Index
Baurecht - WienNorm
AVG §68 Abs3Rechtssatz
Wird in einem gemäß § 68 Abs 3 AVG 1950 erlassenen Bescheid für einen Raum, der die Widmung "Waschküche" aufweist, irrtümlich "das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf Benützung als Wohnraum insolange aufgehoben, als nicht nach Trockenlegung der Außenwände eine neuerliche Benützungsbewilligung erwirkt wird", so besteht auch nach erfolgter Trockenlegung kein Anspruch auf Erteilung einer Benützungsbewilligung als Wohnraum, solange nicht eine Widmungsänderung nach § 60 Abs 1 lit c erwirkt wurde.Wird in einem gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 erlassenen Bescheid für einen Raum, der die Widmung "Waschküche" aufweist, irrtümlich "das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf Benützung als Wohnraum insolange aufgehoben, als nicht nach Trockenlegung der Außenwände eine neuerliche Benützungsbewilligung erwirkt wird", so besteht auch nach erfolgter Trockenlegung kein Anspruch auf Erteilung einer Benützungsbewilligung als Wohnraum, solange nicht eine Widmungsänderung nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, erwirkt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001929.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025