TE Vwgh Erkenntnis 1974/3/19 1555/73

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Veröffentlicht am 19.03.1974
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §56;
AVG §63;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Liska und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, über die Beschwerde des JW in O, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans von Grabengasse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Juli 1973, Ib-Zl. 322/4, betreffend die Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem an die Gemeindeaufsichtsbehörde gerichteten und als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 13. April 1973 erklärte der Beschwerdeführer, Grund zur Annahme zu haben, dass einem Rechtsanwalt vom Bürgermeister der Gemeinde X durch eine Pflichtverletzung Einblick in einen Bauakt gewährt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer - wie er weiter behauptete - gegen diese Vorgangsweise mit gesetzlichen Mitteln wehren werde, benötige er zuerst eine Klarstellung der Gemeindeaufsichtsbehörde. Er ersuchte, ihm vom Ergebnis der von der Gemeindeaufsichtsbehörde anzustellenden Überprüfungen zu verständigen.In dem an die Gemeindeaufsichtsbehörde gerichteten und als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 13. April 1973 erklärte der Beschwerdeführer, Grund zur Annahme zu haben, dass einem Rechtsanwalt vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn durch eine Pflichtverletzung Einblick in einen Bauakt gewährt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer - wie er weiter behauptete - gegen diese Vorgangsweise mit gesetzlichen Mitteln wehren werde, benötige er zuerst eine Klarstellung der Gemeindeaufsichtsbehörde. Er ersuchte, ihm vom Ergebnis der von der Gemeindeaufsichtsbehörde anzustellenden Überprüfungen zu verständigen.

Die Bezirkshauptmannschaft Lienz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 1973 das Ergebnis mit, das die über die Aufsichtsbeschwerde durchgeführten Ermittlungen erbracht hatten. Abschließend wurde in diesem Schreiben erklärt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Pflichtverletzung seitens des Bürgermeisters der Gemeinde X auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht angenommen werden könne.Die Bezirkshauptmannschaft Lienz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 1973 das Ergebnis mit, das die über die Aufsichtsbeschwerde durchgeführten Ermittlungen erbracht hatten. Abschließend wurde in diesem Schreiben erklärt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Pflichtverletzung seitens des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht angenommen werden könne.

Die belangte Behörde wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Aufsichtsbeschwerde rechtlich kein Rechtsmittel darstelle, sondern lediglich eine Anregung an die Aufsichtsbehörde, diese möge von ihrer Befugnis zur Ausübung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen Gebrauch machen und in der Sache einschreiten. Dabei stehe dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache und - in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung - auch kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Erledigung zu, also auf eine Erklärung der angerufenen Aufsichtsbehörde, ob sie von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen wolle oder nicht. Darnach ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache über seine Aufsichtsbeschwerde vom 13. April 1973 zugestanden sei und daher die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 (der auch die im § 58 AVG 1950 aufgezählten Bescheidmerkmale mangelten) keinen normativen Verwaltungsakt darstelle, sondern als eine bloße Mitteilung, der jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt fehle, zu werten gewesen sei. Eine derartige Mitteilung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Bescheid. Aus der Verneinung des Bescheidcharakters der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 folge, dass ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig sei, weshalb die Berufung des Beschwerdeführers von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zweiter Instanz (§ 108 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4) als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Aufsichtsbeschwerde rechtlich kein Rechtsmittel darstelle, sondern lediglich eine Anregung an die Aufsichtsbehörde, diese möge von ihrer Befugnis zur Ausübung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen Gebrauch machen und in der Sache einschreiten. Dabei stehe dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache und - in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung - auch kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Erledigung zu, also auf eine Erklärung der angerufenen Aufsichtsbehörde, ob sie von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen wolle oder nicht. Darnach ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache über seine Aufsichtsbeschwerde vom 13. April 1973 zugestanden sei und daher die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 (der auch die im Paragraph 58, AVG 1950 aufgezählten Bescheidmerkmale mangelten) keinen normativen Verwaltungsakt darstelle, sondern als eine bloße Mitteilung, der jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt fehle, zu werten gewesen sei. Eine derartige Mitteilung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Bescheid. Aus der Verneinung des Bescheidcharakters der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 folge, dass ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig sei, weshalb die Berufung des Beschwerdeführers von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zweiter Instanz (Paragraph 108, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4) als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Darüber sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführers deswegen in seinen Rechten verletzt zu sein, weil die belangte Behörde die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Lienz meritorisch hätte prüfen müssen. Auch wendet der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel ein, weil ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, obwohl er ein rechtliches Interesse nachgewiesen habe.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Zurückweisung einer Berufung angefochten, was nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 dann Platz zu greifen hat, wenn sich der Entscheidung in der Sache selbst formalrechtliche Hindernisse in den Weg stellen. Als ein solches Hindernis kommt unter anderem der Mangel der Berechtigung zur Einbringung der Berufung in Betracht. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass seitens der Behörde ein Bescheide d.i. ein individueller Verwaltungsakt, erlassen wurde, durch den in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materiell-rechtlicher oder formal-rechtlicher (verfahrensrechtlicher) Art abgesprochen wird, sei es, dass bestehende Rechtsverhältnisse festgestellt oder neue Rechtsverhältnisse begründet werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1954, Zl. 1408/52, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Zurückweisung einer Berufung angefochten, was nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 dann Platz zu greifen hat, wenn sich der Entscheidung in der Sache selbst formalrechtliche Hindernisse in den Weg stellen. Als ein solches Hindernis kommt unter anderem der Mangel der Berechtigung zur Einbringung der Berufung in Betracht. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass seitens der Behörde ein Bescheide d.i. ein individueller Verwaltungsakt, erlassen wurde, durch den in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materiell-rechtlicher oder formal-rechtlicher (verfahrensrechtlicher) Art abgesprochen wird, sei es, dass bestehende Rechtsverhältnisse festgestellt oder neue Rechtsverhältnisse begründet werden vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1954, Zl. 1408/52, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).

