TE Vwgh Erkenntnis 1974/4/5 1264/73

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Veröffentlicht am 05.04.1974
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §17 Abs5 idF 1962/013 und 1969/017;
ASVGNov 09te;
ASVGNov 23te;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GSPVG;
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. Juni 1973, Zl. 124.684/1-11/71, betreffend die Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: MC in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. Juni 1973, Zl. 124.684/1-11/71, betreffend die Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: MC in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

MC - die Mitbeteiligte - war von Juli 1956 bis Juni 1962 bei der Beschwerdeführerin weiterversichert. Als Inhaberin einer Fremdenpension unterlag sie sodann ab 1. Juli 1962 der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

Am 29. Mai 1969 stellte die Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die frühere Weiterversicherung und mit der Behauptung, es sei "das Gewerbe seit 1. Mai 1969 verpachtet", den Antrag auf' "freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten ab 1. 6. 69 mit der seinerzeitigen Beitragsgrundlage von S 3.600,.-- aufgewertet nach den Bestimmungen des PAG".

Mit dem Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1969 wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten "vom 9. 6. 1969" - das ist offenbar der Eingangstag des oben erwähnten Antrages vom 29. Mai 1969 - gemäß § 17 Abs. 1 ASVG abgewiesen. Laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - so wurde entsprechend der erhaltenen Auskunft vom 17. Juni 1969, daß von einer Verpachtung dort bisher nichts bekannt sei, begründend ausgeführt - unterliege die Mitbeteiligte ab 1. Juli 1962 der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten seien damit nicht gegeben.Mit dem Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1969 wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten "vom 9. 6. 1969" - das ist offenbar der Eingangstag des oben erwähnten Antrages vom 29. Mai 1969 - gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ASVG abgewiesen. Laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - so wurde entsprechend der erhaltenen Auskunft vom 17. Juni 1969, daß von einer Verpachtung dort bisher nichts bekannt sei, begründend ausgeführt - unterliege die Mitbeteiligte ab 1. Juli 1962 der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten seien damit nicht gegeben.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1969 mit dem Hinweis auf § 17 Abs. 5 ASVG Einspruch. Im Einspruchsverfahren benachrichtigte die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Außenstelle Salzburg, durch ihr Schreiben vom 2. März 1970 den Landeshauptmann von Wien, daß die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz mit 30. Juni 1969 geendet habe, die Verständigung über die Verpachtung der Fremdenpension ab 12. Mai 1969 sei bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Außenstelle Salzburg, am 17. Juli 1969 eingegangen und die Verständigung über die Verpachtung des Kaffeehauses ab 10. Juni 1969 am 19. August 1969.Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1969 mit dem Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 5, ASVG Einspruch. Im Einspruchsverfahren benachrichtigte die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Außenstelle Salzburg, durch ihr Schreiben vom 2. März 1970 den Landeshauptmann von Wien, daß die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz mit 30. Juni 1969 geendet habe, die Verständigung über die Verpachtung der Fremdenpension ab 12. Mai 1969 sei bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Außenstelle Salzburg, am 17. Juli 1969 eingegangen und die Verständigung über die Verpachtung des Kaffeehauses ab 10. Juni 1969 am 19. August 1969.