Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerde der Eva K in B, vertreten durch Dr. Franz Eckert, Dr. Friedrich Eckert und Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, Hauptplatz 15, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. August 1972, Zl. Wa 117/72, betreffend die Ausfolgung von Waffen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerde der Eva K in B, vertreten durch Dr. Franz Eckert, Dr. Friedrich Eckert und Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, Hauptplatz 15, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. August 1972, Zl. Wa 117/72, betreffend die Ausfolgung von Waffen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden im Zug einer wegen des Verdachts des Verbrechens nach den §§ 171 ff StG von Sicherheitsorganen am 17. Februar 1969 durchgeführten Hausdurchsuchung bei dem in B, politischer Bezirk Neunkirchen, ansässigen Erich B. zahlreiche, in seinem Besitz vorgefundene Waffen gemäß den §§ 143 ff StPO 1960 beschlagnahmt und zunächst vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Verwahrung genommen. Nach rechtskräftiger Aburteilung des B. teilte die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit Schreiben vom 9. November 1970 auf Anfrage mit, daß die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unter einem angewiesen werde, gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, gegen B. ein Waffenverbot zu erlassen, von dem alle in Verwahrung des Wiener Straflandesgerichtes befindlichen Waffen des B. erfaßt werden würden. Um unnötige Transportwege zu vermeiden, werde vorgeschlagen, die in gerichtlicher Verwahrung befindlichen fraglichen Waffen vorerst weiterhin im gerichtlichen Depot zu belassen und sie sodann nach Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides auf Antrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar an die Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien weiterzuleiten. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 17. März 1971 den schon von der Sicherheitsdirektion angekündigten Bescheid, in dem sie dem Erich B. den Besitz von Waffen und Munition verbot und gleichzeitig feststellte, daß gemäß § 12 Abs. 4 des Waffengesetzes 1967 mit Eintritt der Rechtskraft dieses Verbotes die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen gelten. Einer von B. dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. April 1971 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid (und damit auch das in erster Instanz ausgesprochene Verbot) ist mit der am 5. Mai 1971 vorgenommenen Zustellung der Berufungsentscheidung rechtskräftig geworden. Daraufhin beantragte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 25. Mai 1971 - wie vorgesehen - beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Überstellung der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Waffen an die Bundespolizeidirektion Wien. Diesem Ersuchen trug das Landesgericht für Strafsachen Wien mit seinem an die zuständige Verwahrungsstelle gerichteten Ausfolgungsauftrag vom 7. Juni 1971 Rechnung. Die Waffen wurden durch die Bundespolizeidirektion Wien nach der Aktenlage am 2. Juli 1971 tatsächlich übernommen.Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden im Zug einer wegen des Verdachts des Verbrechens nach den Paragraphen 171, ff StG von Sicherheitsorganen am 17. Februar 1969 durchgeführten Hausdurchsuchung bei dem in B, politischer Bezirk Neunkirchen, ansässigen Erich B. zahlreiche, in seinem Besitz vorgefundene Waffen gemäß den Paragraphen 143, ff StPO 1960 beschlagnahmt und zunächst vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Verwahrung genommen. Nach rechtskräftiger Aburteilung des B. teilte die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit Schreiben vom 9. November 1970 auf Anfrage mit, daß die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unter einem angewiesen werde, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, gegen B. ein Waffenverbot zu erlassen, von dem alle in Verwahrung des Wiener Straflandesgerichtes befindlichen Waffen des B. erfaßt werden würden. Um unnötige Transportwege zu vermeiden, werde vorgeschlagen, die in gerichtlicher Verwahrung befindlichen fraglichen Waffen vorerst weiterhin im gerichtlichen Depot zu belassen und sie sodann nach Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides auf Antrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar an die Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien weiterzuleiten. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 17. März 1971 den schon von der Sicherheitsdirektion angekündigten Bescheid, in dem sie dem Erich B. den Besitz von Waffen und Munition verbot und gleichzeitig feststellte, daß gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Waffengesetzes 1967 mit Eintritt der Rechtskraft dieses Verbotes die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen gelten. Einer von B. dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. April 1971 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid (und damit auch das in erster Instanz ausgesprochene Verbot) ist mit der am 5. Mai 1971 vorgenommenen Zustellung der Berufungsentscheidung rechtskräftig geworden. Daraufhin beantragte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 25. Mai 1971 - wie vorgesehen - beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Überstellung der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Waffen an die Bundespolizeidirektion Wien. Diesem Ersuchen trug das Landesgericht für Strafsachen Wien mit seinem an die zuständige Verwahrungsstelle gerichteten Ausfolgungsauftrag vom 7. Juni 1971 Rechnung. Die Waffen wurden durch die Bundespolizeidirektion Wien nach der Aktenlage am 2. Juli 1971 tatsächlich übernommen.
