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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Tag der Aufgabe der Berufung auf der Post kann nur dann als Einbringungstag des Rechtsmittels gelten, wenn die Berufung unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle am Briefumschlag der Post noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist übergeben wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die richtige Bezeichnung auf dem Briebumschlag durch den Berufungswerber selbst gesetzt wird oder etwa erst durch die Behörde an welche die Berufung infolge einer Fehladressierung zunächst gelangt ist. Entscheidend ist nur, daß die Berufung noch innerhalb der offenen Frist der Post mit der richtigen Anschrift übergeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001271.X01Im RIS seit
03.04.1974Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013