warten, daß eine Versickerung und ein

Überlaufen sicher hintangehalten wird. Die zeitgerechte Entleerung

ist von Organen der Stadtwerke zu überwachen und

erforderlichenfalls zu veranlassen. Die Anordnungen hinsichtlich

Ausgestaltung, Wartung und Entleerung gelten auch für Jauchegruben

und Düngestätten.

     7. Die Lagerung von Abfallstoffen jeder Art darf nur in

dichten Behältern erfolgen. Nicht entsprechende Abfalllagerstätten

sind sofort aufzulassen und die Abfallstoffe auf die vorgesehenen

Müllablagerungsstätten zu bringen.

     ........

     9. Die Lagerung von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen,

wie Treibstoffen, Mineralölen, Teeren und Chemikalien ist

verboten. Die sorgfältige Aufbewahrung von solchen Stoffen in

kleinen Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes ist zulässig.

'Heizöl schwer' mit einem Stockpunkt von über plus 20 C darf

gelagert werden.

     .........

     11. Die Errichtung von industriellen, gewerblichen oder

sonstigen Anlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder

nur schwer abbaubare Stoffe anfallen, ist verboten.

     Bereits vorhandene derartige Betriebe und Anlagen sind auf

ihren konsensmäßigen Zustand zu prüfen.

     12. Durch das Halten von Kraftfahrzeugen darf der Boden und

das Grundwasser nicht verunreinigt werden. Entsprechende

Vorkehrungen sind daher zu treffen

     .........

     14. Die Gerinne sind zu sanieren und laufend zu warten. Die

Sanierung und Wartung ist von den Stadtwerken zu überwachen und

gegebenenfalls zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in

diese Gerinne ist verboten.

     ........."

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die Firma K, gab bei der erwähnten Lokalverhandlung zu Protokoll, daß sie den als beabsichtigt erklärten Vorschreibungen in den Punkten 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 12 und 14 unter der Voraussetzung zustimme, daß alle etwa im Interesse des Wasserwerkes notwendigen Vorkehrungen, Arbeiten, Bauführungen usw. auf den Bauwerken und Grundstücken der Firma K ausschließlich auf Kosten des Wasserwerkes der Stadt Graz durchgeführt würden. Das Betreten der Grundstücke und Anlagen könne nur Organen der Gesundheitsbehörde, nicht aber solchen des Wasserwerkes der Stadt Graz gestattet werden. Für alle aus den vorgesehenen Maßnahmen erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile, Wertminderungen und Einschränkungen in der bestimmungsgemäßen Weiterbenützung der Bauten und Grundstücke habe das Wasserwerk der Stadt Graz vollkommene Schad- und Klagloshaltung zu gewähren.

Unter Bezugnahme auf die Äußerungen der der Lokalverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen bezeichnete die antragstellende Partei die bereits in der Ausschreibung zur Verhandlung näher umschriebenen Maßnahmen mit einzelnen Modifikationen als notwendig. Zur Entscheidung der Wasserrechtsbehörde kam es jedoch zunächst nicht.

Mit Note vom 9. Juli 1959 trat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den gegenständlichen Akt dem Landeshauptmann von Steiermark mit denn Hinweis ab, daß "gemäß § 83 a Abs. 1 lit. e des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 54/1959" die Angelegenheit nicht mehr in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft falle.Mit Note vom 9. Juli 1959 trat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den gegenständlichen Akt dem Landeshauptmann von Steiermark mit denn Hinweis ab, daß "gemäß Paragraph 83, a Absatz eins, Litera e, des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 54/1959" die Angelegenheit nicht mehr in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft falle.

Eine Wiedergabe des umfangreichen weiteren Verwaltungsgeschehens ist im folgenden nur insoweit erforderlich, als das Verfahren auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin Bezug hat. Insbesondere erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. September 1968 näher einzugehen, mit dem bezüglich der Schutzgebiete I und II sowohl hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung als auch besonderer Anordnungen neue Regelungen getroffen wurden. Ebenso erübrigt es sich auch, auf solche Vorgänge Bezug zu nehmen, die zwar das Schutzgebiet III, nicht aber die Grundstücke der Beschwerdeführerin betrafen.Eine Wiedergabe des umfangreichen weiteren Verwaltungsgeschehens ist im folgenden nur insoweit erforderlich, als das Verfahren auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin Bezug hat. Insbesondere erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. September 1968 näher einzugehen, mit dem bezüglich der Schutzgebiete römisch eins und römisch zwei sowohl hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung als auch besonderer Anordnungen neue Regelungen getroffen wurden. Ebenso erübrigt es sich auch, auf solche Vorgänge Bezug zu nehmen, die zwar das Schutzgebiet römisch drei, nicht aber die Grundstücke der Beschwerdeführerin betrafen.

Der Landeshauptmann von Steiermark beraumte auf den 14. November 1968 eine weitere mündliche Verhandlung zur Feststellung an, ob und inwieweit durch die beabsichtigten Anordnungen im Schutzgebiet III des Wasserwerkes Andritz eine Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung der Grundstücke eintrete und welche Entschädigung den betroffenen Grundeigentümern auf Grund einer solchen Nutzungsbeschränkung nach dem Wasserrechtsgesetz zustehe.Der Landeshauptmann von Steiermark beraumte auf den 14. November 1968 eine weitere mündliche Verhandlung zur Feststellung an, ob und inwieweit durch die beabsichtigten Anordnungen im Schutzgebiet römisch drei des Wasserwerkes Andritz eine Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung der Grundstücke eintrete und welche Entschädigung den betroffenen Grundeigentümern auf Grund einer solchen Nutzungsbeschränkung nach dem Wasserrechtsgesetz zustehe.

Bei dieser Verhandlung stellte der Vertreter der Firma K als "gerichtlich bestellter Verwalter" den Antrag auf Vertagung der Verhandlung, wobei er darauf hinwies, daß besagte Firma im Zuge streitiger Auseinandersetzungen unter gerichtliche Verwaltung gestellt worden sei.

Am 30. Juni 1969 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Steiermark mit, daß diverse im Grundbuch Gösting gelegene Liegenschaften in das geplante "erweiterte Wasserschutz- und Schongebiet" des Wasserwerkes Graz-Nord fielen. Diese Liegenschaften seien zum 1. Jänner 1969 auf Grund eines Realteilungsvertrages in das Eigentum des PK übergegangen, welcher diese Liegenschaften seinerseits zum 1. April 1969 in die offene Handelsgesellschaft X - die nunmehrige Beschwerdeführerin - eingebracht habe.Am 30. Juni 1969 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Steiermark mit, daß diverse im Grundbuch Gösting gelegene Liegenschaften in das geplante "erweiterte Wasserschutz- und Schongebiet" des Wasserwerkes Graz-Nord fielen. Diese Liegenschaften seien zum 1. Jänner 1969 auf Grund eines Realteilungsvertrages in das Eigentum des PK übergegangen, welcher diese Liegenschaften seinerseits zum 1. April 1969 in die offene Handelsgesellschaft römisch zehn - die nunmehrige Beschwerdeführerin - eingebracht habe.

Eine weitere Verhandlung wurde auf den 18. September 1969 zum Zwecke der Feststellung anberaumt, ob durch die Einbeziehung von Grundstücken in das Schutzgebiet III eine Nutzung der Grundstücke weiter auf die Art und im Umfange wie bisher möglich sei. Bei dieser Verhandlung war unter anderem auch die beschwerdeführende Partei vertreten. Diese gab zu Protokoll, sie spreche sich als Grundeigentümerin gegen die Einbeziehung der in der Zone III c gelegenen, ihr gehörigen Grundstücke in das geplante Wasserschutzgebiet aus. Die Aufrechterhaltung eines Wasserschutzgebietes im nördlichen Teil von Graz mit der bereits heute gegebenen Bebauungs- und Besiedlungsdichte sowie intensiven gewerblichen und industriellen Nutzung erscheine auf die Dauer nicht möglich. Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin würden bei Inkrafttreten der geplanten Beschränkungen wesentlich entwertet. Zur Feststellung der Entwertung bzw. des ihr entstehenden Vermögenschadens beantrage die Beschwerdeführerin, einen Sachverständigen aus dem Grundstücksfach für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke sowie für Wohnbauten beizuziehen.Eine weitere Verhandlung wurde auf den 18. September 1969 zum Zwecke der Feststellung anberaumt, ob durch die Einbeziehung von Grundstücken in das Schutzgebiet römisch drei eine Nutzung der Grundstücke weiter auf die Art und im Umfange wie bisher möglich sei. Bei dieser Verhandlung war unter anderem auch die beschwerdeführende Partei vertreten. Diese gab zu Protokoll, sie spreche sich als Grundeigentümerin gegen die Einbeziehung der in der Zone römisch drei c gelegenen, ihr gehörigen Grundstücke in das geplante Wasserschutzgebiet aus. Die Aufrechterhaltung eines Wasserschutzgebietes im nördlichen Teil von Graz mit der bereits heute gegebenen Bebauungs- und Besiedlungsdichte sowie intensiven gewerblichen und industriellen Nutzung erscheine auf die Dauer nicht möglich. Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin würden bei Inkrafttreten der geplanten Beschränkungen wesentlich entwertet. Zur Feststellung der Entwertung bzw. des ihr entstehenden Vermögenschadens beantrage die Beschwerdeführerin, einen Sachverständigen aus dem Grundstücksfach für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke sowie für Wohnbauten beizuziehen.

Hiezu erklärte die antragstellende mitbeteiligte Partei, daß durch die Anordnungen im Wasserschutzgebiet III der Beschwerdeführerin offensichtlich keinerlei Vermögensminderungen oder Beschränkungen in der bisherigen Nutzung ihrer Liegenschaft entstehen würde. Die Äußerung der Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften in das Wasserschutzgebiet III sei verspätet abgegeben und schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Hiezu erklärte die antragstellende mitbeteiligte Partei, daß durch die Anordnungen im Wasserschutzgebiet römisch drei der Beschwerdeführerin offensichtlich keinerlei Vermögensminderungen oder Beschränkungen in der bisherigen Nutzung ihrer Liegenschaft entstehen würde. Die Äußerung der Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften in das Wasserschutzgebiet römisch drei sei verspätet abgegeben und schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1970 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Neufestsetzung der Schutzgebiete für das Wasserwerk Andritz auf Grund maßgeblicher zwischenseitiger Änderung des Sachverhaltes, welcher den seinerzeitigen Bescheiden vom 25. Oktober 1930 und vom 18. Jänner 1943 zugrunde gelegen sei, gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 34 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. d und 117 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969 (WRG), Folge. Zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung sowie gegen Beeinträchtigung der Ergiebigkeit wurde in Verbindung mit dem Bescheid derselben Behörde vom 16. September 1968 ein weiteres Schutzgebiet bestimmt, das die Bezeichnung Schutzgebiet III trägt. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin kamen hiebei im Schutzgebiet "III c" zu liegen.Mit Bescheid vom 10. Juli 1970 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Neufestsetzung der Schutzgebiete für das Wasserwerk Andritz auf Grund maßgeblicher zwischenseitiger Änderung des Sachverhaltes, welcher den seinerzeitigen Bescheiden vom 25. Oktober 1930 und vom 18. Jänner 1943 zugrunde gelegen sei, gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 34, Absatz eins, 99, Absatz eins, Litera d und 117 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, (WRG), Folge. Zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung sowie gegen Beeinträchtigung der Ergiebigkeit wurde in Verbindung mit dem Bescheid derselben Behörde vom 16. September 1968 ein weiteres Schutzgebiet bestimmt, das die Bezeichnung Schutzgebiet römisch drei trägt. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin kamen hiebei im Schutzgebiet "III c" zu liegen.

