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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Die Kompetenzschrift des § 99 Abs 1 lit c WRG hinsichtlich der Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern bezieht sich nur auf beabsichtigte solche Einwirkungen, nicht aber auf Maßnahmen bei der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 3 WRG 1959.Die Kompetenzschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG hinsichtlich der Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern bezieht sich nur auf beabsichtigte solche Einwirkungen, nicht aber auf Maßnahmen bei der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001360.X03Im RIS seit
06.11.1974Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016