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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Grundlage, die es der Wasserrechtsbehörde ermöglichen würde, einander gegenüberstehende wirtschaftliche Interessen in der Ausübung des Fischereirechtes, das ja kein "bestehendes Recht" im Sinne des § 12 Abs 1 WRG 1959 darstellt, durch Verweigerung einer nach § 9 WRG 1959 erforderlichen Bewilligung für die Zuleitung und Ableitung der Oberflächenwässer eines privaten Gewässers zugunsten eines bestimmten Fischereiberechtigten zu steuern.Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Grundlage, die es der Wasserrechtsbehörde ermöglichen würde, einander gegenüberstehende wirtschaftliche Interessen in der Ausübung des Fischereirechtes, das ja kein "bestehendes Recht" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 darstellt, durch Verweigerung einer nach Paragraph 9, WRG 1959 erforderlichen Bewilligung für die Zuleitung und Ableitung der Oberflächenwässer eines privaten Gewässers zugunsten eines bestimmten Fischereiberechtigten zu steuern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000322.X01Im RIS seit
08.10.2002