Hiebei traf der Landeshauptmann von Steiermark u. a. nachstehende Anordnungen:

"1.) Die Anlage und Erweiterung von Lehm-, Schotter- und Sandgruben ist verboten.

2.) Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann, ist verboten. Hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen. Ausgenommen ist im Rahmen bestehender bebauter Liegenschaften die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.

3.) Die dauernde Abstellung von Kraftfahrzeugen darf nur in Garagen und überdeckten Abstellplätzen erfolgen, die nach der Garagenordnung ausgestattet sind, und die auch dann, wenn die Garagenordnung dies nicht fordert, eine betonierte Abstellplatte besitzen.

.........

5.) Die Errichtung von neuen Brunnen und die Vertiefung von bestehenden bedarf auch dann einer Zustimmung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Errichtung solcher Brunnen nach § 10 WRG 1959 nicht bewilligungspflichtig ist. Die Auflassung von bestehenden Brunnen ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, die sich vorbehält, entsprechende Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers im Einzelfalle vorzuschreiben. 5.) Die Errichtung von neuen Brunnen und die Vertiefung von bestehenden bedarf auch dann einer Zustimmung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Errichtung solcher Brunnen nach Paragraph 10, WRG 1959 nicht bewilligungspflichtig ist. Die Auflassung von bestehenden Brunnen ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, die sich vorbehält, entsprechende Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers im Einzelfalle vorzuschreiben.

6.) Die Anlage von Sturz- und Aasplätzen ist verboten. Ebenso sind Müllablagerungen unzulässig.

7.) Die Lagerung und Verwendung radioaktiver Stoffe ist verboten.

8.) Die Durchführung von Schürfungen und die Anlage von Bergbaubetrieben ist verboten.

9.) Bohrungen und sonstige Aufschließungen des Untergrundes, soweit sie nicht mit der landwirtschaftlichen Nutzung zusammenhängen oder im Rahmen von erlaubten Neubauten, Zu- und Umbauten erfolgen, sind verboten.

10.) Bestehende Senk- und Jauchegruben sind immer zeitgerecht zu entleeren, und es darf weder zu einem Überfall von Fäkal- oder Jauchenwässern noch zu einem Übergehen dieser Einrichtungen kommen.

11.) Neubauten im Schutzgebiet III dürfen nur unter folgenden Voraussetzung errichtet werden: 11.) Neubauten im Schutzgebiet römisch drei dürfen nur unter folgenden Voraussetzung errichtet werden:

a) Die Abwasserbeseitigung darf nur mittels Kanälen erfolgen, die wasserrechtlich bewilligt sind. Die Kanalanlagen dürfen das Schutzgebiet II nicht durchschneiden. a) Die Abwasserbeseitigung darf nur mittels Kanälen erfolgen, die wasserrechtlich bewilligt sind. Die Kanalanlagen dürfen das Schutzgebiet römisch zwei nicht durchschneiden.

b) Die Errichtung von Wohngebäuden darf nur in weit offener Bebauung erfolgen. Hiebei dürfen auf ein Hektar nur 4 Wohneinheiten im Höchstausmaß einer Mittelwohnung, d. i. bis zu 130 m2 oder 8 Kleinwohnungen im Höchstausmaße von 65 m2 entfallen.

c ) Gebäude und neue Betriebsanlagen (auch in bestehenden Gebäuden und im Gelände) für gewerbliche oder sonstige Unternehmungen, ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe dürfen nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde errichtet werden, wenn sie entweder nur zu Lagerungszwecken für Stoffe dienen, die das Grundwasser nicht nachteilig beeinflussen können, oder wenn in diesen Fertigungen vorgenommen werden, bei denen keine für des Grundwasser nachteiligen Stoffe verwendet werden. Die Zustimmung ist vor Erwirkung der für die Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften (Elektrizitätsrecht) notwendigen Genehmigung einzuholen.

d) Schon vor der Abteilung der Grundstücke zu Bauzwecken (Widmung) ist eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde hiezu einzuholen. Hiebei sind Angaben über die Bodenverhältnisse in einer Tiefe von mindestens 1 m unter den geplanten Fundamentsohlen und die wichtigsten Angaben über die Art und den Verwendungszweck der zu errichtenden Gebäude beizubringen.

e) Vor Einholung der Baubewilligung für Gebäude, ausgenommen bei Betriebsanlagen, für welche lit. c gilt, sind die Baupläne mit einer Baubeschreibung nochmals der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, die sich vorbehält, binnen 2 Monaten allenfalls noch zusätzliche Vorkehrungen zum Schutze des Grundwassers vorzuschreiben. e) Vor Einholung der Baubewilligung für Gebäude, ausgenommen bei Betriebsanlagen, für welche Litera c, gilt, sind die Baupläne mit einer Baubeschreibung nochmals der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, die sich vorbehält, binnen 2 Monaten allenfalls noch zusätzliche Vorkehrungen zum Schutze des Grundwassers vorzuschreiben.

12.) Umbauten, Zubauten und Aufbauten bei den bestehenden bebauten Grundstücken bedürfen außer der hiefür erforderlichen Baubewilligung auch noch einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Als Grundsatz für die Baugestaltung wird festgelegt, daß die Fundierungstiefe höchstens 3,00 m betragen und die Kellersohle nicht tiefer als 2,50 m unter Gelände liegen darf. In solchen Fällen ist für eine einwandfreie Beseitigung der Fäkalien und Schmutzwässer Vorsorge zu treffen.

...........

14.) Die Einstellungsplätze für Kraftfahrzeuge im Lagerplatz der Firma X, früher K, und in der Glaserei AF sind mit betonierten Abstellplatten zu versehen. 14.) Die Einstellungsplätze für Kraftfahrzeuge im Lagerplatz der Firma römisch zehn, früher K, und in der Glaserei AF sind mit betonierten Abstellplatten zu versehen.

15.) Im Bereiche des Lagerplatzes der Fa. X, früher K, sind Gegenstände, die mit Ölresten behaftet sind, und Gebinde, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befinden, nur unter Dach und auf ölundurchlässigen Abstellplatten, die wannenförmig ausgebildet sind, zu lagern. 15.) Im Bereiche des Lagerplatzes der Fa. römisch zehn, früher K, sind Gegenstände, die mit Ölresten behaftet sind, und Gebinde, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befinden, nur unter Dach und auf ölundurchlässigen Abstellplatten, die wannenförmig ausgebildet sind, zu lagern.

16.) Die Durchführung von Straßen- und Eisenbahnbauten bedarf außer einer sonst hiefür erforderlichen Bewilligung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Eine Bewilligung wird hiebei nur erfolgen dürfen, wenn

