RS Vwgh 2006/12/19 2006/06/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

MRKZP 07te Art4;
StGB §83 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §109 Z4;
StVG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden. Er wurde zum einen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 i. V.m. § 26 Abs. 2 StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Die im vorliegenden Fall angewendeten Straftatbestände und die beiden gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafen unterscheiden sich in ihren wesentlichen Elementen derart, dass der Beschwerdeführer durch die Verhängung der gegen ihn ergangenen Ordnungsstrafe zusätzlich zu der gegen ihn ergangenen Verurteilung wegen Körperverletzung nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt worden ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060037.X05

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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