RS Vwgh 1974/3/15 1360/73

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Veröffentlicht am 15.03.1974
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die in § 31 Abs 1 WRG erwähnten "Maßnahmen oder Unterlassungen" Dritter sind bei der Benützung einer Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren "Betrieb" gehört (hier: Ölumschlagplatz der ÖBB).Die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG erwähnten "Maßnahmen oder Unterlassungen" Dritter sind bei der Benützung einer Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren "Betrieb" gehört (hier: Ölumschlagplatz der ÖBB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001360.X01

Im RIS seit

06.11.1974

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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