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 1970 wurde dem Einspruch der Mitbeteiligten Folge gegeben und der Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1969 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgeändert; gemäß §§ 413 und 414 ASVG in Verbindung mit § 355 leg. cit. wurde "festgestellt, daß MC auf Grund von § 17 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zur Fortsetzung ihrer freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ab 1. Juli 1969 berechtigt ist". Begründend wurde hervorgehoben, daß zwar nun die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beendigung der Pflichtversicherung der Mitbeteiligten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz mit 30. Juni 1969 bestätigt habe, die Beschwerdeführerin jedoch meine, es könnten sich Personen, welche zuletzt aus der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden seien, nicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weiterversichern, gleichgültig ob diese Personen 120 Beitragsmonate erworben hätten oder nicht. Demgegenüber müsse bemerkt werden, daß gemäß § 17 Abs. 5 ASVG Personen, die in einer oder mehreren der im § 17 Abs. 1 lit. a ASVG genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben hätten, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern könnten. § 17 Abs. 2 ASVG sei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen seien. § 17 Abs. 1 lit. a ASVG normiere, daß Personen, die sich freiwillig weiterversichern wollten, aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen dieser Regelung entsprechenden Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden sein müßten. Nach § 17 Abs. 2 ASVG sei für die Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem der Betreffende die letzten 60 Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegt habe. § 17 Abs. 5 ASVG zeige, daß zur Bestimmung der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung sämtliche Beitragsmonate aus den Bereichen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes zusammengezählt würden, und es spreche diese Gesetzesstelle von der Möglichkeit einer jederzeitigen Geltendmachung des Rechtes auf freiwillige Weiterversicherung unter der Voraussetzung, daß keine Pflichtversicherung mehr bestehe. Der Ausdruck "jederzeitige Geltendmachung" bedeute, daß die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung im Falle des Vorliegens von 120 Beitragsmonaten keinesfalls vom Austritt aus einer bestimmten Pflichtversicherung - etwa nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - abhängig sei. Eine andere Auslegung würde zu einem gesetzlich nicht gedeckten numerus clausus führen und die Möglichkeit schaffen, gestellte Anträge auf freiwillige Weiterversicherung selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen abzulehnen. Damit ergebe sich aus § 17 Abs. 5 ASVG eindeutig, daß die Anspruchsberechtigung auf freiwillige Weiterversicherung nur von 120 nachgewiesenen Beitragsmonaten aus einer gesetzlich geregelten Pensionsversicherung abhängig sei. Als Vorbedingung müsse der Betreffende einmal aus der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausgeschieden sein und er dürfe zum Zeitpunkt des beantragten Beginnes der Weiterversicherung keiner gesetzlichen Pflichtversicherung angehören. § 17 Abs. 2 ASVG, auf den im § 17 Abs. 5 ASVG Bezug genommen werde, habe hiebei nur die Bedeutung einer Zuständigkeitsregelung für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Es sei dadurch die Verbindung zu § 17 Abs. 1 lit. a ASVG hergestellt, wenn dort von bereits ausgeschiedenen Pflichtversicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Rede sei. Dies bedeute, daß jener ASVG-Versicherungsträger zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung zuständig sei, bei dem der nunmehrige Versicherungswerber 60 Monate lang vor seinem endgültigen Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert gehalten worden sei. Die Ansicht, daß diese ASVG-Pflichtversicherung unmittelbar vor der beantragten freiwilligen Weiterversicherung liegen müsse, sei im Gesetz nicht gedeckt; es hätte im gegenteiligen Fall im § 17 Abs. 1 lit. a. ASVG vor den Worten "ausgeschieden sind" ein bestimmtes Zeitlimit gesetzt werden müssen. Die Mitbeteiligte habe 120 Beitragsmonate in mehreren gesetzlichen Pflichtversicherungen erworben und es bestehe für sie seit 30. Juni 1969 keine Pflichtversicherung mehr. Da die Mitbeteiligte demnach die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 Abs. 5 ASVG erbracht habe, wobei vorangegangene GSPVG-Pflichtversicherungszeiten auf Grund der Zuständigkeitsregelung des § 17 Abs. 2 ASVG außer Betracht zu bleiben hätten, müsse dem Einspruch Erfolg beschieden sein.Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 1970 wurde dem Einspruch der Mitbeteiligten Folge gegeben und der Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 1969 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgeändert; gemäß Paragraphen 413 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 355, leg. cit. wurde "festgestellt, daß MC auf Grund von Paragraph 17, Absatz 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zur Fortsetzung ihrer freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ab 1. Juli 1969 berechtigt ist". Begründend wurde hervorgehoben, daß zwar nun die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beendigung der Pflichtversicherung der Mitbeteiligten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz mit 30. Juni 1969 bestätigt habe, die Beschwerdeführerin jedoch meine, es könnten sich Personen, welche zuletzt aus der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden seien, nicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weiterversichern, gleichgültig ob diese Personen 120 Beitragsmonate erworben hätten oder nicht. Demgegenüber müsse bemerkt werden, daß gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG Personen, die in einer oder mehreren der im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ASVG genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben hätten, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern könnten. Paragraph 17, Absatz 2, ASVG sei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen seien. Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ASVG normiere, daß Personen, die sich freiwillig weiterversichern wollten, aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen dieser Regelung entsprechenden Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden sein müßten. Nach Paragraph 17, Absatz 2, ASVG sei für die Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem der Betreffende die letzten 60 Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegt habe. Paragraph 17, Absatz 5, ASVG zeige, daß zur Bestimmung der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung sämtliche Beitragsmonate aus den Bereichen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes zusammengezählt würden, und es spreche diese Gesetzesstelle von der Möglichkeit einer jederzeitigen Geltendmachung des Rechtes auf freiwillige Weiterversicherung unter der Voraussetzung, daß keine Pflichtversicherung mehr bestehe. Der Ausdruck "jederzeitige Geltendmachung" bedeute, daß die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung im Falle des Vorliegens von 120 Beitragsmonaten keinesfalls vom Austritt aus einer bestimmten Pflichtversicherung - etwa nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - abhängig sei. Eine andere Auslegung würde zu einem gesetzlich nicht gedeckten numerus clausus führen und die Möglichkeit schaffen, gestellte Anträge auf freiwillige Weiterversicherung selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen abzulehnen. Damit ergebe sich aus Paragraph 17, Absatz 5, ASVG eindeutig, daß die Anspruchsberechtigung auf freiwillige Weiterversicherung nur von 120 nachgewiesenen Beitragsmonaten aus einer gesetzlich geregelten Pensionsversicherung abhängig sei. Als Vorbedingung müsse der Betreffende einmal aus der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausgeschieden sein und er dürfe zum Zeitpunkt des beantragten Beginnes der Weiterversicherung keiner gesetzlichen Pflichtversicherung angehören. Paragraph 17, Absatz 2, ASVG, auf den im Paragraph 17, Absatz 5, ASVG Bezug genommen werde, habe hiebei nur die Bedeutung einer Zuständigkeitsregelung für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Es sei dadurch die Verbindung zu Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ASVG hergestellt, wenn dort von bereits ausgeschiedenen Pflichtversicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Rede sei. Dies bedeute, daß jener ASVG-Versicherungsträger zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung zuständig sei, bei dem der nunmehrige Versicherungswerber 60 Monate lang vor seinem endgültigen Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert gehalten worden sei. Die Ansicht, daß diese ASVG-Pflichtversicherung unmittelbar vor der beantragten freiwilligen Weiterversicherung liegen müsse, sei im Gesetz nicht gedeckt; es hätte im gegenteiligen Fall im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ASVG vor den Worten "ausgeschieden sind" ein bestimmtes Zeitlimit gesetzt werden müssen. Die Mitbeteiligte habe 120 Beitragsmonate in mehreren gesetzlichen Pflichtversicherungen erworben und es bestehe für sie seit 30. Juni 1969 keine Pflichtversicherung mehr. Da die Mitbeteiligte demnach die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, Absatz 5, ASVG erbracht habe, wobei vorangegangene GSPVG-Pflichtversicherungszeiten auf Grund der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 17, Absatz 2, ASVG außer Betracht zu bleiben hätten, müsse dem Einspruch Erfolg beschieden sein.

