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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StG §431 Abs1;Rechtssatz
Hat das Gericht jemanden wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalles im Hinblick auf die Bestimmung des § 431 Abs 2 lit b StG - weil nämlich den Täter kein schweres Verschulden getroffen hat und aus der Tat keine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist - freigesprochen, dann vermag die Vorschrift des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 die Verwaltungsbehörde nicht zu hindern, den Täter wegen einer mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Verletzung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bestrafen.Hat das Gericht jemanden wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalles im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 431, Absatz 2, Litera b, StG - weil nämlich den Täter kein schweres Verschulden getroffen hat und aus der Tat keine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist - freigesprochen, dann vermag die Vorschrift des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 die Verwaltungsbehörde nicht zu hindern, den Täter wegen einer mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Verletzung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001813.X01Im RIS seit
20.11.2002