In weiterer Folge langte am 3. Februar 1972 bei der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien ein mit 1. Februar 1972 datierter, von den ausgewiesenen Vertretern der Beschwerdeführerin in deren Namen eingebrachter Antrag ein, in der die Ausfolgung der strittigen Waffen mit der Begründung begehrt Wurde, daß Erich B. mit dem in einer Kopie der Behörde vorgelegten Kaufvertrag vom 20. Februar 1971 die Waffen an Eva K., die nunmehrige Beschwerdeführerin, verkauft habe. Die Ausfolgung der Waffen an die Einschreiterin habe bisher nicht erwirkt werden können, obwohl das Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. September 1971 der Behörde bekanntgegeben habe, daß gegen die Veräußerung der Waffen kein Einwand bestehe, und am 28. Oktober 1971 festgestellt habe, daß die Waffen im Eigentum des Erich B. stünden, nicht für verfallen erklärt worden und auch nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien. Mit Bescheid vom 18. April 1972 gab die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen - an die die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1972 offensichtlich im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 3 und 6 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 34 des Waffengesetzes 1967 von der Bundespolizeidirektion Wien zuständigkeitshalber abgetreten worden war - dem Ausfolgungsantrag unter Berufung auf § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 keine Folge. Gleichzeitig stellte die Behörde fest (§ 12 Abs. 4 lit. a leg. cit.), daß die sichergestellten Waffen als verfallen gelten. Gegründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen darauf, daß die Waffen, die Gegenstand des Ausfolgungsbegehrens sind, durch die Übermittlung an die Bundespolizeidirektion Wien am 7. Juni 1971 sichergestellt worden seien, und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967, gerechnet ab dem 7. Juni 1971, den den endgültigen Verfall hindernden Nachweis zu erbringen, daß die fraglichen Waffen in ihrem Eigentum stehen.In weiterer Folge langte am 3. Februar 1972 bei der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien ein mit 1. Februar 1972 datierter, von den ausgewiesenen Vertretern der Beschwerdeführerin in deren Namen eingebrachter Antrag ein, in der die Ausfolgung der strittigen Waffen mit der Begründung begehrt Wurde, daß Erich B. mit dem in einer Kopie der Behörde vorgelegten Kaufvertrag vom 20. Februar 1971 die Waffen an Eva K., die nunmehrige Beschwerdeführerin, verkauft habe. Die Ausfolgung der Waffen an die Einschreiterin habe bisher nicht erwirkt werden können, obwohl das Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. September 1971 der Behörde bekanntgegeben habe, daß gegen die Veräußerung der Waffen kein Einwand bestehe, und am 28. Oktober 1971 festgestellt habe, daß die Waffen im Eigentum des Erich B. stünden, nicht für verfallen erklärt worden und auch nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien. Mit Bescheid vom 18. April 1972 gab die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen - an die die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1972 offensichtlich im Hinblick auf die Vorschriften der Paragraphen 3 und 6 Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 34, des Waffengesetzes 1967 von der Bundespolizeidirektion Wien zuständigkeitshalber abgetreten worden war - dem Ausfolgungsantrag unter Berufung auf Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 keine Folge. Gleichzeitig stellte die Behörde fest (Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, leg. cit.), daß die sichergestellten Waffen als verfallen gelten. Gegründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen darauf, daß die Waffen, die Gegenstand des Ausfolgungsbegehrens sind, durch die Übermittlung an die Bundespolizeidirektion Wien am 7. Juni 1971 sichergestellt worden seien, und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, innerhalb der Sechs-Monatsfrist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967, gerechnet ab dem 7. Juni 1971, den den endgültigen Verfall hindernden Nachweis zu erbringen, daß die fraglichen Waffen in ihrem Eigentum stehen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, in deren Ausführung sie der Behörde erster Instanz zunächst entgegenhielt, sie vermöge nicht zu begründen, warum im Streitfalle nicht § 12 Abs. 5 lit. a des Waffengesetzes 1967 anzuwenden sei, wonach die Verfallswirkung des § 12 Abs. 4 lit. a des Gesetzes dann nicht Platz greife, wenn ein Gericht die Ausfolgung von Waffen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfüge. Tatsächlich seien die Waffen dem Landesgericht für Strafsachen Wien aus Anlaß eines gegen