RS Vwgh 1974/3/22 0322/72

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Veröffentlicht am 22.03.1974
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Grundlage, die es der Wasserrechtsbehörde ermöglichen würde, einander gegenüberstehende wirtschaftliche Interessen in der Ausübung des Fischereirechtes, das ja kein "bestehendes Recht" im Sinne des § 12 Abs 1 WRG 1959 darstellt, durch Verweigerung einer nach § 9 WRG 1959 erforderlichen Bewilligung für die Zuleitung und Ableitung der Oberflächenwässer eines privaten Gewässers zugunsten eines bestimmten Fischereiberechtigten zu steuern.Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Grundlage, die es der Wasserrechtsbehörde ermöglichen würde, einander gegenüberstehende wirtschaftliche Interessen in der Ausübung des Fischereirechtes, das ja kein "bestehendes Recht" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 darstellt, durch Verweigerung einer nach Paragraph 9, WRG 1959 erforderlichen Bewilligung für die Zuleitung und Ableitung der Oberflächenwässer eines privaten Gewässers zugunsten eines bestimmten Fischereiberechtigten zu steuern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000322.X01

Im RIS seit

08.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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