  1. a)Litera a
    größere Einschnitte vermieden werden;
  2. b)Litera b
    zur Herstellung der Straßendecken und der allenfalls vorgesehenen Frostsicherungseinbauten nur solche Stoffe verwendet werden, die für das Grundwasser nicht nachteilig sind. Vor allem sind daher wasserlösliche Emulsionen zu vermeiden.
              17.)              Das Besprengen der Straßen- und Wegeflächen sowie von Plätzen mit für das Grundwasser schädlichen Stoffen, wie insbesondere Sulfitablauge, ist verboten. Eine Staubbekämpfung ist daher nur mit bituminösen Belägen (Punkt 16 b) erlaubt."
Gemäß §§ 34 Abs. 1 und 4, 99 Abs. 1 lit. d und 117 WRG, wies der Landeshauptmann von Steiermark im selben Bescheid die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung von Grundstücken in das Schutzgebiet III c zurück. Über die etwaige Pflicht zur Leistung einer Entschädigung werde noch in einem gesonderten Verfahren entschieden werden.Gemäß Paragraphen 34, Absatz eins und 4, 99 Absatz eins, Litera d und 117 WRG, wies der Landeshauptmann von Steiermark im selben Bescheid die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung von Grundstücken in das Schutzgebiet römisch drei c zurück. Über die etwaige Pflicht zur Leistung einer Entschädigung werde noch in einem gesonderten Verfahren entschieden werden.
Die Bescheidbegründung bezog sich auf den Befund der Sachverständigen, wonach zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ein weiteres Schutzgebiet unter der Bezeichnung Schutzgebiet III erforderlich sei. Die äußere Begrenzung des Schutzgebietes III entspreche mit Rücksicht auf die gemessene Grundwassergeschwindigkeit etwa einer Verweildauer von 60 Tagen. Lediglich in nordwestlicher Richtung habe das Schutzgebiet seiner Ausdehnung nach nicht auf eine Verweildauer von 30 Tagen festgelegt werden können, da die an einer Stelle in der Westostrichtung gemessene Grundwassergeschwindigkeit von 200 m pro Tag eine Ausdehnung auf zirka 6 km erforderlich machen würde. Es sei jedoch anzunehmen, daß nur an dieser Stelle eine so extrem hohe Grundwassergeschwindigkeit auftrete, da gerade hier die größte Einschnürung des Talbeckens gegeben sei, wobei als Folge einer Felsbarriere im Untergrund das Grundwasser in Kataraktform über diese Felsbarriere abströme. Wegen der verschiedenen Boden- und Zuströmverhältnisse sei das Schutzgebiet III in drei Teilabschnitte geteilt worden, wobei diese die Bezeichnung III a, III b und III c trügen. Die Amtssachverständigen seien der Auffassung gewesen, daß im gesamten Schutzgebiet III im wesentlichen die gleichen Anordnungen getroffen werden müßten wie im Schutzgebiet II. Hinsichtlich der Möglichkeit der Bebauung des Gebietes könne eine gewisse Lockerung gegenüber den Anordnungen im Schutzgebiet II Platz greifen.Die Bescheidbegründung bezog sich auf den Befund der Sachverständigen, wonach zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ein weiteres Schutzgebiet unter der Bezeichnung Schutzgebiet römisch drei erforderlich sei. Die äußere Begrenzung des Schutzgebietes römisch drei entspreche mit Rücksicht auf die gemessene Grundwassergeschwindigkeit etwa einer Verweildauer von 60 Tagen. Lediglich in nordwestlicher Richtung habe das Schutzgebiet seiner Ausdehnung nach nicht auf eine Verweildauer von 30 Tagen festgelegt werden können, da die an einer Stelle in der Westostrichtung gemessene Grundwassergeschwindigkeit von 200 m pro Tag eine Ausdehnung auf zirka 6 km erforderlich machen würde. Es sei jedoch anzunehmen, daß nur an dieser Stelle eine so extrem hohe Grundwassergeschwindigkeit auftrete, da gerade hier die größte Einschnürung des Talbeckens gegeben sei, wobei als Folge einer Felsbarriere im Untergrund das Grundwasser in Kataraktform über diese Felsbarriere abströme. Wegen der verschiedenen Boden- und Zuströmverhältnisse sei das Schutzgebiet römisch drei in drei Teilabschnitte geteilt worden, wobei diese die Bezeichnung römisch drei a, römisch drei b und römisch drei c trügen. Die Amtssachverständigen seien der Auffassung gewesen, daß im gesamten Schutzgebiet römisch drei im wesentlichen die gleichen Anordnungen getroffen werden müßten wie im Schutzgebiet römisch zwei. Hinsichtlich der Möglichkeit der Bebauung des Gebietes könne eine gewisse Lockerung gegenüber den Anordnungen im Schutzgebiet römisch zwei Platz greifen.
Hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführerin bezog sich der Bescheid auf den Befund, wonach auf den Gründen der Beschwerdeführerin größtenteils Baustoffe gelagert würden, die keine Beeinträchtigung des Grundwassers herbeiführen könnten. Für die Lagerung von Gegenständen, die noch mit Ölresten behaftet seien, sowie von Gebinden, die noch schwer abbaubare Flüssigkeiten enthielten, müßten besondere Vorkehrungen getroffen werden. Hiezu wäre der Betriebsinhaber schon auf Grund der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 31 WRG 1959 verpflichtet. Ferner befänden sich in diesem Lagerbereich ein Schuppen für Kraftfahrzeuge, dessen Bodenausbildung zum Schutze des Grundwassers verbessert werden müßte. Außer den vorgeschriebenen Anlagen liege noch im Dreieck zwischen Bundesstraße und Schleppbahn ein Wohngebäude.Hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführerin bezog sich der Bescheid auf den Befund, wonach auf den Gründen der Beschwerdeführerin größtenteils Baustoffe gelagert würden, die keine Beeinträchtigung des Grundwassers herbeiführen könnten. Für die Lagerung von Gegenständen, die noch mit Ölresten behaftet seien, sowie von Gebinden, die noch schwer abbaubare Flüssigkeiten enthielten, müßten besondere Vorkehrungen getroffen werden. Hiezu wäre der Betriebsinhaber schon auf Grund der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Paragraph 31, WRG 1959 verpflichtet. Ferner befänden sich in diesem Lagerbereich ein Schuppen für Kraftfahrzeuge, dessen Bodenausbildung zum Schutze des Grundwassers verbessert werden müßte. Außer den vorgeschriebenen Anlagen liege noch im Dreieck zwischen Bundesstraße und Schleppbahn ein Wohngebäude.
Die Bestimmung der in den Jahren 1930 bzw. 1943 festgelegten Schutzgebiete sei auf Grund der geänderten Sachlage nicht mehr als ausreichend anzusehen, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Grundwassers zu gewährleisten. Bei Beurteilung der Größe des Schutzgebietes und der Art der Anordnungen sei vor allem die Grundwasserströmungsrichtung und die Grundwassergeschwindigkeit maßgebend gewesen, wobei vor allem auch die zunehmende Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers durch nicht abbaubare Stoffe, wie Mineralöle und Waschmittel (Detergenzien), zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Abänderung der seinerzeitigen Bescheide durch Erweiterung der Schutzgebiete sei daher im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG 1950 zur Beseitigung der das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch die steigende Verwendung schwer abbaubarer Stoffe gefährdenden Verhältnisse notwendig und unvermeidlich.Die Bestimmung der in den Jahren 1930 bzw. 1943 festgelegten Schutzgebiete sei auf Grund der geänderten Sachlage nicht mehr als ausreichend anzusehen, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Grundwassers zu gewährleisten. Bei Beurteilung der Größe des Schutzgebietes und der Art der Anordnungen sei vor allem die Grundwasserströmungsrichtung und die Grundwassergeschwindigkeit maßgebend gewesen, wobei vor allem auch die zunehmende Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers durch nicht abbaubare Stoffe, wie Mineralöle und Waschmittel (Detergenzien), zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Abänderung der seinerzeitigen Bescheide durch Erweiterung der Schutzgebiete sei daher im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 zur Beseitigung der das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch die steigende Verwendung schwer abbaubarer Stoffe gefährdenden Verhältnisse notwendig und unvermeidlich.
Zu den Anträgen und Einwendungen der Parteien bemerkte der Bescheid weiters: Die Versorgung der Stadt Graz mit Trink- und Nutzwasser erfolge durch die beiden Wasserwerke Andritz und Feldkirchen, wobei das Wasserwerk Andritz mit seinen zwei neuen Horizontalfilterbrunnen nicht nur günstiger liege, sondern auch das Hauptkontingent des Wassers liefere. Das in Bau befindliche Wasserwerk Friesach stelle nur eine zusätzliche Anlage dar, um den ständig steigenden Wasserverbrauch auch in Zukunft decken zu können. Die Frage einer Auflassung des Wasserwerkes Andritz stehe daher völlig außer Diskussion. Wohl sei es richtig, daß gegenwärtig Straßen durch das Schutzgebiet führen. Bei der Errichtung der seinerzeitigen Rohrbrunnen vor mehr als 60 Jahren habe weder mit einer so enormen Zunahme des Straßenverkehrs noch mit einer dadurch möglichen Verunreinigung des Grundwassers durch Mineralöle gerechnet werden können. Ungeachtet des Umstandes, daß gegenwärtig Straßen durch das Schutzgebiet führten, müsse dennoch getrachtet werden, jede mögliche Gefahr einer Grundwasserverunreinigung hintanzuhalten; denn eine Verunreinigung des Grundwassers durch Mineralöle führe nicht nur dazu, daß das Trinkwasser ungenießbar werde, sondern stelle zugleich eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Menschen infolge der im verunreinigten Wasser enthaltenen krebserregenden Stoffe dar.
Im besonderen wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin bemerkt, diese seien erst im Zuge des Entschädigungsverfahrens vorgebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen gewesen, da bei der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1962 von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin kein Einwand erhoben worden sei. Über die Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen, aus dem Grundstücksfach für gewerblich industriell genutzte Grundstücke sowie für Wohnbauten werde in einem gesonderten Verfahren bei der Lösung der Entschädigungsfrage entschieden werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben verschiedene Eigentümer von im Schutzgebiet liegenden Grundstücken darunter auch die Beschwerdeführerin, Berufung. In ihrer Rechtsmittelschrift wahrte sich die Beschwerdeführerin angesichts der schon seit 40 Jahren erfolgten Verbauungen und nunmehrigen Verkehrsverhältnisse, der Ereignung von Tankwagenunfällen und des bevorstehenden Baues von Schnellstraßen und Autobahnen, gegen eine Schutzgebietserweiterung und Einbeziehung der eigenen Grundflächen in das Schutzgebiet. Eine Abänderung schon bestehender Schutzgebietsbescheide habe gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 mit tunlichster Schonung wohlerworbener Rechte zu geschehen. Schließlich werde nichts anderes übrig bleiben, als ein neues Wasserwerk außerhalb des Großstadtbereiches anzulegen. Die Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin seien nur bedingt abgegeben worden. Keine der an den Grundbesitz der Beschwerdeführerin angrenzenden südlichen bzw. südöstlichen Parzellen sei in das Wasserschutzgebiet eingezogen worden. Es fehlten auch entsprechend einwandfreie Angaben über Grundwasserstromrichtung und Grundwasserströmungsgeschwindigkeit. Wieso von den Grundstücken der am rechten (südlichen) Murufer gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin überhaupt eine Einflußnahme auf die nördlich der Mur gelegenen Horizontalfilterbrunnen möglich sein könnte, sei nicht geklärt worden. Die verbotenen Einwirkungen bzw. der Begriff der schwer abbaubaren Stoffe seien nicht genügend klar bezeichnet worden. Eine mengenmäßige Beschränkung für die Lagerung von Mineralölen, wie sie Punkt 2.) der Anordnungen des Bescheides vorsehe, sei der Beschwerdeführerin wirtschaftlich unzumutbar. Auch eine größere Menge Mineralöl könnte in der Weise gelagert werden, daß ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen werde. Punkt 3.) der Anordnungen, betreffend die dauernde Abstellung von Kraftfahrzeugen in Garagen und überdeckten Abstellplätzen, sollte sich auf im Betrieb befindliche Kraftfahrzeuge beschränken, nicht aber auf die als Handelsware anzusehenden Fahrzeuge. Punkt 11.) der Anordnungen über die Errichtung von Neubauten bzw. die höchstzulässige Dichte der Verbauung mit Wohngebäuden stelle eine sachlich unbegründete Einschränkung der Wohnbautätigkeit dar. Die Bindung bestimmter Maßnahmen auf die vorausgehende Zustimmung der Wasserrechtsbehörde (so ebenfalls Punkt 11.) der Auflagen) sei