RS Vwgh 1974/3/22 0322/72

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Veröffentlicht am 22.03.1974
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus dem Vorbringen ein Fischwasser für Aufzuchtzwecke zu benötigen folgt, daß ein diesbezügliches Vorbringen von Mitbeteiligten solange ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des § 15 Abs 1 WRG zu beurteilen ist, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluß hinführen, daß die geplante (Bachbenutzung) Benutzung nicht nur den Interessen dieser Mitbeteiligen (= Fischereiberechtigte), sondern darüber hinaus das gesamte Interesse der Fischereiwirtschaft des betreffenden Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist (Hinweis E 14.9.1972, 2295/71 und E 16.11.1973, 0623/73).Aus dem Vorbringen ein Fischwasser für Aufzuchtzwecke zu benötigen folgt, daß ein diesbezügliches Vorbringen von Mitbeteiligten solange ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 15, Absatz eins, WRG zu beurteilen ist, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluß hinführen, daß die geplante (Bachbenutzung) Benutzung nicht nur den Interessen dieser Mitbeteiligen (= Fischereiberechtigte), sondern darüber hinaus das gesamte Interesse der Fischereiwirtschaft des betreffenden Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist (Hinweis E 14.9.1972, 2295/71 und E 16.11.1973, 0623/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000322.X03

Im RIS seit

08.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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