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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Vorbringen ein Fischwasser für Aufzuchtzwecke zu benötigen folgt, daß ein diesbezügliches Vorbringen von Mitbeteiligten solange ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des § 15 Abs 1 WRG zu beurteilen ist, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluß hinführen, daß die geplante (Bachbenutzung) Benutzung nicht nur den Interessen dieser Mitbeteiligen (= Fischereiberechtigte), sondern darüber hinaus das gesamte Interesse der Fischereiwirtschaft des betreffenden Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist (Hinweis E 14.9.1972, 2295/71 und E 16.11.1973, 0623/73).Aus dem Vorbringen ein Fischwasser für Aufzuchtzwecke zu benötigen folgt, daß ein diesbezügliches Vorbringen von Mitbeteiligten solange ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 15, Absatz eins, WRG zu beurteilen ist, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluß hinführen, daß die geplante (Bachbenutzung) Benutzung nicht nur den Interessen dieser Mitbeteiligen (= Fischereiberechtigte), sondern darüber hinaus das gesamte Interesse der Fischereiwirtschaft des betreffenden Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist (Hinweis E 14.9.1972, 2295/71 und E 16.11.1973, 0623/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000322.X03Im RIS seit
08.10.2002