überflüssig. Das gleiche gelte auch für Punkt 12.) der Auflagen. Wenn der Beschwerdeführerin in Punkt 14.) und 15.) der Auflagen konkrete Vorschreibungen gemacht worden seien, so wäre es recht und billig gewesen, hier auch schon über die Entschädigung abzusprechen.Gegen diesen Bescheid erhoben verschiedene Eigentümer von im Schutzgebiet liegenden Grundstücken darunter auch die Beschwerdeführerin, Berufung. In ihrer Rechtsmittelschrift wahrte sich die Beschwerdeführerin angesichts der schon seit 40 Jahren erfolgten Verbauungen und nunmehrigen Verkehrsverhältnisse, der Ereignung von Tankwagenunfällen und des bevorstehenden Baues von Schnellstraßen und Autobahnen, gegen eine Schutzgebietserweiterung und Einbeziehung der eigenen Grundflächen in das Schutzgebiet. Eine Abänderung schon bestehender Schutzgebietsbescheide habe gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 mit tunlichster Schonung wohlerworbener Rechte zu geschehen. Schließlich werde nichts anderes übrig bleiben, als ein neues Wasserwerk außerhalb des Großstadtbereiches anzulegen. Die Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin seien nur bedingt abgegeben worden. Keine der an den Grundbesitz der Beschwerdeführerin angrenzenden südlichen bzw. südöstlichen Parzellen sei in das Wasserschutzgebiet eingezogen worden. Es fehlten auch entsprechend einwandfreie Angaben über Grundwasserstromrichtung und Grundwasserströmungsgeschwindigkeit. Wieso von den Grundstücken der am rechten (südlichen) Murufer gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin überhaupt eine Einflußnahme auf die nördlich der Mur gelegenen Horizontalfilterbrunnen möglich sein könnte, sei nicht geklärt worden. Die verbotenen Einwirkungen bzw. der Begriff der schwer abbaubaren Stoffe seien nicht genügend klar bezeichnet worden. Eine mengenmäßige Beschränkung für die Lagerung von Mineralölen, wie sie Punkt 2.) der Anordnungen des Bescheides vorsehe, sei der Beschwerdeführerin wirtschaftlich unzumutbar. Auch eine größere Menge Mineralöl könnte in der Weise gelagert werden, daß ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen werde. Punkt 3.) der Anordnungen, betreffend die dauernde Abstellung von Kraftfahrzeugen in Garagen und überdeckten Abstellplätzen, sollte sich auf im Betrieb befindliche Kraftfahrzeuge beschränken, nicht aber auf die als Handelsware anzusehenden Fahrzeuge. Punkt 11.) der Anordnungen über die Errichtung von Neubauten bzw. die höchstzulässige Dichte der Verbauung mit Wohngebäuden stelle eine sachlich unbegründete Einschränkung der Wohnbautätigkeit dar. Die Bindung bestimmter Maßnahmen auf die vorausgehende Zustimmung der Wasserrechtsbehörde (so ebenfalls Punkt 11.) der Auflagen) sei überflüssig. Das gleiche gelte auch für Punkt 12.) der Auflagen. Wenn der Beschwerdeführerin in Punkt 14.) und 15.) der Auflagen konkrete Vorschreibungen gemacht worden seien, so wäre es recht und billig gewesen, hier auch schon über die Entschädigung abzusprechen.
Über die eingebrachten Rechtsmittel beraumte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft am 21. und 22. Oktober 1971 an Ort und Stelle eine mündliche Berufungsverhandlung an. Dieser Verhandlung wurde außer dem wasserbautechnischen und dem ärztlichen auch ein hochbautechnischer Amtssachverständiger sowie ein landwirtschaftlicher Sachverständiger beigezogen.
Bei dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin das Privatgutachten des Hochschuldozenten für Hydrogeologie Dr. KV vom 21. Oktober 1971 vor. Nach Meinung dieses Privatsachverständigen zeigte der am 21. Oktober 1971 vorgelegte Grundwasserschichtenplan insbesondere im Raum östlich bis südlich der neuen Weinzödlbrücke gegenüber dem Gutachten von Universitätsdozent Dr. T aus dem Jahre 1957 wesentlich geänderte Strömungsverhältnisse. Die Änderung des Strömungsbildes könnte neben dem Vorhandensein neuer Daten auch in der Tatsache zu suchen sein, daß die im Wasserwerk Andritz geförderte Menge nicht mehr aus einer Reihe von Vertikalbrunnen, sondern aus zwei Horizontalfilterbrunnen entnommen werde. Besonders im Raum des Werksgeländes der Beschwerdeführerin sei die Grundwasserströmung um fast 90 Grad gegenüber jener im Gutachten T verschieden. Die Fließdistanz eines auf dem Werksgelände markierten Grundwasserteilchens bis zum Horizontalfilterbrunnen 3 betrage demnach zirka 650 m. Die Objekte zu beiden Seiten des Grundstückes Nr. n9 der Katastralgemeinde Graz-Stadt-Gösting lägen dem Horizontalfilterbrunnen 3 grundwasserströmungsmäßig näher als das Werksgelände der Beschwerdeführerin. Obwohl zur gegenwärtigen Zeit bakterielle Verunreinigungen nicht mehr die Hauptgefahr der Wasserversorgungsanlagen darstellten und diese Gefahr vielmehr im Bereich der Verunreinigungen durch Chemikalien und Mineralöle liege, würden die Schutzgebietsgrenzen vorwiegend nach den sogenannten 40- oder 60-Tagegrenzen (Verweildauer) gezogen. Mineralöle aber würden im Boden praktisch nicht abgebaut. Es werde nicht bezweifelt, daß im Werksgelände der Beschwerdeführerin etwa in das Grundwasser eingebrachte Verunreinigungen in den Horizontalfilterbrunnen 3 gelangten. Es erscheine jedoch nicht fachgerecht, im Hinblick auf die im Raume Weidecker-St. Gotthard zum Teil radikal geänderten Grundwasserströmungsrichtungen die im Gutachten von T 1957 angegebenen Grenzen beizubehalten. Nach Ansicht des privaten Sachverständigen sollte an Hand des Grundwasserschichtenplanes vom 9. Oktober 1971 ein neuer Schutzgebietsvorschlag erstellt werden. Grundwasser, welches unter dem Werksgelände der beschwerdeführenden Partei vorbeiströme, könne nach dem nunmehrigen Grundwasserschichtenplan nicht in den Horizontalfilterbrunnen 4 gelangen. Es erscheine hydrogeologisch nicht vertretbar, die Grundstücke der Beschwerdeführerin in ein Schutzgebiet einzubeziehen, sofern nicht auch die Grundflächen und Gebäude im Raum südöstlich der beschwerdeführenden Partei in das Schutzgebiet einbezogen und mit zumindest den gleichen Vorschreibungen belegt würden.
In der Folge schlug dieser private Sachverständige vom hydrogeologischen Standpunkt aus verschiedene Modifikationen der Auflagen vor.
Die Beschwerdeführerin selbst gab bei der Berufungsverhandlung an Ort und Stelle zu Protokoll, der Privatgutachter für die mitbeteiligte Partei Professor N habe schon 1957 dargetan, daß die dauernde Aufrechterhaltung eines Wasserwerkes in einem schon damals dichten Siedlungsgebiet auf die Dauer nicht möglich erscheine. Die mitbeteiligte Partei müßte daher um eine Verlegung des Wasserwerkes bemüht sein. Die Schutzgebietsanordnung sollte nur auf befristete Zeit ausgesprochen werden, da durch die zunehmende Zerschneidung des geplanten Schutzgebietes durch Hauptverkehrsadern und die immer mehr zunehmende konkrete Gefährdung durch Tankwagenunfälle das Wasserwerk Graz-Nord keine Dauerlösung darstellen könne. Bis zum heutigen Zeitpunkt - d. i. bis zum 21. Oktober 1971 - sei aus keinem Gutachten und keinen sonstigen Unterlagen des gesamten Aktes schlüssig zu entnehmen, daß die Festlegung von Schutzgebietsgrenzen in der erfolgten Form auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei den hydrogeologischen Verhältnissen entspreche und daß die Festlegung von verschiedenen Schutzgebietszonen und deren Abgrenzung zueinander sinnvoll und räumlich sowie hydrogeologisch richtig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, daß der Grundwasserstrom, bevor er zum Horizontalfilterbrunnen 3 gelange, noch weitere Liegenschaften unterfließe, so unter anderem die Farbenfabrik R mit wahrscheinlich größerer Verunreinigungsgefahr. Diese Liegenschaften seien aber nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden. Zum Horizontalfilterbrunnen 4 könne unter der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchfließendes Grundwasser überhaupt nicht gelangen.
In eventu stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Anordnungen, so vor allem Punkt 2.), weniger belastend zu gestalten. Im übrigen wolle die Beschwerdeführerin noch Alternativanträge hinsichtlich der anzuordnenden 17 Auflagen erstellen.
Die mitbeteiligte Antragstellerin äußerte sich bei der Verhandlung am 21. und 22. Oktober 1971 zur Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend, daß die im erstinstanzlichen Bescheid verfügten baulichen Vorkehrungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei durchzuführen sein würden. Andere Behinderungen oder Schädigungen seien nicht geltend gemacht oder beziffert worden.
Der ärztliche und der wassebautechnische Amtssachverständige äußerten sich bei dieser Berufungsverhandlung zunächst dahin, daß das Grundwasserwerk Andritz unentbehrlich sei. Außerdem sei das Grundwasserwerk Feldkirchen in einer wesentlich mehr gefährdeten Position als Andritz. Der Schutz einer Grundwasserentnahme durch ein entsprechend bemessenes Schutzgebiet stelle eine Forderung der Hygiene dar, deren Notwendigkeit wissenschaftlich ausreichend begründet sei. Erfahrungsgemäß stehe fest, daß ins Grundwasser gelangende Bakterien nach 30 Tagen nicht mehr nachweisbar seien. Da man annehmen müsse, daß Viren etwa bis doppelt so lang aktiv blieben, entspreche es dem heutigen Stand der hygienischen Wissenschaft, ein Schutzgebiet so zu bemessen, daß eine Verweildauer von 60 Tagen gewährleistet sei. In diesem Bereich müßten daher Verunreinigungen mikrobieller Art, vor allem durch menschliche oder tierische Fäkalabwässer, vermieden werden. Gegen das Vordringen anderer abträglicher Stoffe, wie z.B. Mineralöle, biete auch ein entsprechend bemessenes Schutzgebiet keinen sicheren Schutz. Ungeachtet dessen müßten Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens dieser Stoffe im Schutzgebiet besonders rigoros sein. Die beiden im Jahre 1957 bzw. am 21. Oktober 1971 angefertigten Schichtenpläne zeigten, daß das Murbett relativ dicht sei, was aus der Tatsache, daß das Murbett in diesem Abschnitt über dem Grundwasser - so etwa im März 1957 1,5 m über dem Grundwasserspiegel - liege, zu erwarten gewesen sei. Die Zone III entspreche etwa der 60-Tage-Verweildauer. Südlich der Mur sei die Einbeziehung der Zone III c ins Schutzgebiet mit der Forderung nach einer Verweildauer von 60 Tagen begründet. Allerdings müßte etwa gegenüber dem Horizontalfilterbrunnen 3 das Schutzgebiet erweitert werden, da hier ein Gebiet, das noch innerhalb der 60-Tage-Grenze - teilweise wahrscheinlich sogar noch innerhalb der 30-Tage-Grenze - liege, nicht unter Schutz gestellt worden sei. Die Anordnungen 10.) bisDer ärztliche und der wassebautechnische Amtssachverständige äußerten sich bei dieser Berufungsverhandlung zunächst dahin, daß das Grundwasserwerk Andritz unentbehrlich sei. Außerdem sei das Grundwasserwerk Feldkirchen in einer wesentlich mehr gefährdeten Position als Andritz. Der Schutz einer Grundwasserentnahme durch ein entsprechend bemessenes Schutzgebiet stelle eine Forderung der Hygiene dar, deren Notwendigkeit wissenschaftlich ausreichend begründet sei. Erfahrungsgemäß stehe fest, daß ins Grundwasser gelangende Bakterien nach 30 Tagen nicht mehr nachweisbar seien. Da man annehmen müsse, daß Viren etwa bis doppelt so lang aktiv blieben, entspreche es dem heutigen Stand der hygienischen Wissenschaft, ein Schutzgebiet so zu bemessen, daß eine Verweildauer von 60 Tagen gewährleistet sei. In diesem Bereich müßten daher Verunreinigungen mikrobieller Art, vor allem durch menschliche oder tierische Fäkalabwässer, vermieden werden. Gegen das Vordringen anderer abträglicher Stoffe, wie z.B. Mineralöle, biete auch ein entsprechend bemessenes Schutzgebiet keinen sicheren Schutz. Ungeachtet dessen müßten Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens dieser Stoffe im Schutzgebiet besonders rigoros sein. Die beiden im Jahre 1957 bzw. am 21. Oktober 1971 angefertigten Schichtenpläne zeigten, daß das Murbett relativ dicht sei, was aus der Tatsache, daß das Murbett in diesem Abschnitt über dem Grundwasser - so etwa im März 1957 1,5 m über dem Grundwasserspiegel - liege, zu erwarten gewesen sei. Die Zone römisch drei entspreche etwa der 60-Tage-Verweildauer. Südlich der Mur sei die Einbeziehung der Zone römisch drei c ins Schutzgebiet mit der Forderung nach einer Verweildauer von 60 Tagen begründet. Allerdings müßte etwa gegenüber dem Horizontalfilterbrunnen 3 das Schutzgebiet erweitert werden, da hier ein Gebiet, das noch innerhalb der 60-Tage-Grenze - teilweise wahrscheinlich sogar noch innerhalb der 30-Tage-Grenze - liege, nicht unter Schutz gestellt worden sei. Die Anordnungen 10.) bis
