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FinanzstrafrechtNorm
AVG §24 Abs1 implizitBeachte
Rechtssatz
In den Fällen, in denen die Zustellung zu eigenen Handen verfügt wurde, ist das Schriftstück nur dann ordnungsgemäß zugestellt, wenn diese in der für die Zustellung zu eigenen Handen vorgesehenen Form erfolgt oder wenn Zustellungsmängel dadurch geheilt werden, daß das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. Der Zustellungsvorgang im Ausland richtet sich nach den betreffenden ausländischen Vorschriften (Hinweis E 15.12.1927, A 679/27, VwSlg 15030 A/1927).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000382.X02Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022