Mit dem Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. Juni 1973 wurde der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vorn Wien vom 7. Oktober 1970 durch die

Beschwerdeführerin erhobenen Berufung - nach Einholung der

Äußerung der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 28. Juni 1971 - keine Folge gegeben. Den als zutreffend bezeichneten Gründen des dort angefochtenen Bescheides wurde beigefügt, § 17 Abs. 2 und Abs. 5 ASVG gestatte nicht die Auslegung, daß der Erneuerung einer Weiterversicherung die vorübergehende Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz entgegenstehe. § 5 Abs. 2 GSPVG könne nicht analog angewendet werden. Im übrigen sei auch die Beschwerdeführerin den Beweis für das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke schuldig geblieben.Äußerung der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 28. Juni 1971 - keine Folge gegeben. Den als zutreffend bezeichneten Gründen des dort angefochtenen Bescheides wurde beigefügt, Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 5, ASVG gestatte nicht die Auslegung, daß der Erneuerung einer Weiterversicherung die vorübergehende Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz entgegenstehe. Paragraph 5, Absatz 2, GSPVG könne nicht analog angewendet werden. Im übrigen sei auch die Beschwerdeführerin den Beweis für das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke schuldig geblieben.

In der gegen diesen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. Juni 1973 erhobenen Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 1970 den Einwand unterlassen, daß die Mitbeteiligte zu dem beantragten Beginn der Weiterversicherung ab 1. Juni 1969 noch pflichtversichert nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz gewesen sei, und die Beschwerdeführerin habe somit nicht bestritten, daß der Landeshauptmann von Wien berechtigt gewesen sei, über die Berechtigung zur Weiterversicherung ab 1. Juli 1969 zu entscheiden. lm übrigen stehe außer Streit, daß die Mitbeteiligte 120 Beitragsmonate erworben habe. Der angefochtene Bescheid gliedere sich nun nicht in Spruch und Begründung, und er gehe auf die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Feststellung der belangten Behörde, es bliebe für eine Auslegung des § 17 Abs. 5 bzw. Abs. 2 ASVG in der Richtung, daß der Erneuerung einer Weiterversicherung eine vorhergehende Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz entgegenstehe, angesichts des Gesetzeswortlautes kein Raum, lasse nicht erkennen, wodurch die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin widerlegt worden sein sollte. Gemäß § 17 Abs. 5 ASVG in der bis 31. Dezember 1969 geltenden Fassung könnten Personen, die in einer oder mehreren der im § 17 Abs. 1 lit. a ASVG genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben hätten, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. § 17 Abs. 2 ASVG sei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen seien. Abgesehen davon, daß § 17 Abs. 5 ASVG nicht völlig losgelöst von den übrigen Bestimmungen des § 17 leg. cit. betrachtet werden könne, dürfe der spezielle Verweis des Gesetzgebers auf § 17 Abs. 2 ASVG nicht übergangen werden. Danach sei die Weiterversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt angehört habe. Die Mitbeteiligte sei zuletzt als Pflichtversicherte zur Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zugehörig gewesen und könne daher zuletzt die Zugehörigkeit zu einem Zweig der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht nachweisen. Lediglich nach dem Notarversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten seien durch den letzten Satz des § 17 Abs. 2 ASVG - alte Fassung - den in der Pensionsversicherung der Angestellten erworbenen Versicherungszeiten gleichgesetzt. Eine Regelung für Versicherte, die zuletzt Versicherungszeiten nach einem anderen Bundesgesetz, wie z. B. nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversichertengesetz, aufzuweisen hätten, werde im § 17 Abs. 2 ASVG nicht getroffen. Die Möglichkeit, einem Angehörigen des zuletzt genannten Personenkreises das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einzuräumen, sei offensichtlich nicht vorgesehen. Ansonsten läge für die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz versicherten Personen eine gewiß nicht beabsichtigte Sonderstellung vor. Ihnen stünde es nämlich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frei, zu wählen, ob sie ihre Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen oder aber in einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingehen wollten, während Personen, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert gewesen seien, von einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 GSPVG jedenfalls ausgeschlossen seien. Es bedürfe dabei in diesem Zusammenhang gar nicht der analogen Anwendung des § 5 Abs. 2 ASVG, um aufzuzeigen, daß in Fällen, wie in jenem der Mitbeteiligten, das Recht auf Weiterversicherung in einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht gegeben sein könne. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 ASVG ergebe sich für den Antragsteller - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - das Wahlrecht nur zwischen den Zweigen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, nicht aber zwischen den Pensionsversicherungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz. Würde man § 17 Abs. 5 ASVG losgelöst von den übrigen Bestimmungen des § 17 leg. cit. betrachten, wie dies der Landeshauptmann von Wien getan habe, indem er ausführe, daß "die Anspruchsberechtigung auf freiwillige Weiterversicherung lediglich von 120 nachgewiesenen Beitragsmonaten aus einer gesetzlich geregelten Pensionsversicherung abhängig ist", würde dies zur Folgerung führen, daß bei Vorliegen von 120 Beitragsmonaten, unabhängig von den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 ASVG, wie z. B. von dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, die Berechtigung zur Weiterversicherung gegeben wäre. Daß in Fällen, in welchen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 ASVG gegeben seien, die anderen im § 17 ASVG normierten Vorschriften nicht außer acht zu lassen seien, ergebe sich eindeutig daraus, daß in allen Fällen zu prüfen sei, ob etwa ein Ausschließungsgrund nach § 17 Abs. 1 ASVG vorliege, wie z. B. die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung. lm übrigen werde auch im § 17 ASVG bestimmt, daß sich - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nur jene Personen weiterversichern könnten, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden seien oder ausschieden. Nicht bestritten werden könne, daß die Mitbeteiligte die fragliche Weiterversicherung im Anschluß an das Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung, allerdings nicht aus einer der vorerwähnten, beantragt habe. Einer der schwerwiegendsten Gründe, der gegen die Berechtigung zur Weiterversicherung der Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung der Angestellten spreche, sei die bereits in der Berufung der Beschwerdeführerin aufgezeigte Tatsache, daß die Mitbeteiligte einerseits durch die vom Landeshauptmann von Wien ausgesprochene und von der belangten Behörde bestätigte Berechtigung zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG und andererseits durch eine angeblich bereits von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bewilligte Weiterversicherung gemäß § 5 GSPVG für ein und denselben Zeitraum "berechtigt" wäre, zugleich Beiträge zur Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz rechtswirksam zu entrichten. Weder im § 17 Abs. 1 ASVG noch im § 5 Abs. 1 GSPVG finde "sich eine diesbezügliche Einschränkung, da unter anderem nur eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung die Weiterversicherung hindert". lm übrigen sei auch die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Ansicht, daß die Mitbeteiligte zur Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt sei.In der gegen diesen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. Juni 1973 erhobenen Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 1970 den Einwand unterlassen, daß die Mitbeteiligte zu dem beantragten Beginn der Weiterversicherung ab 1. Juni 1969 noch pflichtversichert nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz gewesen sei, und die Beschwerdeführerin habe somit nicht bestritten, daß der Landeshauptmann von Wien berechtigt gewesen sei, über die Berechtigung zur Weiterversicherung ab 1. Juli 1969 zu entscheiden. lm übrigen stehe außer Streit, daß die Mitbeteiligte 120 Beitragsmonate erworben habe. Der angefochtene Bescheid gliedere sich nun nicht in Spruch und Begründung, und er gehe auf die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Feststellung der belangten Behörde, es bliebe für eine Auslegung des Paragraph 17, Absatz 5, bzw. Absatz 2, ASVG in der Richtung, daß der Erneuerung einer Weiterversicherung eine vorhergehende Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz entgegenstehe, angesichts des Gesetzeswortlautes kein Raum, lasse nicht erkennen, wodurch die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin widerlegt worden sein sollte. Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG in der bis 31. Dezember 1969 geltenden Fassung könnten Personen, die in einer oder mehreren der im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ASVG genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben hätten, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Paragraph 17, Absatz 2, ASVG sei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen seien. Abgesehen davon, daß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG nicht völlig losgelöst von den übrigen Bestimmungen des Paragraph 17, leg. cit. betrachtet werden könne, dürfe der spezielle Verweis des Gesetzgebers auf Paragraph 17, Absatz 2, ASVG nicht übergangen werden. Danach sei die Weiterversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt angehört habe. Die Mitbeteiligte sei zuletzt