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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Eine Regelung in der Richtung, dass der zur Leistung nach § 31 WRG und damit auch zur Zahlung der dafür auflaufenden Kosten "Verpflichtete" Regress an dritten Personen üben kann, worüber die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hätte, kennt das Wasserrechtsgesetz nicht.Eine Regelung in der Richtung, dass der zur Leistung nach Paragraph 31, WRG und damit auch zur Zahlung der dafür auflaufenden Kosten "Verpflichtete" Regress an dritten Personen üben kann, worüber die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hätte, kennt das Wasserrechtsgesetz nicht.
Vermerk: Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Sorgfaltspflicht mehrere Personen gleichzeitig trifft und daher auch mehrere Personen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 31 WRG verpflichtet sind bzw verpflichtet werden können.Vermerk: Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Sorgfaltspflicht mehrere Personen gleichzeitig trifft und daher auch mehrere Personen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, WRG verpflichtet sind bzw verpflichtet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001360.X02Im RIS seit
06.11.1974Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016