Erich B. gerichteten Strafverfahrens vorgelegt worden; sie hätten sich auch bis 23. Juni 1971 in der Verwahrungsstelle des Strafgerichtes befunden. Erst nach Beendigung des Strafverfahrens seien die Waffen an die Bundespolizeidirektion Wien überstellt worden. Daraus, daß mit Verfügung des Prozeßgerichtes vom 13. September 1971 bekanntgegeben wurde, daß gegen die Veräußerung kein Einwand bestehe, sowie aus der mit Verfügung vom 28. Oktober 1971 getroffenen Feststellung des Gerichtes, daß die Waffen nicht für verfallen erklärt worden seien und im Eigentum des Erich B. stünden, ergebe sich, daß die Waffen gemäß § 12 Abs. 5 lit. a des Waffengesetzes 1967 vom Verfall nicht betroffen seien. Die eben zitierte Mitteilung des Straflandesgerichtes vom 13. September 1971 beweise überdies, daß zu diesem Zeitpunkt der Behörde bereits ein Antrag auf Ausfolgung der Waffen an einen von Erich B. namhaft gemachten Käufer vorgelegen sein mußte. In der Tat habe B. schon vor dem 13. September 1971 unter Vorweisung des mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Kaufvertrages vom 20. Februar 1971 die Ausfolgung der Waffen an die Beschwerdeführerin mündlich bei der Bundespolizeidirektion Wien beantragt, worauf diese die Anfrage an das Gericht gestellt habe. Einem Verfall stünde daher auch § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 entgegen. Mit diesem Vorbringen habe sich die Behörde erster Instanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ebensowenig habe sie den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen Rechnung getragen. Bei Vermeidung dieser Mängel wäre - so die Ausführungen der Beschwerdeführerin -hervorgekommen, daß Erich B. schon vor der am 7. Juni 1971 verfügten Sicherstellung durch die Bundespolizeidirektion Wien die Waffen an eine verläßliche Person verkauft und deren Eigentum fristgerecht nachgewiesen habe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, in deren Ausführung sie der Behörde erster Instanz zunächst entgegenhielt, sie vermöge nicht zu begründen, warum im Streitfalle nicht Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, des Waffengesetzes 1967 anzuwenden sei, wonach die Verfallswirkung des Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, des Gesetzes dann nicht Platz greife, wenn ein Gericht die Ausfolgung von Waffen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfüge. Tatsächlich seien die Waffen dem Landesgericht für Strafsachen Wien aus Anlaß eines gegen Erich B. gerichteten Strafverfahrens vorgelegt worden; sie hätten sich auch bis 23. Juni 1971 in der Verwahrungsstelle des Strafgerichtes befunden. Erst nach Beendigung des Strafverfahrens seien die Waffen an die Bundespolizeidirektion Wien überstellt worden. Daraus, daß mit Verfügung des Prozeßgerichtes vom 13. September 1971 bekanntgegeben wurde, daß gegen die Veräußerung kein Einwand bestehe, sowie aus der mit Verfügung vom 28. Oktober 1971 getroffenen Feststellung des Gerichtes, daß die Waffen nicht für verfallen erklärt worden seien und im Eigentum des Erich B. stünden, ergebe sich, daß die Waffen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, des Waffengesetzes 1967 vom Verfall nicht betroffen seien. Die eben zitierte Mitteilung des Straflandesgerichtes vom 13. September 1971 beweise überdies, daß zu diesem Zeitpunkt der Behörde bereits ein Antrag auf Ausfolgung der Waffen an einen von Erich B. namhaft gemachten Käufer vorgelegen sein mußte. In der Tat habe B. schon vor dem 13. September 1971 unter Vorweisung des mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Kaufvertrages vom 20. Februar 1971 die Ausfolgung der Waffen an die Beschwerdeführerin mündlich bei der Bundespolizeidirektion Wien beantragt, worauf diese die Anfrage an das Gericht gestellt habe. Einem Verfall stünde daher auch Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 entgegen. Mit diesem Vorbringen habe sich die Behörde erster Instanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ebensowenig habe sie den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen Rechnung getragen. Bei Vermeidung dieser Mängel wäre - so die Ausführungen der Beschwerdeführerin -hervorgekommen, daß Erich B. schon vor der am 7. Juni 1971 verfügten Sicherstellung durch die Bundespolizeidirektion Wien die Waffen an eine verläßliche Person verkauft und deren Eigentum fristgerecht nachgewiesen habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. August 1972 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und ergänzte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1972 auf Ausfolgung der sichergestellten Waffen auch gemäß § 12 Abs. 5 lit. a des Waffengesetzes 1967 abgewiesen wird. In ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde zunächst von der im § 12 Abs. 3 des Gesetzes verankerten Sicherstellungspflicht aus und vertritt die Ansicht, daß dieser Verpflichtung dadurch entsprochen worden sei, daß die Waffen schon ab dem 25. März 1971 (d.i. der Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Verbotsbescheides) vom Gericht namens der Verwaltungsbehörde verwahrt worden seien. Ein weiterer Ausgangspunkt der Bescheidbegründung besteht in der Annahme der belangten Behörde, daß der - auf Abweisung der Berufung lautende - Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 22. April 1971 betreffend das über Erich B. verhängte Waffenverbot am 5. Mai 1971 zugestellt worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, sodaß gemäß § 2 Abs. 4 lit. a zunächst bei einer Ausklammerung der Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 5 des Waffengesetzes 1967 - mit dem angeführten Tag der Eintritt der Verfallswirkung unterstellt werden kann. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß der Ausschlußgrund des § 12 Abs. 5 lit. a des Gesetzes gegeben sei, hält die Sicherheitsdirektion der Beschwerdeführerin entgegen, daß die von dieser herangezogenen Benachrichtigungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 1971 und vom 28. Oktober 1971 keinesfalls einen Ausfolgungsauftrag erkennen lassen. Tatsächlich liege in dem strittigen Zusammenhang lediglich eine auf die Ausfolgung der Waffen gerichtete richterliche Verfügung vor. Diese mit 7. Juni 1971 datierte Verfügung enthalte jedoch lediglich die für die zuständige Verwahrungsstelle bestimmte Aufforderung, die fraglichen Waffen der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien zu übergeben. Die Beschwerdeführerin könne nach Auffassung der belangten Behörde auch mit ihrer Berufung auf den Ausschlußgrund des § 12 Abs. 5 lit. b nicht durchdringen, da es ihr innerhalb der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Frist von sechs Monaten (d.i. zwischen dem 25. März 1971 und dem 25. September 1971) nicht gelungen sei, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als der hiezu allein zuständigen Behörde gegenüber in Ansehung der streitverfangenen Waffen den Eigentumsnachweis zu erbringen. Im übrigen sei Erich B. gar nicht Eigentümer der von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den mit B. geschlossenen Kaufvertrag vom 20. Februar 1971 begehrten Waffen gewesen, habe er doch selbst mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gerichteten Schreiben vom 31. März 1971 angegeben, daß die beschlagnahmten Waffen seiner Frau Katharina gehören. Diese Angabe sei auch von Frau B. schriftlich bestätigt worden. Schließlich sei der Beschwerdeführerin auch noch zu entgegnen, daß sich die Waffen schon seit dem 17. Februar 1969 in der Gewahrsame der Behörden befunden haben. Selbst wenn ein zum Eigentumserwerb an sich tauglicher Grund gegeben gewesen wäre (hier der behauptete Kaufvertrag), hätte es für den Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin noch immer an der (mit einer Änderung der Gewahrsame notwendig verbundenen) erforderlichen "rechtlichen Erwerbsart" gefehlt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. August 1972 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und ergänzte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1972 auf Ausfolgung der sichergestellten Waffen auch gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, des Waffengesetzes 1967 abgewiesen wird. In ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde zunächst von der im Paragraph 12, Absatz 3, des Gesetzes verankerten Sicherstellungspflicht aus und vertritt die Ansicht, daß dieser Verpflichtung dadurch entsprochen worden sei, daß die Waffen schon ab dem 25. März 1971 (d.i. der Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Verbotsbescheides) vom Gericht namens der Verwaltungsbehörde verwahrt worden seien. Ein weiterer Ausgangspunkt der Bescheidbegründung besteht in der Annahme der belangten Behörde, daß der - auf Abweisung der Berufung lautende - Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 22. April 1971 betreffend das über Erich B. verhängte Waffenverbot am 5. Mai 1971 zugestellt worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, sodaß gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Litera a, zunächst bei einer Ausklammerung der Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 12, Absatz 5, des Waffengesetzes 1967 - mit dem angeführten Tag der Eintritt der Verfallswirkung unterstellt werden kann. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß der Ausschlußgrund des Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, des Gesetzes gegeben sei, hält die Sicherheitsdirektion der Beschwerdeführerin entgegen, daß die von dieser herangezogenen Benachrichtigungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 1971 und vom 28. Oktober 1971 keinesfalls einen Ausfolgungsauftrag erkennen lassen. Tatsächlich liege in dem strittigen Zusammenhang lediglich eine auf die Ausfolgung der Waffen gerichtete richterliche Verfügung vor. Diese mit 7. Juni 1971 datierte Verfügung enthalte jedoch lediglich die für die zuständige Verwahrungsstelle bestimmte Aufforderung, die fraglichen Waffen der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien zu übergeben. Die Beschwerdeführerin könne nach Auffassung der belangten Behörde auch mit ihrer Berufung auf den Ausschlußgrund des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, nicht durchdringen, da es ihr innerhalb der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Frist von sechs Monaten (d.i. zwischen dem 25. März 1971 und dem 25. September 1971) nicht gelungen sei, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als der hiezu allein zuständigen Behörde gegenüber in Ansehung der streitverfangenen Waffen den Eigentumsnachweis zu erbringen. Im übrigen sei Erich B. gar nicht Eigentümer der von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den mit B. geschlossenen Kaufvertrag vom 20. Februar 1971 begehrten Waffen gewesen, habe er doch selbst mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gerichteten Schreiben vom 31. März 1971 angegeben, daß die beschlagnahmten Waffen seiner Frau Katharina gehören. Diese Angabe sei auch von Frau B. schriftlich bestätigt worden. Schließlich sei der Beschwerdeführerin auch noch zu entgegnen, daß sich die Waffen schon seit dem 17. Februar 1969 in der Gewahrsame der Behörden befunden haben. Selbst wenn ein zum Eigentumserwerb an sich tauglicher Grund gegeben gewesen wäre (hier der behauptete Kaufvertrag), hätte es für den Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin noch immer an der (mit einer Änderung der Gewahrsame notwendig verbundenen) erforderlichen "rechtlichen Erwerbsart" gefehlt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In ihrer Ausführung wendet die Beschwerdeführerin zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ein, daß es zur Bewirkung der von der belangten Behörde angenommenen Rechtsfolge des (endgültigen) Verfalls der Waffen eines besonderen behördlichen Sicherstellungsaktes bedurft hätte. Ein solcher Akt, von dem die hievon Betroffenen zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte an den Verfallsgegenständen etwa durch die Ergreifung von Rechtsmitteln oder die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zu verständigen gewesen wären, sei jedoch nicht gesetzt worden. Da Erich B. von der Sicherstellung der Waffen bisher formell überhaupt noch nicht verständigt worden sei, habe der Fristenlauf im Sinne des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 noch nicht begonnen. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß es bei Errechnung des Fristenbeginnes nur darauf ankomme, wann Erich B. von der Überstellung der Waffen von der Verwahrungsstelle des Wiener Straflandesgerichtes an die Bundespolizeidirektion Wien Kenntnis erlangt habe, ergebe sich, daß der Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1972 gemäß § 12 Abs. 5 lit. b des Gesetzes noch rechtzeitig eingebracht worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In ihrer Ausführung wendet die Beschwerdeführerin zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ein, daß es zur Bewirkung der von der belangten Behörde angenommenen Rechtsfolge des (endgültigen) Verfalls der Waffen eines besonderen behördlichen Sicherstellungsaktes bedurft hätte. Ein solcher Akt, von dem die hievon Betroffenen zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte an den Verfallsgegenständen etwa durch die Ergreifung von Rechtsmitteln oder die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zu verständigen gewesen wären, sei jedoch nicht gesetzt worden. Da Erich B. von der Sicherstellung der Waffen bisher formell überhaupt noch nicht verständigt worden sei, habe der Fristenlauf im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 noch nicht begonnen. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß es bei Errechnung des Fristenbeginnes nur darauf ankomme, wann Erich B. von der Überstellung der Waffen von der Verwahrungsstelle des Wiener Straflandesgerichtes an die Bundespolizeidirektion Wien Kenntnis erlangt habe, ergebe sich, daß der Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1972 gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Gesetzes noch rechtzeitig eingebracht worden sei.