              13.)              in der Zone III hätten den Zweck, im Schutzgebiet jede Versickerung von Fäkalwässern zu verhindern. Weiters müsse die Versickerung von das Grundwasser gefährdenden, nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie Mineralölen, verhindert werden, indem die Verwendung und Lagerung solcher Stoffe untersagt werde, bzw. entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Diesem Erfordernis trügen in der Zone III die Vorschreibungen 2.), 3.), 4.), 6.), 11. c), 14.), 15.) und 17.) Rechnung. Die Anordnungen 5.), 8.), 9.), 11. d), 12.) und 16.) in der Zone III sollen Verletzungen von das Grundwasser überdeckenden Schichten nach Möglichkeit hintanhalten. Die Auflagen seien zum Schutz der Qualität des Grundwassers erforderlich; nach den bei anderen großen Grundwasserwerken angelegten Maßstäben stellten sie sogar Minimalbedingungen dar. 13.) in der Zone römisch drei hätten den Zweck, im Schutzgebiet jede Versickerung von Fäkalwässern zu verhindern. Weiters müsse die Versickerung von das Grundwasser gefährdenden, nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie Mineralölen, verhindert werden, indem die Verwendung und Lagerung solcher Stoffe untersagt werde, bzw. entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Diesem Erfordernis trügen in der Zone römisch drei die Vorschreibungen 2.), 3.), 4.), 6.), 11. c), 14.), 15.) und 17.) Rechnung. Die Anordnungen 5.), 8.), 9.), 11. d), 12.) und 16.) in der Zone römisch drei sollen Verletzungen von das Grundwasser überdeckenden Schichten nach Möglichkeit hintanhalten. Die Auflagen seien zum Schutz der Qualität des Grundwassers erforderlich; nach den bei anderen großen Grundwasserwerken angelegten Maßstäben stellten sie sogar Minimalbedingungen dar.
Der hochbautechnische Amtssachverständige wies darauf hin, daß die Grundstücke der Beschwerdeführerin im Schutzgebiet III c zu liegen kämen, dessen Grenze das äußere Ufer des Mühlkanals vor der Wiener Straße bilde. Das Areal habe einen Industriegleisanschluß und industriellen Charakter. Es werde für Metallagerungen aller Art, fast ausschließlich Eisen, verwendet. Die Lagerung erfolge teils offen, teils in offenen oder geschlossenen Hallen leichter Bauweise. Ein kleines ebenerdiges Büro sei angeschlossen. Da sich die mitbeteiligte Partei bereits erklärt habe, die Kosten für die im erstinstanzlichen Bescheid geforderten betonierten Abstellplatten zu tragen, erscheine keine Beeinträchtigung der derzeitigen Nutzung durch die für diesen Bereich getroffenen Schutzanordnungen des bekämpften Bescheides gegeben.Der hochbautechnische Amtssachverständige wies darauf hin, daß die Grundstücke der Beschwerdeführerin im Schutzgebiet römisch drei c zu liegen kämen, dessen Grenze das äußere Ufer des Mühlkanals vor der Wiener Straße bilde. Das Areal habe einen Industriegleisanschluß und industriellen Charakter. Es werde für Metallagerungen aller Art, fast ausschließlich Eisen, verwendet. Die Lagerung erfolge teils offen, teils in offenen oder geschlossenen Hallen leichter Bauweise. Ein kleines ebenerdiges Büro sei angeschlossen. Da sich die mitbeteiligte Partei bereits erklärt habe, die Kosten für die im erstinstanzlichen Bescheid geforderten betonierten Abstellplatten zu tragen, erscheine keine Beeinträchtigung der derzeitigen Nutzung durch die für diesen Bereich getroffenen Schutzanordnungen des bekämpften Bescheides gegeben.
Der private Gutachter der mitbeteiligten Partei, Hochschulprofessor Dr. N, äußerte sich bei der Verhandlung dahin, daß der Grundwasserschichtenplan vom 15. Oktober 1971 sehr klar die Zuströmverhältnisse zu den beiden Horizontalfilterbrunnen und vor allem keinen Einfluß der Mur zeige, was auf eine weitgehende Dichtheit des Murbettes in diesem Flußabschnitt hinweise. Derzeit herrsche ein extremes Niederwasser im Grundwasserstrom, was zu einer Verdrehung der Schichtenlinien gegenüber einer normalen Grundwassersituation geführt habe. Das erwecke den unrichtigen Eindruck, daß im Abschnitt III c andere Strömungsverhältnisse herrschten. Die beschwerdeführende Partei würde bei Nichteinhaltung der Bedingungen das Grundwasser nicht durch Krankheitserreger, sondern durch schwer abbaubare Produkte gefährden. Bei diesen sei die Verweildauer ohne größere Bedeutung. Ständig geringe nicht weiter beachtete Ölverunreinigungen seien im übrigen viel gefährlicher für ein Wasserwerk als ein Tankwagenunfall. Wenn der Privatgutachter der Beschwerdeführerin festgestellt habe, daß bei den derzeitigen Grundwasserverhältnissen Grundwasser vom Grund der Beschwerdeführerin zum Horizontalfilterbrunnen 4 nicht gelangen könne, treffe dies zu. Es müsse aber auch der Horizontalfilterbrunnen 3 geschützt werden.Der private Gutachter der mitbeteiligten Partei, Hochschulprofessor Dr. N, äußerte sich bei der Verhandlung dahin, daß der Grundwasserschichtenplan vom 15. Oktober 1971 sehr klar die Zuströmverhältnisse zu den beiden Horizontalfilterbrunnen und vor allem keinen Einfluß der Mur zeige, was auf eine weitgehende Dichtheit des Murbettes in diesem Flußabschnitt hinweise. Derzeit herrsche ein extremes Niederwasser im Grundwasserstrom, was zu einer Verdrehung der Schichtenlinien gegenüber einer normalen Grundwassersituation geführt habe. Das erwecke den unrichtigen Eindruck, daß im Abschnitt römisch drei c andere Strömungsverhältnisse herrschten. Die beschwerdeführende Partei würde bei Nichteinhaltung der Bedingungen das Grundwasser nicht durch Krankheitserreger, sondern durch schwer abbaubare Produkte gefährden. Bei diesen sei die Verweildauer ohne größere Bedeutung. Ständig geringe nicht weiter beachtete Ölverunreinigungen seien im übrigen viel gefährlicher für ein Wasserwerk als ein Tankwagenunfall. Wenn der Privatgutachter der Beschwerdeführerin festgestellt habe, daß bei den derzeitigen Grundwasserverhältnissen Grundwasser vom Grund der Beschwerdeführerin zum Horizontalfilterbrunnen 4 nicht gelangen könne, treffe dies zu. Es müsse aber auch der Horizontalfilterbrunnen 3 geschützt werden.
Verschieden anwesende Parteien, darunter auch die Beschwerdeführerin, erhielten schließlich bei Ende der Verhandlung noch Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung.
In ihrer Äußerung vom 12. November 1971 erstattete die Beschwerdeführerin zunächst verschiedene Alternativvorschläge bezüglich der einzelnen Anordnungen. Im übrigen widersprach sie der Auffassung, daß ein Ersatz für das Wasserwerk Andritz in zumutbarer Nähe von Graz zunächst nicht auffindbar sei. Der erstinstanzliche Bescheid habe sich teilweise auf Feststellungen gegründet, die acht Jahre vor Bescheiderlaß getroffen worden seien. Niemals seien auf den gegenständlichen Grundstücken Baustoffe gelagert worden, sondern es sei der gegenständliche Lagerplatz immer als Verschrottungs- und Nutzeisenlager genützt worden. Zu einem Teil der Verhandlungen sei die Beschwerdeführerin nicht geladen worden. Die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde erster Instanz stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Für eine sachgerechte Differenzierung von Schutzgebietsanordnungen im Schutzgebiet III und im Schutzgebiet IV bestehe kein Anhaltspunkt. Die Trennung dieser Gebiete sei willkürlich erfolgt. Am rechten Murufer seien ferner keine Farbproben im Grundwasser vorgenommen worden. Es fehlten daher jegliche Feststellungen über die Grundwasserfließgeschwindigkeiten. Schließlich sei auch, obwohl das Wasserrechtsgesetz ausdrücklich vorschreibe, daß allfällige Entschädigungen tunlichst im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu ermitteln und festzustellen seien, die Feststellung der Entschädigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten worden. Im übrigen sei auch der vorgelegte Grundwasserschichtenplan auf Grund mangelhafter Unterlagen und Messungen zustande gekommen.In ihrer Äußerung vom 12. November 1971 erstattete die Beschwerdeführerin zunächst verschiedene Alternativvorschläge bezüglich der einzelnen Anordnungen. Im übrigen widersprach sie der Auffassung, daß ein Ersatz für das Wasserwerk Andritz in zumutbarer Nähe von Graz zunächst nicht auffindbar sei. Der erstinstanzliche Bescheid habe sich teilweise auf Feststellungen gegründet, die acht Jahre vor Bescheiderlaß getroffen worden seien. Niemals seien auf den gegenständlichen Grundstücken Baustoffe gelagert worden, sondern es sei der gegenständliche Lagerplatz immer als Verschrottungs- und Nutzeisenlager genützt worden. Zu einem Teil der Verhandlungen sei die Beschwerdeführerin nicht geladen worden. Die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde erster Instanz stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Für eine sachgerechte Differenzierung von Schutzgebietsanordnungen im Schutzgebiet römisch drei und im Schutzgebiet römisch vier bestehe kein Anhaltspunkt. Die Trennung dieser Gebiete sei willkürlich erfolgt. Am rechten Murufer seien ferner keine Farbproben im Grundwasser vorgenommen worden. Es fehlten daher jegliche Feststellungen über die Grundwasserfließgeschwindigkeiten. Schließlich sei auch, obwohl das Wasserrechtsgesetz ausdrücklich vorschreibe, daß allfällige Entschädigungen tunlichst im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu ermitteln und festzustellen seien, die Feststellung der Entschädigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten worden. Im übrigen sei auch der vorgelegte Grundwasserschichtenplan auf Grund mangelhafter Unterlagen und Messungen zustande gekommen.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1971 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1970 lediglich teilweise ab. er wies gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung in das Schutzgebiet III c im Gegensatz zur Vorinstanz nicht zurück, sondern ab. In den Vorbehalt eines eigenen Entschädigungsverfahrens für Nutzungsbeschränkungen im Nichteinigungsfall wurden noch weitere Grundeigentümer einbezogen (Abschnitt II Z. 2 und Z. 3 des Spruches des Berufungsbescheides).Mit Bescheid vom 28. Dezember 1971 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1970 lediglich teilweise ab. er wies gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung in das Schutzgebiet römisch drei c im Gegensatz zur Vorinstanz nicht zurück, sondern ab. In den Vorbehalt eines eigenen Entschädigungsverfahrens für Nutzungsbeschränkungen im Nichteinigungsfall wurden noch weitere Grundeigentümer einbezogen (Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 und Ziffer 3, des Spruches des Berufungsbescheides).
Teilweise gestützt auf ein abschließendes Amtssachverständigengutachten wurde in der beigegebenen Begründung unter anderem folgendes ausgeführt: Zur Frage der räumlichen Ausdehnung des Schutzgebietes hätten der technische und ärztliche Amtssachverständige vor der Berufungsbehörde auf Grund der vorhandenen Unterlagen, insbesondere auf Grund eines Grundwasserschichtenplanes, vor allem aber auch auf Grund eigener Wahrnehmungen an Ort und Stelle überzeugend und schlüssig die Notwendigkeit der erstinstanzlich verfügten Einbeziehung auch von Liegenschaften der Beschwerdeführerin in das Schutzgebiet vollinhaltlich bestätigt. Darüber hinaus hätten die beiden vorgenannten Amtssachverständigen sogar eine zusätzliche Ausdehnung des Schutzgebietes etwa gegenüber dem Horizontalfilterbrunnen 3 geradezu als unerläßlich bezeichnet. Die Berufungsbehörde sei aber von sich aus nicht befugt gewesen, einen Ausspruch darüber vorzunehmen, da dies über den Verfahrensgegenstand hinausreichen würde.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin und anderer Berufungswerber, es würde in absehbarer Zeit das Grundwasserwerk Andritz wegen der Erschließbarkeit anderer Wasservorkommen nicht benötigt werden, sei unbegründet. Vielmehr werde das Grundwasserwerk Andritz für die Wasserversorgung von Graz auch weiterhin benötigt. Grundwassererkundungen seien finanziell aufwendig. Gerade bei Inhomogenitäten des Untergrundes sei die Aussage über Strömungsrichtung und Strömungsgeschwindigkeit stets nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behaftet und es könne auch eine Verdichtung des Beobachtungsnetzes oft für die Aussagenschärfe nichts Wesentliches gewinnen.
