RS Vwgh 2006/12/19 2004/15/0163

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §207;

Rechtssatz

Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Ritz, BAO3, § 207, Tz. 3). Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) betrug die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe gemäß den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt im Falle des Nichtvorliegens einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen voraus (Ritz, a.a.O., Tz. 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150163.X01

Im RIS seit

15.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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