Als eine weitere vermeintliche Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß Erich B. seinem eigenen Vorbringen nach gar nicht Eigentümer der von der Beschwerdeführerin gekauften Waffen gewesen sei, sondern diese der Ehefrau des B. gehört hätten. Einer solchen Annahme stünde nicht bloß die Angabe des Erich B. entgegen, daß seine Frau nur das Geld für den Waffenkauf vorgestreckt habe (was auf ein Darlehen und nicht auf einen Kauf der Katharina B. schließen lasse), sondern auch, daß ein von der Ehefrau des Erich B. gestellter Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für den Verfall der Waffen von der Behörde erster Instanz mit der Begründung abgewiesen wurde, ihr rechtmäßiger Erwerb der Waffen sei nicht erwiesen.
Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin schließlich auch noch darin, daß die belangte Behörde rechtsirrig unterstellte, die Beschwerdeführerin könne schon deshalb an den Waffen kein Eigentum erworben haben, weil es an der sachenrechtlich zum Eigentumserwerb (neben dem Titel) erforderlichen Voraussetzung der tatsächlichen Übergabe an die Beschwerdeführerin gefehlt habe. Dem stehe nämlich entgegen, daß der Eigentumsübergang an die Beschwerdeführerin auf Grund des Kaufvertrages vom 20. Februar 1971 im Sinne des § 427 ABGB durch die Übergabe einer Inventarliste bewirkt worden sei, in die sämtliche Stücke der Waffensammlung aufgenommen waren.Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin schließlich auch noch darin, daß die belangte Behörde rechtsirrig unterstellte, die Beschwerdeführerin könne schon deshalb an den Waffen kein Eigentum erworben haben, weil es an der sachenrechtlich zum Eigentumserwerb (neben dem Titel) erforderlichen Voraussetzung der tatsächlichen Übergabe an die Beschwerdeführerin gefehlt habe. Dem stehe nämlich entgegen, daß der Eigentumsübergang an die Beschwerdeführerin auf Grund des Kaufvertrages vom 20. Februar 1971 im Sinne des Paragraph 427, ABGB durch die Übergabe einer Inventarliste bewirkt worden sei, in die sämtliche Stücke der Waffensammlung aufgenommen waren.
In Ausführung ihrer Verfahrensrüge bemängelt die Beschwerde im wesentlichen, daß ungeachtet entsprechender Beweisanträge im Verwaltungsverfahren beider Instanzen die zeugenschaftliche Vernehmung des Erich B. und des Antiquitätenrestaurators Egon B., der als Vermittler aufgetreten ist, unterblieben sei. Durch die Vernehmung dieser Zeugen hätte sich ergeben, daß die sichergestellten Waffen von Erich B. an eine verläßliche Person im Sinne des Gesetzes, nämlich an die Beschwerdeführerin, verkauft worden seien und daß die beiden als Zeugen namhaft gemachten Personen innerhalb der Frist des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 im Auftrage der Beschwerdeführerin bei der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien mündlich die Ausfolgung der Waffen beantragt hätten. Die Unterlassung der Beweisaufnahmen belaste den angefochtenen Bescheid daher auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfahrensvorschriftenIn Ausführung ihrer Verfahrensrüge bemängelt die Beschwerde im wesentlichen, daß ungeachtet entsprechender Beweisanträge im Verwaltungsverfahren beider Instanzen die zeugenschaftliche Vernehmung des Erich B. und des Antiquitätenrestaurators Egon B., der als Vermittler aufgetreten ist, unterblieben sei. Durch die Vernehmung dieser Zeugen hätte sich ergeben, daß die sichergestellten Waffen von Erich B. an eine verläßliche Person im Sinne des Gesetzes, nämlich an die Beschwerdeführerin, verkauft worden seien und daß die beiden als Zeugen namhaft gemachten Personen innerhalb der Frist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 im Auftrage der Beschwerdeführerin bei der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien mündlich die Ausfolgung der Waffen beantragt hätten. Die Unterlassung der Beweisaufnahmen belaste den angefochtenen Bescheid daher auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde hiezu erstattete, mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde verbundene Gegenschrift erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Für den Fall der Erlassung eines solchen Verbotes sind - der Regelung des § 12 Abs. 3 zufolge - die im Besitze der Person, der gegenüber das Verbot ausgesprochen worden ist, befindlichen Waffen und Munitionsgegenstände von der Behörde unverzüglich sicherzustellen. Gemäß § 4 lit. a des § 12 gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen. Für diesen Fall hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Nach § 12 Abs. 5 tritt die im Abs. 4 lit. a des Gesetzes vorgesehene Verfallswirkung dann nicht ein, wennNach Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Für den Fall der Erlassung eines solchen Verbotes sind - der Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, zufolge - die im Besitze der Person, der gegenüber das Verbot ausgesprochen worden ist, befindlichen Waffen und Munitionsgegenstände von der Behörde unverzüglich sicherzustellen. Gemäß Paragraph 4, Litera a, des Paragraph 12, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen. Für diesen Fall hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Nach Paragraph 12, Absatz 5, tritt die im Absatz 4, Litera a, des Gesetzes vorgesehene Verfallswirkung dann nicht ein, wenn
a) ein Gericht die Ausfolgung von Waffen und Munitionsgegenständen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfügt oder
b) eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.