Keines dieser für den Begriff des Bescheides wesentlichen Elemente ist in der mit dem Rechtsmittel der Berufung vom Beschwerdeführer bekämpften, Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 feststellbar. Einer Mitteilung der nach dem Bundesverfassungsgesetz zuständigen und nicht mit einer Vorstellung gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG angerufenen Gemeindeaufsichtsbehörde des Inhaltes, dass kein Anlass gefunden werde, aufsichtsbehördlich einzugreifen, kommt nämlich mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes die Eigenschaft eines Bescheides nicht zu. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig, denn es besteht für die Aufsichtsbehörde kein Hindernis, im Fall einer Änderung ihrer Auffassung trotz ungeänderten Sachverhaltes von ihrer ersten Stellungnahme abzugehen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass auch die für die Ablehnung eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens angeführten Gründe nicht der Rechtskraft fähig sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1951, Zl. 997/51, Slg. N.F. Nr. 2202/A). Infolgedessen konnte die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 nicht zulässigeweise mit einer Berufung nach § 63 AVG 1950 angefochten werden, weil dieses Rechtsmittel das Vorhandensein eines Bescheides im Sinne des § 56 AVG 1950 voraussetzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1954, Zl. 810/54, auf den unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Durch die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig wurde dieser deshalb nicht in einem subjektiven Recht verletzt.Keines dieser für den Begriff des Bescheides wesentlichen Elemente ist in der mit dem Rechtsmittel der Berufung vom Beschwerdeführer bekämpften, Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 feststellbar. Einer Mitteilung der nach dem Bundesverfassungsgesetz zuständigen und nicht mit einer Vorstellung gemäß Artikel 119, a Absatz 5, B-VG angerufenen Gemeindeaufsichtsbehörde des Inhaltes, dass kein Anlass gefunden werde, aufsichtsbehördlich einzugreifen, kommt nämlich mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes die Eigenschaft eines Bescheides nicht zu. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig, denn es besteht für die Aufsichtsbehörde kein Hindernis, im Fall einer Änderung ihrer Auffassung trotz ungeänderten Sachverhaltes von ihrer ersten Stellungnahme abzugehen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass auch die für die Ablehnung eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens angeführten Gründe nicht der Rechtskraft fähig sind vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1951, Zl. 997/51, Slg. N.F. Nr. 2202/A). Infolgedessen konnte die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. Juni 1973 nicht zulässigeweise mit einer Berufung nach Paragraph 63, AVG 1950 angefochten werden, weil dieses Rechtsmittel das Vorhandensein eines Bescheides im Sinne des Paragraph 56, AVG 1950 voraussetzt vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1954, Zl. 810/54, auf den unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird). Durch die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig wurde dieser deshalb nicht in einem subjektiven Recht verletzt.

Wenn sich das unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers über die Verweigerung der Akteneinsicht auf das anhängige Bauverfahren bezieht, dann hat diese Rüge mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun und geht daher ins Leere.

Zielt diese Bemängelung aber auf die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde und der dagegen erhobenen Berufung ab, so ist dazu auf § 17 Abs. 1 AVG 1950 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung der Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auf die Erledigung seiner Aufsichtsbeschwerde hatte der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, keinen Rechtsanspruch. Dadurch war der Beschwerdeführer in Bezug auf das aufsichtsbehördliche Verfahren nicht als Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG 1950 anzusehen. Für die Gestattung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde fehlte es somit an einer gesetzlichen Voraussetzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1963, Zl. 790/62, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Aus allen diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist.Zielt diese Bemängelung aber auf die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde und der dagegen erhobenen Berufung ab, so ist dazu auf Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung der Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auf die Erledigung seiner Aufsichtsbeschwerde hatte der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, keinen Rechtsanspruch. Dadurch war der Beschwerdeführer in Bezug auf das aufsichtsbehördliche Verfahren nicht als Partei des Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 anzusehen. Für die Gestattung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde fehlte es somit an einer gesetzlichen Voraussetzung vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1963, Zl. 790/62, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird). Aus allen diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen ist.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Kostenausspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427.

Wien, am 19. März 1974

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere Entscheidungen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Bescheidcharakter von auf AVG §68 Abs1 gestützten Erledigungen Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001555.X00

Im RIS seit

19.03.1974

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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