Was die Süd- bzw. Südwestgrenze des Schutzgebietes anlange, so hätten die Amtssachverständigen ihre prinzipielle Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Privatgutachters der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht. In diesem Bereich gehe es keinesfalls um eine Verkleinerung des Schutzgebietes, sondern es käme nur eine Erweiterung des Schutzgebietes in Frage. Weitere eingehende Ausführungen des Berufungsbescheides beziehen sich auf Grundwasserströmungsverhältnisse, die nicht das Schutzgebiet III c betreffen.Was die Süd- bzw. Südwestgrenze des Schutzgebietes anlange, so hätten die Amtssachverständigen ihre prinzipielle Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Privatgutachters der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht. In diesem Bereich gehe es keinesfalls um eine Verkleinerung des Schutzgebietes, sondern es käme nur eine Erweiterung des Schutzgebietes in Frage. Weitere eingehende Ausführungen des Berufungsbescheides beziehen sich auf Grundwasserströmungsverhältnisse, die nicht das Schutzgebiet römisch drei c betreffen.
Zur Frage der Schutzanordnungen im einzelnen nahm der Bescheid follgendermaßen Stellung: In einem Schutzgebiet - noch dazu für ein Grundwasserwerk zur Versorgung einer Einwohnerschaft von der Größenordnung der Stadt Graz - müßten vor allen jegliche Fäkalabwasserversickerungen unterbunden werden (Anordnungen 10.) bis 13.) des erstinstanzlichen Bescheides); das Eindringen von grundwassergefährdenden, nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, müsse durch Untersagung der Verwendung und Lagerung solcher Stoffe bzw. Vorschreibung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen verhindert werden (Punkte 2. ) bis 4.), 6.), 11. c), 14.), 15.) und 17.) des erstinstanzlichen Bescheides). Ferner müsse die Anlage von Lehm- und Schottergruben verboten werden; verfügt werden müßten auch verschiedene Nutzungsbeschränkungen, vornehmlich die Bewilligungspflichtigkeit neuer oder der Vertiefung bestehender Brunnen bzw. die Anzeigebedürftigkeit der Auflassung solcher, die Unzulässigkeit von Sturz- und Aasplätzen, radioaktiver Stoffen, von Bergbaubetrieben, über ein bestimmtes Maß hinausreichenden Bohrungen und Bodenaufschließungen, ferner die Genehmigungspflicht von Gebäuden und neuen Betriebsanlagen und Parzellierungen und ähnliches mehr, sowie von Straßen- und Eisenbahnbauten (Punkte 5.) bis 9. ), 11.), 12.) und 16.) des Bescheides aus 1970). Ohne diese Auflagen sei ein wirksamer Schutz der Qualität des Grundwassers undenkbar, ja sie stellten nach den bei anderen großen Grundwasserwerken angelegten Maßstäben bloß Minimalbedingungen dar. Dem dagegen gerichteten Berufungsvorbringen könne keine Berechtigung zuerkannt werden.
Zur Berufung der Beschwerdeführerin, betreffend die Frage der Schutzanordnungen, sei festzuhalten, daß sich viele Vorschläge rein auf Entschädigungsfragen bezögen.
Zu den Fragen der Ausbildung der Abstell- und Lagerplätze und der Fundierungstiefe werde bemerkt daß die Abstell- und Lagerplätze im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juni 1970 in den Bedingungen 2.), 3.), 14.) und 15.) behandelt seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin richteten sich gegen die Bedingungen 3.), 14.) und 15.). Die Beschwerdeführerin schlage vor, bei den Abstellplätzen statt einer Überdachung derselben auch die Entwässerung der flüssigkeitsdicht ausgeführten Abstelllätze über Leichtstoffabscheider zuzulassen. Bei den Lagerplätzen meine die Beschwerdeführerin desgleichen, daß es genügen müsse, die flüssigkeitsdichten Flächen über Leichtstoffabscheider zu entwässern. Zunächst werde eingeräumt, daß die Bedingung 14.) tatsächlich eine gewisse Doppelgleisigkeit darstelle, da Bedingung 3.) offensichtlich ja auch für die Beschwerdeführerin gelten müsse. Meritorisch müsse festgestellt werden, daß eine der größten Gefahren im Zusammenhang mit Öl u. dgl. in der Einschwemmung durch Niederschläge liege. Eine solche Einschwemmung werde am sichersten durch eine regensichere Überdachung verhindert. Damit sei gewährleistet, daß auf die flüssigkeitsdichten Flächen nur die Ölreste gelangen könnten, nicht aber bei Überlaufen der Flächen diese abschwemmende Niederschlagswässer. Ganz abgesehen davon, daß bei schüsselartiger Ausbildung dieser Flächen, wenn sie unter Wasser stünden, Undichtheiten viel früher wirksam würden, als wenn auf diese Flächen bloß Ölreste gelangten, würden die Abscheider auch nur für gewisse angenommene maximale Niederschläge bemessen. In einem Schutzgebiet müsse aber auch Sicherheit bei in ihrer Ergiebigkeit darüber hinausgehenden Starkregen gefordert werden. Zudem, und auch dies müsse als gewichtiger Grund anerkannt werden, würde der Vorschlag der Beschwerdeführerin unterirdische Ableitungen notwendig machen. Solche Ableitungen stellten aber immer zusätzliche Gefahrenmomente dar, insbesondere, wenn sie ölhaltige Flüssigkeiten führten. Dabei stehe es eindeutig fest, daß Leichtstoffabscheider nicht hundertprozentig wirkten, sodaß die von den geschützten Flächen anfallenden Wässer, wenn sie einmal kontaminiert worden seien, jedenfalls auch nach dem Abscheiden noch Öl enthalten würden. Nach Meinung der Amtssachverständigen seien die diesbezüglichen Bedingungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark aus diesen Gründen sachlich notwendig und müßten daher unverändert beibehalten werden. Auch bezüglich der zulässigen Fundierungstiefen müsse zunächst daran erinnert werden, daß diese Bedingung für ein Schutzgebiet gelten solle. In einem solchen würden aber üblicherweise nicht einmal Eingriffe in dem vom Bescheid zugelassenen Ausmaß gestattet. Je tiefer ein Eingriff unter die Geländeoberkante reiche desto mehr verkürze er mögliche Verbindungen zum Grundwasser und erhöhe damit die Wahrscheinlichkeit des Eindringens von Schadstoffen jeder Art. Daher stellten die im Bescheid genannten Tiefen ein Maß dar, das nicht überschritten werden solle. Überdies würde der Vorschlag der Beschwerdeführerin - "1 m über dem höchsten bekannten Grundwasserstand" für jedes Bauvorhaben erneut Erkundungen und Beurteilungen notwendig machen, während die Bescheidbedingung in ihrer gegenwärtigen Form klare Verhältnisse schaffe. Es ließe sich daher auch in diesem Fall keine Milderung der im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark enthaltenen Form der Bedingung vertreten.Zu den Fragen der Ausbildung der Abstell- und Lagerplätze und der Fundierungstiefe werde bemerkt daß die Abstell- und Lagerplätze im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juni 1970 in den Bedingungen 2.), 3.), 14.) und 15.) behandelt seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin richteten sich gegen die Bedingungen 3.), 14.) und 15.). Die Beschwerdeführerin schlage vor, bei den Abstellplätzen statt einer Überdachung derselben auch die Entwässerung der flüssigkeitsdicht ausgeführten Abstelllätze über Leichtstoffabscheider zuzulassen. Bei den Lagerplätzen meine die Beschwerdeführerin desgleichen, daß es genügen müsse, die flüssigkeitsdichten Flächen über Leichtstoffabscheider zu entwässern. Zunächst werde eingeräumt, daß die Bedingung 14.) tatsächlich eine gewisse Doppelgleisigkeit darstelle, da Bedingung 3.) offensichtlich ja auch für die Beschwerdeführerin gelten müsse. Meritorisch müsse festgestellt werden, daß eine der größten Gefahren im Zusammenhang mit Öl u. dgl. in der Einschwemmung durch Niederschläge liege. Eine solche Einschwemmung werde am sichersten durch eine regensichere Überdachung verhindert. Damit sei gewährleistet, daß auf die flüssigkeitsdichten Flächen nur die Ölreste gelangen könnten, nicht aber bei Überlaufen der Flächen diese abschwemmende Niederschlagswässer. Ganz abgesehen davon, daß bei schüsselartiger Ausbildung dieser Flächen, wenn sie unter Wasser stünden, Undichtheiten viel früher wirksam würden, als wenn auf diese Flächen bloß Ölreste gelangten, würden die Abscheider auch nur für gewisse angenommene maximale Niederschläge bemessen. In einem Schutzgebiet müsse aber auch Sicherheit bei in ihrer Ergiebigkeit darüber hinausgehenden Starkregen gefordert werden. Zudem, und auch dies müsse als gewichtiger Grund anerkannt werden, würde der Vorschlag der Beschwerdeführerin unterirdische Ableitungen notwendig machen. Solche Ableitungen stellten aber immer zusätzliche Gefahrenmomente dar, insbesondere, wenn sie ölhaltige Flüssigkeiten führten. Dabei stehe es eindeutig fest, daß Leichtstoffabscheider nicht hundertprozentig wirkten, sodaß die von den geschützten Flächen anfallenden Wässer, wenn sie einmal kontaminiert worden seien, jedenfalls auch nach dem Abscheiden noch Öl enthalten würden. Nach Meinung der Amtssachverständigen seien die diesbezüglichen Bedingungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark aus diesen Gründen sachlich notwendig und müßten daher unverändert beibehalten werden. Auch bezüglich der zulässigen Fundierungstiefen müsse zunächst daran erinnert werden, daß diese Bedingung für ein Schutzgebiet gelten solle. In einem solchen würden aber üblicherweise nicht einmal Eingriffe in dem vom Bescheid zugelassenen Ausmaß gestattet. Je tiefer ein Eingriff unter die Geländeoberkante reiche desto mehr verkürze er mögliche Verbindungen zum Grundwasser und erhöhe damit die Wahrscheinlichkeit des Eindringens von Schadstoffen jeder "Art". Daher stellten die im Bescheid genannten Tiefen ein Maß dar, das nicht überschritten werden solle. Überdies würde der Vorschlag der Beschwerdeführerin - "1 m über dem höchsten bekannten Grundwasserstand" für jedes Bauvorhaben erneut Erkundungen und Beurteilungen notwendig machen, während die Bescheidbedingung in ihrer gegenwärtigen Form klare Verhältnisse schaffe. Es ließe sich daher auch in diesem Fall keine Milderung der im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark enthaltenen Form der Bedingung vertreten.
Bezüglich der Entschädigungsfragen führte der Berufungsbescheid folgendes aus: Gemäß § 34 Abs. 4 WRG seien diejenigen, die infolge von Schutz- oder Schongebietsbestimmungen ihre Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nützen könnten, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zustehe, vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen seien somit in keiner Weise auch allgemeine, erst in ferner Zukunft konkretisierbare Rechte, sondern lediglich solche spezielle Befugnisse gemeint und erfaßt, die entweder schon ausgeübt würden oder doch rechtmäßig und tatsächlich jederzeit, d.Bezüglich der Entschädigungsfragen führte der Berufungsbescheid folgendes aus: Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG seien diejenigen, die infolge von Schutz- oder Schongebietsbestimmungen ihre Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nützen könnten, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zustehe, vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen seien somit in keiner Weise auch allgemeine, erst in ferner Zukunft konkretisierbare Rechte, sondern lediglich solche spezielle Befugnisse gemeint und erfaßt, die entweder schon ausgeübt würden oder doch rechtmäßig und tatsächlich jederzeit, d.
              h.              sofort ausgeht werden könnten. Es komme also nicht auf einen späteren Hoffnungswert, sondern vielmehr einzig und allein auf den wirklichen Gegenwartswert an. In diese Richtung weise auch die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derzufolge lediglich der Entgang der tatsächlich bestehenden Nutzung zu vergüten sei, sohin eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung eintreten, d. h. diesbezüglich schon vorliegen müsse. Die bloße Absicht des betroffenen, seine Grundstücke künftig anders als im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Schutzgebietsbestimmungen zu nutzen, vermöge daher, wenn die Realisierung zu jenem Zeitpunkt noch nicht einmal in Angriff genommen worden sei, keinen tauglichen Entschädigungstitel zu bilden. Betrachte man nun das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt, ergebe sich folgendes: Die Grundstücke der Beschwerdeführerin dienten dem Schrotthandel. Das Areal werde zu Metallagerungen aller Art, vorwiegend Eisen, verwendet. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Berufungsverhandlung erklärt, daß die Kosten der Maßnahmen laut Punkt 14.) und 15.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1970 (betonierte Abstellplatten für Kraftfahrzeugeinstellplätze, ölundurchlässige und wannenförmig ausgebildete Abstellplatten sowie Unterdachlagerung von ölbehafteten und anderen schwer abbaubaren Stoffen) die mitbeteiligte Partei belasteten. Dies könne an sich tatsächlich bereits aus Wortlaut und Sinn dieser beiden und ähnlicher Vorschreibungen herausgelesen werden. Denn grundsätzlich richteten sich Schutzanordnungen nur mit Unterlassungen und Duldungen an Dritte, während aktive Handlungen dem beschützten Wasserberechtigten obliegen würden. Im Hinblick auf vorstehende finanzielle Klärung sei augenblicklich kein aktueller Entschädigungstitel gegeben. Im übrigen seien im erstinstanzlichen Bescheid allfällige spätere Entschädigungsfragen ohnedies schon einem eigenen Verfahren vorbehalten worden.