Da die Beschwerdeführerin den noch im Berufungsverfahren verfochtenen Einwand, die von ihr beanspruchten Waffen könnten schon deshalb nicht als verfallen angesehen werden, weil eine gerichtliche Freigabeverfügung nach § 12 Abs. 5 lit. a des Waffengesetzes 1967 vorliege, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht erhält, hängt das Schicksal der Beschwerde auf dem Boden der geschilderten Rechtslage somit allein davon ab, ob und allenfalls mit welchem Zeitpunkt die im § 12 Abs. 5 lit. b des Gesetzes mit sechs Monaten bemessene Frist zu laufen begonnen hat und schließlich, ob es der Beschwerdeführerin für den Fall, daß die Frist in Lauf gesetzt wurde, gelungen ist, der Behörde ihr Eigentum an den vom (endgültigen) Verfall bedrohten Waffen innerhalb der Frist nachzuweisen.Da die Beschwerdeführerin den noch im Berufungsverfahren verfochtenen Einwand, die von ihr beanspruchten Waffen könnten schon deshalb nicht als verfallen angesehen werden, weil eine gerichtliche Freigabeverfügung nach Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, des Waffengesetzes 1967 vorliege, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht erhält, hängt das Schicksal der Beschwerde auf dem Boden der geschilderten Rechtslage somit allein davon ab, ob und allenfalls mit welchem Zeitpunkt die im Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Gesetzes mit sechs Monaten bemessene Frist zu laufen begonnen hat und schließlich, ob es der Beschwerdeführerin für den Fall, daß die Frist in Lauf gesetzt wurde, gelungen ist, der Behörde ihr Eigentum an den vom (endgültigen) Verfall bedrohten Waffen innerhalb der Frist nachzuweisen.
Nun ist die Beschwerdeführerin sicherlich im Recht, wenn sie davon ausgeht, daß es im Beschwerdefall nach Erlassung des gegen Erich B. gerichteten Waffenverbotes zu einer förmlichen, auf § 12 Abs. 3 des Waffengesetzes 1967 gegründeten Sicherstellung nicht gekommen ist. Tatsächlich hätte es zu einer solchen auch nicht kommen können, weil sich die Waffen ja bereits seit ihrer Beschlagnahme im Februar 1969 gar nicht mehr im Besitze des Erich B., sondern in Verwahrung des Strafgerichtes befunden haben. Gleichwohl konnte dieser Umstand den in Streit verfangenen Waffen nicht die Eigenschaft nehmen, im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a des Gesetzes "sichergestellt" zu sein. Dies schon deshalb nicht, weil die Waffen unbestrittenermaßen auf ausdrückliches Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen spätestens am 2. Juli 1971 von der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes für Strafsachen Wien der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien übergeben wurden und spätestens diese Übergabe als Zeitpunkt der Sicherstellung im Sinne des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 angesehen werden muß. Da sich zudem auch für die Meinung der Beschwerdeführerin, es hätte eines förmlichen, den Betroffenen zur Kenntnis zu bringenden Sicherstellungsaktes der Behörde bedurft, im Gesetz keine Grundlage finden läßt, erweist sich sohin die Ansicht, daß die Frist des § 12 Abs. 5 lit. b in Wahrheit noch gar nicht in Lauf gesetzt sei, als rechtsirrig. Kann demnach davon ausgegangen werden, daß das im Gegenstand entscheidende Waffenverbot mit 5. Mai 1971 in Rechtskraft erwachsen und der Zeitpunkt der Sicherstellung spätestens mit 2. Juli 1971 anzusetzen ist, so wäre der Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 5 lit. b nur dann berechtigt und zielführend, wenn es ihr gelungen wäre, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als der gemäß § 34 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 3 AVG 1950 allein zum Abspruch über den Antrag zuständigen Behörde ihr Eigentum an den vom (endgültigen) Verfall bedrohten Waffen bis längstens 2. Jänner 1972 nachzuweisen. Tatsächlich geht jedoch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens hervor, daß die Beschwerdeführerin mit dem an die Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Schriftsatz vom 1. Februar 1972 die Ausfolgung der Waffen verlangte und erst dieser Schriftsatz - offenkundig in Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG 1950 auf Gefahr der Einschreiterin - mit Note vom 14. Februar 1972 an die in der Sache allein zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die hiedurch erstmalig von dem Ausfolgungsbegehren der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hat, weitergeleitet wurde.Nun ist die Beschwerdeführerin sicherlich im Recht, wenn sie davon ausgeht, daß es im Beschwerdefall nach Erlassung des gegen Erich B. gerichteten Waffenverbotes