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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Lenkerberechtigung wegen mangelnder körperlichen Eignung zu entziehen, auch wenn die Unterbehörden die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochen hatten.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000558.X01Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008