Soweit der wesentliche Inhalt der die Beschwerdeführerin betreffenden Begründung des Berufungsbescheides.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin rügt vor allem, daß ihre Einwendungen gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet III abgewiesen worden seien. Ferner sei über die Berufungsausführungen und Anträge zu Punkt 11.) des Bescheides vorn 10. Juli 1970, wonach bei Neubauten schon vor der Widmung in einem gesonderten Verfahren die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen sei, nicht entschieden worden. Durch die Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet sei die Beschwerdeführerin betroffen, weil sie bzw. ihr Rechtsvorgänger uneingeschränkt den gewerblichen Betrieb im Bewußtsein eröffnet und geführt hätten, daß sie durch keine wasserrechtlichen Vorschriften oder Einschränkungen, soweit sie nicht jedermann treffen, behindert seien. Die Mur und die durch sie unbedingt beeinflußte Wasserführung der Grundwasserschichten liege zwischen dem Wasserwerk Andritz und den Grundstücken der Beschwerdeführerin. Es wäre sinnvoll, das Wasserwerk aus dem Gebiet der Großstadt überhaupt herauszunehmen bzw. einen Termin festzulegen, bis zu welchem die Verlegung außerhalb des Stadtgebietes erfolgen müsse. Deshalb seien die Einschränkungen der Anrainer auf beschränkte Zeit zu erlassen. Die belangte Behörde habe auch den Grundsatz des § 68 Abs. 3 AVG 1950 nicht beachtet, wonach erworbene Rechte möglichst geschont würden. Die Beschwerdeführerin sei zu verschiedenen Verhandlungen nicht geladen worden. Wenn sich nun die belangte Behörde im administrativen Instanzenzug über die Rechtskraft der früheren Schutzgebietsfestsetzung unter Berufung auf § 68 Abs. 3 AVG 1950 hinweggesetzt habe, dann hätten keine Aufwendungen und Kosten zur Klarstellung des Sachverhaltes gescheut werden dürfen. Man dürfe sich hiebei nicht bloß mit Möglichkeiten und Annahmen begnügen. Auch beruhten die Gutachten der Sachverständigen auf Unterlagen, die von ihnen nicht erstellt worden seien und auch kaum überprüft werden könnten. Am 15. Oktober 1971 seien am rechten Murufer bloß vier Messungen vorgenommen worden. Ein solcher Vorgang sei nicht ausreichend, um überhaupt einen Grundwasserschichtenplan für das rechte Murufer zu erstellen. Die Amtssachverständigen hätten sich auch jeweils auf Unterlagen und Untersuchungen der mitbeteiligten Partei gestützt und kaum eigene Untersuchungen angestellt. Zu rügen sei auch, daß am rechten Murufer keine Farbproben im Grundwasser vorgenommen worden seien. Es fehlten daher jegliche Feststellungen über die Grundwassergeschwindigkeit. Gerade dann, wenn man mit Ungleichheiten im Untergrund rechnen müsse, seien exakte Erhebungen durch Amtssachverständige erforderlich. § 68 Abs. 3 AVG 1950 erlaube nicht bloße ''Möglichkeitsschlüsse". Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, daß zu Punkt 11.) bezüglich der Neubauten vorgeschrieben worden sei, daß schon vor der Abteilung von Grundstücken zu Bauzwecken (Widmung) die die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen sei. Daß bei Gebäuden und neuen Betriebsanlagen die Genehmigung der Wasserrechtsbehörde vor Erwirkung der für die Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Genehmigungen einzuholen sei und vor Einholung der Baubewilligung für Gebäude ( außer Betriebsanlagen) die Baupläne nochmals der Wasserrechtsbehörde vorzulegen seien, könne immerhin zur jahrelangen Verzögerung eines Vorhabens des betroffenen Liegenschaftseigentümers führen, die bei Gleichzeitigkeit des Verfahrens vermieden werden könnte und sollte. Die Beschwerdeführerin könne keine Rechtsgrundlage für eine derartige Vorschreibung finden.Die Beschwerdeführerin rügt vor allem, daß ihre Einwendungen gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet römisch drei abgewiesen worden seien. Ferner sei über die Berufungsausführungen und Anträge zu Punkt 11.) des Bescheides vorn 10. Juli 1970, wonach bei Neubauten schon vor der Widmung in einem gesonderten Verfahren die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen sei, nicht entschieden worden. Durch die Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet sei die Beschwerdeführerin betroffen, weil sie bzw. ihr Rechtsvorgänger uneingeschränkt den gewerblichen Betrieb im Bewußtsein eröffnet und geführt hätten, daß sie durch keine wasserrechtlichen Vorschriften oder Einschränkungen, soweit sie nicht jedermann treffen, behindert seien. Die Mur und die durch sie unbedingt beeinflußte Wasserführung der Grundwasserschichten liege zwischen dem Wasserwerk Andritz und den Grundstücken der Beschwerdeführerin. Es wäre sinnvoll, das Wasserwerk aus dem Gebiet der Großstadt überhaupt herauszunehmen bzw. einen Termin festzulegen, bis zu welchem die Verlegung außerhalb des Stadtgebietes erfolgen müsse. Deshalb seien die Einschränkungen der Anrainer auf beschränkte Zeit zu erlassen. Die belangte Behörde habe auch den Grundsatz des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nicht beachtet, wonach erworbene Rechte möglichst geschont würden. Die Beschwerdeführerin sei zu verschiedenen Verhandlungen nicht geladen worden. Wenn sich nun die belangte Behörde im administrativen Instanzenzug über die Rechtskraft der früheren Schutzgebietsfestsetzung unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 hinweggesetzt habe, dann hätten keine Aufwendungen und Kosten zur Klarstellung des Sachverhaltes gescheut werden dürfen. Man dürfe sich hiebei nicht bloß mit Möglichkeiten und Annahmen begnügen. Auch beruhten die Gutachten der Sachverständigen auf Unterlagen, die von ihnen nicht erstellt worden seien und auch kaum überprüft werden könnten. Am 15. Oktober 1971 seien am rechten Murufer bloß vier Messungen vorgenommen worden. Ein solcher Vorgang sei nicht ausreichend, um überhaupt einen Grundwasserschichtenplan für das rechte Murufer zu erstellen. Die Amtssachverständigen hätten sich auch jeweils auf Unterlagen und Untersuchungen der mitbeteiligten Partei gestützt und kaum eigene Untersuchungen angestellt. Zu rügen sei auch, daß am rechten Murufer keine Farbproben im Grundwasser vorgenommen worden seien. Es fehlten daher jegliche Feststellungen über die Grundwassergeschwindigkeit. Gerade dann, wenn man mit Ungleichheiten im Untergrund rechnen müsse, seien exakte Erhebungen durch Amtssachverständige erforderlich. Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 erlaube nicht bloße ''Möglichkeitsschlüsse". Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, daß zu Punkt 11.) bezüglich der Neubauten vorgeschrieben worden sei, daß schon vor der Abteilung von Grundstücken zu Bauzwecken (Widmung) die die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen sei. Daß bei Gebäuden und neuen Betriebsanlagen die Genehmigung der Wasserrechtsbehörde vor Erwirkung der für die Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Genehmigungen einzuholen sei und vor Einholung der Baubewilligung für Gebäude ( außer Betriebsanlagen) die Baupläne nochmals der Wasserrechtsbehörde vorzulegen seien, könne immerhin zur jahrelangen Verzögerung eines Vorhabens des betroffenen Liegenschaftseigentümers führen, die bei Gleichzeitigkeit des Verfahrens vermieden werden könnte und sollte. Die Beschwerdeführerin könne keine Rechtsgrundlage für eine derartige Vorschreibung finden.
Die vorliegende Beschwerde ist teilweise begründet:
Die belangte Behörde hat im administrativen Instanzenzug die Erweiterung des Schutzgebietes für das Wasserwerk Andritz der mitbeteiligten Partei unter Erlassung besonderer Anordnungen für das erweiterte Schutzgebiet auf § 68 Abs. 3 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 34 Abs. 1 WRG gestützt.Die belangte Behörde hat im administrativen Instanzenzug die Erweiterung des Schutzgebietes für das Wasserwerk Andritz der mitbeteiligten Partei unter Erlassung besonderer Anordnungen für das erweiterte Schutzgebiet auf Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 34, Absatz eins, WRG gestützt.
Gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide - d. s. andere als solche, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist - in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen diesen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide - d. s. andere als solche, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist - in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen diesen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides, gestützt auf die Gutechten der Amtssachverständigen, dargetan, daß nach dem heutigen Stande der hygienischen Wissenschaft das Schutzgebiet für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage - im Hinblick auf die erfahrungsgemäß etwa doppelt so lange Aktivität von Viren im Vergleich zu jener von Bakterien mit dreißig-tägiger Verweildauer - auf eine Verweildauer von sechzig Tagen ausgerichtet sein müsse. Vor allem müsse die Ausschaltung von Verunreinigungen mikrobieller Art, besonders auch durch menschliche oder tierische Fäkalabwässer, gewährleistet werden. Daraus folgerte die belangte Behörde die Notwendigkeit, unter anderem auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin in das Schutzgebiet III c des für die Trink- und Nutzwasserversorgung der Stadtgemeinde Graz gegenwärtig unerläßlichen Wasserwerkes Andritz einzubeziehen.Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides, gestützt auf die Gutechten der Amtssachverständigen, dargetan, daß nach dem heutigen Stande der hygienischen Wissenschaft das Schutzgebiet für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage - im Hinblick auf die erfahrungsgemäß etwa doppelt so lange Aktivität von Viren im Vergleich zu jener von Bakterien mit dreißig-tägiger Verweildauer - auf eine Verweildauer von sechzig Tagen ausgerichtet sein müsse. Vor allem müsse die Ausschaltung von Verunreinigungen mikrobieller Art, besonders auch durch menschliche oder tierische Fäkalabwässer, gewährleistet werden. Daraus folgerte die belangte Behörde die Notwendigkeit, unter anderem auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin in das Schutzgebiet römisch drei c des für die Trink- und Nutzwasserversorgung der Stadtgemeinde Graz gegenwärtig unerläßlichen Wasserwerkes Andritz einzubeziehen.
Wenn die Beschwerdeführerin ihre Einwendung, die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet und die Erlassung von Anordnungen auch für ihre Grundstücke sei nicht erforderlich, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrechterhält, so setzt sie sich damit nicht nur über die von den Sachverständigen in einwandfreier Weise untermauerten Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinweg, sondern übersieht hiebei, daß auch nach dem von ihr vorgelegten Privatgutachten des Universitätsdozenten Dr. V vom 21. Oktober 1971 unter ihren Grundstücken vorbeifließendes Grundwassers bei den gegebenen Strömungsverhältnissen zwar nicht in den näher gelegenen Horizontalfilterbrunnen 4, wohl aber in den weiter gelegenen Horizontalfilterbrunnen 3 des Wasserwerkes Andritz gelangen kann. Damit aber durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Einbeziehung auch der Grundstücke der Beschwerdeführerin in das Schutzgebiet III c notwendig ist, zumal sich irgendwelche schlüssige Hinweise dafür, daß die Grundstücke der Beschwerdeführerin außerhalb der Verweildauerzone von sechzig Tagen lägen, im Verfahren nicht ergeben haben.Wenn die Beschwerdeführerin ihre Einwendung, die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet und die Erlassung von Anordnungen auch für ihre Grundstücke sei nicht erforderlich, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrechterhält, so setzt sie sich damit nicht nur über die von den Sachverständigen in einwandfreier Weise untermauerten Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinweg, sondern übersieht hiebei, daß auch nach dem von ihr vorgelegten Privatgutachten des Universitätsdozenten Dr. römisch fünf vom 21. Oktober 1971 unter ihren Grundstücken vorbeifließendes Grundwassers bei den gegebenen Strömungsverhältnissen zwar nicht in den näher gelegenen Horizontalfilterbrunnen 4, wohl aber in den weiter gelegenen Horizontalfilterbrunnen 3 des Wasserwerkes Andritz gelangen kann. Damit aber durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Einbeziehung auch der Grundstücke der Beschwerdeführerin in das Schutzgebiet römisch drei c notwendig ist, zumal sich irgendwelche schlüssige Hinweise dafür, daß die Grundstücke der Beschwerdeführerin außerhalb der Verweildauerzone von sechzig Tagen lägen, im Verfahren nicht ergeben haben.