als Pflichtversicherte zur Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zugehörig gewesen und könne daher zuletzt die Zugehörigkeit zu einem Zweig der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht nachweisen. Lediglich nach dem Notarversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten seien durch den letzten Satz des Paragraph 17, Absatz 2, ASVG - alte Fassung - den in der Pensionsversicherung der Angestellten erworbenen Versicherungszeiten gleichgesetzt. Eine Regelung für Versicherte, die zuletzt Versicherungszeiten nach einem anderen Bundesgesetz, wie z. B. nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversichertengesetz, aufzuweisen hätten, werde im Paragraph 17, Absatz 2, ASVG nicht getroffen. Die Möglichkeit, einem Angehörigen des zuletzt genannten Personenkreises das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einzuräumen, sei offensichtlich nicht vorgesehen. Ansonsten läge für die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz versicherten Personen eine gewiß nicht beabsichtigte Sonderstellung vor. Ihnen stünde es nämlich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frei, zu wählen, ob sie ihre Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen oder aber in einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingehen wollten, während Personen, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert gewesen seien, von einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 2, GSPVG jedenfalls ausgeschlossen seien. Es bedürfe dabei in diesem Zusammenhang gar nicht der analogen Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, um aufzuzeigen, daß in Fällen, wie in jenem der Mitbeteiligten, das Recht auf Weiterversicherung in einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht gegeben sein könne. Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, ASVG ergebe sich für den Antragsteller - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - das Wahlrecht nur zwischen den Zweigen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, nicht aber zwischen den Pensionsversicherungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz. Würde man Paragraph 17, Absatz 5, ASVG losgelöst von den übrigen Bestimmungen des Paragraph 17, leg. cit. betrachten, wie dies der Landeshauptmann von Wien getan habe, indem er ausführe, daß "die Anspruchsberechtigung auf freiwillige Weiterversicherung lediglich von 120 nachgewiesenen Beitragsmonaten aus einer gesetzlich geregelten Pensionsversicherung abhängig ist", würde dies zur Folgerung führen, daß bei Vorliegen von 120 Beitragsmonaten, unabhängig von den Erfordernissen des Paragraph 17, Absatz eins, ASVG, wie z. B. von dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, die Berechtigung zur Weiterversicherung gegeben wäre. Daß in Fällen, in welchen grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 5, ASVG gegeben seien, die anderen im Paragraph 17, ASVG normierten Vorschriften nicht außer acht zu lassen seien, ergebe sich eindeutig daraus, daß in allen Fällen zu prüfen sei, ob etwa ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 17, Absatz eins, ASVG vorliege, wie z. B. die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung. lm übrigen werde auch im Paragraph 17, ASVG bestimmt, daß sich - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nur jene Personen weiterversichern könnten, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden seien oder ausschieden. Nicht bestritten werden könne, daß die Mitbeteiligte die fragliche Weiterversicherung im Anschluß an das Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung, allerdings nicht aus einer der vorerwähnten, beantragt habe. Einer der schwerwiegendsten Gründe, der gegen die Berechtigung zur Weiterversicherung der Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung der Angestellten spreche, sei die bereits in der Berufung der Beschwerdeführerin aufgezeigte Tatsache, daß die Mitbeteiligte einerseits durch die vom Landeshauptmann von Wien ausgesprochene und von der belangten Behörde bestätigte Berechtigung zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG und andererseits durch eine angeblich bereits von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bewilligte Weiterversicherung gemäß Paragraph 5, GSPVG für ein und denselben Zeitraum "berechtigt" wäre, zugleich Beiträge zur Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz rechtswirksam zu entrichten. Weder im Paragraph 17, Absatz eins, ASVG noch im Paragraph 5, Absatz eins, GSPVG finde "sich eine diesbezügliche Einschränkung, da unter anderem nur eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung die Weiterversicherung hindert". lm übrigen sei auch die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Ansicht, daß die Mitbeteiligte zur Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde - die belangte Behörde hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen, aber ebenso wie die Mitbeteiligte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen erwogen:

Der Bescheid, mit dem über die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erkannt wird, ist ein Feststellungsbescheid. Es ist daher die Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - das ist hier der 8. Juli 1969 - maßgebend.

Der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden, es ergebe sich für den Fall, daß der Antragsteller zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz pflichtversichert gewesen sei, bereits aus § 17 Abs. 2 ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, die fehlende Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Schon der Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle, "die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat", zeigt, daß hier nur bestimmt werden soll, welchem Zweig der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der Weiterversicherungsberechtigte zuzuordnen ist. Ebenso besteht das im folgenden Sstz statuierte Wahlrecht nur in bezug auf die mehreren Pensionsversicherungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Eine Ausdehnung dieses auf die besonderen Verhältnisse des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugeschnittenen und erst dann anwendbaren Zuordnungsgrundsatzes, wenn die Berechtigung zur Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz feststeht, auf das Verhältnis der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ist damit nicht möglich.Der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden, es ergebe sich für den Fall, daß der Antragsteller zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz pflichtversichert gewesen sei, bereits aus Paragraph 17, Absatz 2, ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, die fehlende Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Schon der Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle, "die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat", zeigt, daß hier nur bestimmt werden soll, welchem Zweig der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der Weiterversicherungsberechtigte zuzuordnen ist. Ebenso besteht das im folgenden Sstz statuierte Wahlrecht nur in bezug auf die mehreren Pensionsversicherungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Eine Ausdehnung dieses auf die besonderen Verhältnisse des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugeschnittenen und erst dann anwendbaren Zuordnungsgrundsatzes, wenn die Berechtigung zur Weiterversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz feststeht, auf das Verhältnis der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ist damit nicht möglich.

Beizupflichten hingegen ist der Beschwerdeführerin, daß § 17 Abs. 5 ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, und der 23. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 17/1969, nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, insbesondere im Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 23. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 17/1969. Daraus ergibt sich aber nur, daß es zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht hinreicht, zu jenen Personen zu zählen, die in einer oder mehreren der im § 17 Abs. 1 lit. a ASVG in der Fassung der 23. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 17/1969, genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, sondern daß es auch erforderlich ist, daß eine solche Person aus der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden ist oder ausscheidet, ohne in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert zu sein oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung zu haben. Daß die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aber auch davon abhängen würde, daß der Antragsteller, welcher die oben erwähnten 120 Beitragsmonate bereits erworben hat, zuletzt nicht in einer anderen Pensionsversicherung als in jener nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert gewesen sei, wird dagegen hier nicht erwähnt. Der Versuch, es als einen allgemeinen Grundsatz zu erklären, daß die Weiterversicherung immer nur in der Pensionsversicherung jenes Bundesgesetzes zulässig sei, in welcher der Antragsteller zuletzt pflichtversichert war, scheitert an dem nur unvollkommenen Ausdruck dieses Gedankens in der Sozialversicherungsgesetzgebung. Während nämlich § 5 Abs. 2 GSPVG in der Fassung der GSPVG-Novelle, BGBl. Nr. 14/1962, bestimmt, daß die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz nur für Personen zulässig ist, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz versichert waren - und das spätere Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 28/1970, in seinem § 5 Abs. 2 eine gleiche Regelung enthält -, fehlt im § 17 ASVG eine derartige Anordnung.Beizupflichten hingegen ist der Beschwerdeführerin, daß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, und der 23. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, insbesondere im Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 23. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,. Daraus ergibt sich aber nur, daß es zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht hinreicht, zu jenen Personen zu zählen, die in einer oder mehreren der im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ASVG in der Fassung der 23. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, sondern daß es auch erforderlich ist, daß eine solche Person aus der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden ist oder ausscheidet, ohne in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert zu sein oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung zu haben. Daß die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aber auch davon abhängen würde, daß der Antragsteller, welcher die oben erwähnten 120 Beitragsmonate bereits erworben hat, zuletzt nicht in einer anderen Pensionsversicherung als in jener nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert gewesen sei, wird dagegen hier nicht erwähnt. Der Versuch, es als einen allgemeinen Grundsatz zu erklären, daß die Weiterversicherung immer nur in der Pensionsversicherung jenes Bundesgesetzes zulässig sei, in welcher der Antragsteller zuletzt pflichtversichert war, scheitert an dem nur unvollkommenen Ausdruck dieses Gedankens in der Sozialversicherungsgesetzgebung. Während nämlich Paragraph 5, Absatz 2, GSPVG in der Fassung der GSPVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1962,, bestimmt, daß die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz nur für Personen zulässig ist, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz versichert waren - und das spätere Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, in seinem Paragraph 5, Absatz 2, eine gleiche Regelung enthält -, fehlt im Paragraph 17, ASVG eine derartige Anordnung.