zu einer förmlichen, auf Paragraph 12, Absatz 3, des Waffengesetzes 1967 gegründeten Sicherstellung nicht gekommen ist. Tatsächlich hätte es zu einer solchen auch nicht kommen können, weil sich die Waffen ja bereits seit ihrer Beschlagnahme im Februar 1969 gar nicht mehr im Besitze des Erich B., sondern in Verwahrung des Strafgerichtes befunden haben. Gleichwohl konnte dieser Umstand den in Streit verfangenen Waffen nicht die Eigenschaft nehmen, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, des Gesetzes "sichergestellt" zu sein. Dies schon deshalb nicht, weil die Waffen unbestrittenermaßen auf ausdrückliches Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen spätestens am 2. Juli 1971 von der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes für Strafsachen Wien der Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien übergeben wurden und spätestens diese Übergabe als Zeitpunkt der Sicherstellung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 angesehen werden muß. Da sich zudem auch für die Meinung der Beschwerdeführerin, es hätte eines förmlichen, den Betroffenen zur Kenntnis zu bringenden Sicherstellungsaktes der Behörde bedurft, im Gesetz keine Grundlage finden läßt, erweist sich sohin die Ansicht, daß die Frist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, in Wahrheit noch gar nicht in Lauf gesetzt sei, als rechtsirrig. Kann demnach davon ausgegangen werden, daß das im Gegenstand entscheidende Waffenverbot mit 5. Mai 1971 in Rechtskraft erwachsen und der Zeitpunkt der Sicherstellung spätestens mit 2. Juli 1971 anzusetzen ist, so wäre der Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, nur dann berechtigt und zielführend, wenn es ihr gelungen wäre, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als der gemäß Paragraph 34, des Waffengesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, AVG 1950 allein zum Abspruch über den Antrag zuständigen Behörde ihr Eigentum an den vom (endgültigen) Verfall bedrohten Waffen bis längstens 2. Jänner 1972 nachzuweisen. Tatsächlich geht jedoch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens hervor, daß die Beschwerdeführerin mit dem an die Waffenabteilung der Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Schriftsatz vom 1. Februar 1972 die Ausfolgung der Waffen verlangte und erst dieser Schriftsatz - offenkundig in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 auf Gefahr der Einschreiterin - mit Note vom 14. Februar 1972 an die in der Sache allein zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die hiedurch erstmalig von dem Ausfolgungsbegehren der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hat, weitergeleitet wurde.
Angesichts dieses, auch von der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhaltes konnte sich die Behörde mit Recht auf den Standpunkt stellen, daß der Beschwerdeführerin innerhalb der im § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 festgelegten Frist der für die Ausfolgung erforderliche Eigentumsnachweis nicht gelungen und ein den Verfall der Waffen verhindernder Ausschließungsgrund im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht erweislich ist. Konnte die belangte Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage diese Rechtsanschauung mit gutem Grund vertreten, so ist damit allen weiteren Beschwerdeeinwendungen der Boden entzogen. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedurfte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Angesichts dieses, auch von der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhaltes konnte sich die Behörde mit Recht auf den Standpunkt stellen, daß der Beschwerdeführerin innerhalb der im Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 festgelegten Frist der für die Ausfolgung erforderliche Eigentumsnachweis nicht gelungen und ein den Verfall der Waffen verhindernder Ausschließungsgrund im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht erweislich ist. Konnte die belangte Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage diese Rechtsanschauung mit gutem Grund vertreten, so ist damit allen weiteren Beschwerdeeinwendungen der Boden entzogen. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedurfte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. b Z 4 und 5 der Verordnung vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Litera b, Ziffer 4, und 5 der Verordnung vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 18. April 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001653.X00Im RIS seit
23.10.2002Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017