Gewiß ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß nach dem Gutachten der Amtssachverständigen zum Zweck eines möglichst effektiven Schutzes der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage noch weitere Grundstücke in das Schutzgebiet III c einzubeziehen wären. Aus dem Umstand, daß die Einbeziehung solcher Grundstücke bislang unterblieben ist, vermag aber die Beschwerdeführerin nichts für ihre Behauptung zu gewinnen, die Einbeziehung ihrer eigenen Grundstücke wäre rechtswidrig. Ebensowenig vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem hilfsweisen Verlangen nach befristeten Schutzmaßnahmen durchzudringen, weil diese Maßnahmen ja einem dauernden Schutzbedürfnis dienen.Gewiß ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß nach dem Gutachten der Amtssachverständigen zum Zweck eines möglichst effektiven Schutzes der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage noch weitere Grundstücke in das Schutzgebiet römisch drei c einzubeziehen wären. Aus dem Umstand, daß die Einbeziehung solcher Grundstücke bislang unterblieben ist, vermag aber die Beschwerdeführerin nichts für ihre Behauptung zu gewinnen, die Einbeziehung ihrer eigenen Grundstücke wäre rechtswidrig. Ebensowenig vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem hilfsweisen Verlangen nach befristeten Schutzmaßnahmen durchzudringen, weil diese Maßnahmen ja einem dauernden Schutzbedürfnis dienen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß wesentliche Mängel des Verfahrens hervorgekommen wären. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu früheren Verhandlungen vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz gesetzwidrigerweise nicht geladen worden wäre, bliebe ein derartiger Mangel unwesentlich, da die Beschwerdeführerin in der abschließenden Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz am 18. September 1969 und in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 21. Oktober 1971 ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Parteirechte zu wahren.
Die belangte Behörde war bei dieser ihr vorliegenden Sachlage durchaus berechtigt, zum Schutze der fraglichen Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigung von der Ermächtigungsbestimmung des § 34 Abs. 1 VwGG 1965 Gebrauch zu machen und bescheidmäßig besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung bzw. sonstige Benutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin zu treffen, ihr die Errichtung bestimmter Anlagen zu untersagen und entsprechende Schutzgebiete zu bestimmen. Es handelte sich bei dieser Schutzgebietsbestimmung keineswegs etwa um die Abänderung eines die Liegenschaften der Beschwerdeführerin berührenden rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG 1950, sondern um die Erlassung eines Bescheides über die Einbeziehung bisher nicht erfaßter Liegenschaften der Beschwerdeführerin in den Schutzbereich aus dem Gesichtspunkt einwandfrei dafür sprechender öffentlicher Interessen. Ein Anwendungsfall des § 68 Abs. 3 AVG 1950 war daher nicht gegeben.Die belangte Behörde war bei dieser ihr vorliegenden Sachlage durchaus berechtigt, zum Schutze der fraglichen Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigung von der Ermächtigungsbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 Gebrauch zu machen und bescheidmäßig besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung bzw. sonstige Benutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin zu treffen, ihr die Errichtung bestimmter Anlagen zu untersagen und entsprechende Schutzgebiete zu bestimmen. Es handelte sich bei dieser Schutzgebietsbestimmung keineswegs etwa um die Abänderung eines die Liegenschaften der Beschwerdeführerin berührenden rechtskräftigen Bescheides im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950, sondern um die Erlassung eines Bescheides über die Einbeziehung bisher nicht erfaßter Liegenschaften der Beschwerdeführerin in den Schutzbereich aus dem Gesichtspunkt einwandfrei dafür sprechender öffentlicher Interessen. Ein Anwendungsfall des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 war daher nicht gegeben.
Daß neben der Vorschrift des § 34 Abs. 1 WRG 1959 auch § 68 Abs. 3 AVG 1950 als Bescheidgrundlage genannt wurde, stellte aber keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin dar. Ihre Beschwerde war vielmehr, soweit sie sich gegen die Einbeziehung ihrer Liegenschaften in das Schutzgebiet wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Daß neben der Vorschrift des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 auch Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 als Bescheidgrundlage genannt wurde, stellte aber keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin dar. Ihre Beschwerde war vielmehr, soweit sie sich gegen die Einbeziehung ihrer Liegenschaften in das Schutzgebiet wendet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Allerdings hat die belangte Behörde nicht nur bescheidmäßige Verfügungen im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG getroffen, sondern die ihr in dieser Gesetzesstelle eröffnete Ermächtigung zur Bescheiderlassung entscheidend überschritten:Allerdings hat die belangte Behörde nicht nur bescheidmäßige Verfügungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, WRG getroffen, sondern die ihr in dieser Gesetzesstelle eröffnete Ermächtigung zur Bescheiderlassung entscheidend überschritten:
Wie sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 WRG eindeutig ergibt, wird die Wasserrechtsbehörde durch diese Gesetzesvorschrift ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu treffen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften und Gewässer unmittelbar einwirken und der Vollstreckung zugänglich sind. Solche Bescheide dienen also dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor KONKRETEN Nachteilen, die mit Hilfe der ausgesprochenen Anordnungen abgewendet werden sollen.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, WRG eindeutig ergibt, wird die Wasserrechtsbehörde durch diese Gesetzesvorschrift ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu treffen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften und Gewässer unmittelbar einwirken und der Vollstreckung zugänglich sind. Solche Bescheide dienen also dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor KONKRETEN Nachteilen, die mit Hilfe der ausgesprochenen Anordnungen abgewendet werden sollen.
Nachteilen aber, die eintreten können, wenn bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Wasservorkommens getroffen werden, kann naturgemäß mit einer bescheidmäßigen Anordnung nicht entgegengewirkt werden, weil es vor dem Eintritt von Einwirkungen, die zu Nachteilen für ein Wasservorkommen bzw. eine daraus gespeiste Wasserversorgungsanlage führen können, an dem Substrat mangelt, das durch eine bescheidmäßige und vollstreckbare Anordnung erfaßt werden könnte.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 2 WRG zum Schutz aller in die Bewilligungskompetenz des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft fallenden Wasserversorgungsanlagen die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen erteilt, mit denen alle Maßnahmen, die zu Auswirkungen auf Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage eines Wasservorkommens zu führen vermögen, der Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht unterworfen werden können. Damit sollen diese Wasserrechtsbehörden in die Lage versetzt werden, nach Prüfung eines solchen Vorhabens klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist und bejahendenfalls eine erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten.Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in Paragraph 34, Absatz 2, WRG zum Schutz aller in die Bewilligungskompetenz des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft fallenden Wasserversorgungsanlagen die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen erteilt, mit denen alle Maßnahmen, die zu Auswirkungen auf Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage eines Wasservorkommens zu führen vermögen, der Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht unterworfen werden können. Damit sollen diese Wasserrechtsbehörden in die Lage versetzt werden, nach Prüfung eines solchen Vorhabens klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist und bejahendenfalls eine erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten.
Sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind daher in die Lage versetzt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 WRG bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als auch im Wege von Verordnungen nach § 34 Abs. 2 WRG zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in Betracht kommenden Maßnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekanntzugeben sind, um im Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung und für den Fall einer Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen.Sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind daher in die Lage versetzt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins, WRG bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als auch im Wege von Verordnungen nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in Betracht kommenden Maßnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekanntzugeben sind, um im Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung und für den Fall einer Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen.
Es haben der Landeshauptmann von Steiermark und zufolge Bestätigung des diesbezüglichen Bescheidteiles mit ihm die belangte Behörde übersehen, daß mit den in den Punkten 5, 11 lit. c, d, e, 12 und 16 des Bescheides des Landeshauptmannes getroffenen Anordnungen bereits Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte ausgesprochen wurden, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des § 34 Abs. 2 WRG im Weg einer zum Schutze dieses Bereiches zu erlassenden Verordnung generell hätten erlassen werden dürfen.Es haben der Landeshauptmann von Steiermark und zufolge Bestätigung des diesbezüglichen Bescheidteiles mit ihm die belangte Behörde übersehen, daß mit den in den Punkten 5, 11 Litera c, d, e,, 12 und 16 des Bescheides des Landeshauptmannes getroffenen Anordnungen bereits Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte ausgesprochen wurden, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des Paragraph 34, Absatz 2, WRG im Weg einer zum Schutze dieses Bereiches zu erlassenden Verordnung generell hätten erlassen werden dürfen.
§ 34 Abs. 1 WRG konnte nach dem oben Gesagten für derartige Anordnungen keine gesetzliche Grundlage bieten.Paragraph 34, Absatz eins, WRG konnte nach dem oben Gesagten für derartige Anordnungen keine gesetzliche Grundlage bieten.
Der angefochtene Bescheid mußte daher hinsichtlich seines im Spruche bezeichneten Teiles gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte daher hinsichtlich seines im Spruche bezeichneten Teiles gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und 2, Art. II, III und IV der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren war nach § 58 VwGG 1955 abzuweisen.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2, Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch vier der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Das Mehrbegehren war nach Paragraph 58, VwGG 1955 abzuweisen.
Wien, am 8. März 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000619.X00

Im RIS seit

05.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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