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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Die in § 31 Abs 1 WRG erwähnten "Maßnahmen oder Unterlassungen" Dritter sind bei der Benützung einer Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren "Betrieb" gehört (hier: Ölumschlagplatz der ÖBB).Die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG erwähnten "Maßnahmen oder Unterlassungen" Dritter sind bei der Benützung einer Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren "Betrieb" gehört (hier: Ölumschlagplatz der ÖBB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001360.X01Im RIS seit
06.11.1974Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016