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22/03 AußerstreitverfahrenRechtssatz
Derjenige, dem Nachlaßgegenstände gemäß § 73 AußerstreitG an Zahlungsstatt überlassen werden, erwirbt damit an diesen Gegenständen wirtschaftliches Eigentum. Die Pflicht zur Abgabenabfuhr nach § 84 a EStG 1967 entsteht nicht, wenn die begünstigten Wertpapiere einem gesetzlichen Erben gemäß § 73 AußerstreitG überlassen und im Depot belassen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann nämlich kein Unterschied gemacht werden, je nach dem, ob der Erbe die Papiere als Gesamtrechtsnachfolger durch Einantwortung oder im Wege der Überlassung an Zahlungsstatt erwirbt.Derjenige, dem Nachlaßgegenstände gemäß Paragraph 73, AußerstreitG an Zahlungsstatt überlassen werden, erwirbt damit an diesen Gegenständen wirtschaftliches Eigentum. Die Pflicht zur Abgabenabfuhr nach Paragraph 84, a EStG 1967 entsteht nicht, wenn die begünstigten Wertpapiere einem gesetzlichen Erben gemäß Paragraph 73, AußerstreitG überlassen und im Depot belassen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann nämlich kein Unterschied gemacht werden, je nach dem, ob der Erbe die Papiere als Gesamtrechtsnachfolger durch Einantwortung oder im Wege der Überlassung an Zahlungsstatt erwirbt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001848.X01Im RIS seit
19.03.1974Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013