RS Vwgh 1974/4/1 1929/73

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Veröffentlicht am 01.04.1974
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3
BauO Wr §128 Abs5
BauO Wr §60 Abs1 litc

Rechtssatz

Wird in einem gemäß § 68 Abs 3 AVG 1950 erlassenen Bescheid für einen Raum, der die Widmung "Waschküche" aufweist, irrtümlich "das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf Benützung als Wohnraum insolange aufgehoben, als nicht nach Trockenlegung der Außenwände eine neuerliche Benützungsbewilligung erwirkt wird", so besteht auch nach erfolgter Trockenlegung kein Anspruch auf Erteilung einer Benützungsbewilligung als Wohnraum, solange nicht eine Widmungsänderung nach § 60 Abs 1 lit c erwirkt wurde.Wird in einem gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 erlassenen Bescheid für einen Raum, der die Widmung "Waschküche" aufweist, irrtümlich "das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf Benützung als Wohnraum insolange aufgehoben, als nicht nach Trockenlegung der Außenwände eine neuerliche Benützungsbewilligung erwirkt wird", so besteht auch nach erfolgter Trockenlegung kein Anspruch auf Erteilung einer Benützungsbewilligung als Wohnraum, solange nicht eine Widmungsänderung nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, erwirkt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001929.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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