Wenn daher gemäß § 17 Abs. 7 ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, und der 23. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 17/1969, die Weiterversicherung unter anderem mit dem Wegfall der Voraussetzungen endet - so durch die Begründung der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung, also auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz -, und gleichwohl § 17 Abs. 5 ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, und der 23. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 17/1969, das Recht einräumt, selbst eine beendete Weiterversicherung zu erneuern, dann läßt § 17 ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, und der 23. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 17/1969, die Auslegung zu, daß ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weiterversichert gewesener Antragsteller, welcher 120 Beitragsmonate erworben hat, bei Zutreffen der nach dieser Bestimmung sonst erforderlichen Voraussetzungen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auch dann berechtigt ist, wenn er zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz pflichtversichert war.Wenn daher gemäß Paragraph 17, Absatz 7, ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, und der 23. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, die Weiterversicherung unter anderem mit dem Wegfall der Voraussetzungen endet - so durch die Begründung der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung, also auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz -, und gleichwohl Paragraph 17, Absatz 5, ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, und der 23. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, das Recht einräumt, selbst eine beendete Weiterversicherung zu erneuern, dann läßt Paragraph 17, ASVG in der Fassung der 9. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, und der 23. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, die Auslegung zu, daß ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weiterversichert gewesener Antragsteller, welcher 120 Beitragsmonate erworben hat, bei Zutreffen der nach dieser Bestimmung sonst erforderlichen Voraussetzungen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auch dann berechtigt ist, wenn er zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz pflichtversichert war.

Obwohl sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens kein Anhaltspunkt für eine bestehende Weiterversicherung der Mitbeteiligten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ergibt - die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verneint den Bestand einer solchen Weiterversicherung in ihrer Äußerung vom 28. Juni 1971 -, wird der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die Erörterung, welche Rechtsfolgen - insbesondere auch auf dem Gebiet des Leistungsrechtes - sich aus der Berechtigung ergeben, die Weiterversicherung sowohl in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz in Anspruch zu nehmen, nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war.

Da der angefochtene Bescheid im übrigen die Trennung zwischen Spruch und Begründung noch hinreichend erkennen läßt und auch die Beschwerdeführerin keinen von ihr in der seinerzeitigen Berufung geltend gemachten, durch die belangte Behörde aber übergangenen rechtlichen Gesichtspunkt aufzeigt, der ihrem damaligen Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen hätte können, ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da der angefochtene Bescheid im übrigen die Trennung zwischen Spruch und Begründung noch hinreichend erkennen läßt und auch die Beschwerdeführerin keinen von ihr in der seinerzeitigen Berufung geltend gemachten, durch die belangte Behörde aber übergangenen rechtlichen Gesichtspunkt aufzeigt, der ihrem damaligen Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen hätte können, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 5. April 1974

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001264.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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