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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21;Rechtssatz
Die Voraussetzung, daß die Bestimmungen des § 21 GG 1956 für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind, ist auf jenen Tag zu beziehen, mit dessen Ablauf der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. Weiters Hinweis darauf, daß beide im § 31 PG genannten Voraussetzungen vorliegen müssen, nur einen pensionsrechtlichen Anspruch auf die Kaufkraft-Ausgleichszulage zu begründen. Ist die Voraussetzung der "Unmittelbarkeit" nicht gegeben, dann muß ein Eingehen auf die weitere Voraussetzung "wirtschaftliche oder familiare Unzumutbarkeit" entfallen.Die Voraussetzung, daß die Bestimmungen des Paragraph 21, GG 1956 für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind, ist auf jenen Tag zu beziehen, mit dessen Ablauf der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. Weiters Hinweis darauf, daß beide im Paragraph 31, PG genannten Voraussetzungen vorliegen müssen, nur einen pensionsrechtlichen Anspruch auf die Kaufkraft-Ausgleichszulage zu begründen. Ist die Voraussetzung der "Unmittelbarkeit" nicht gegeben, dann muß ein Eingehen auf die weitere Voraussetzung "wirtschaftliche oder familiare Unzumutbarkeit" entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001861.X01Im RIS seit
21.11.2002