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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer in der Österreichischen Berufskartei angegebenen Ausschließungsgrundes ist nicht schon in jedem Fall eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 8 und 9 Abs 2 KOVG anzunehmen. (Wenn daher die belangte Behörde im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Bfr den Beruf eines selbständigen Landwirtes bereits durch Jahre tatsächlich ausgeübt hat, auf Grund des nach Einholung fachärztlichen Rates erstellten berufkundlichen Gutachtens eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des KOVG verneint hat, so vermag der VwGH in dieser Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.Bei Vorliegen einer in der Österreichischen Berufskartei angegebenen Ausschließungsgrundes ist nicht schon in jedem Fall eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Paragraphen 8 und 9 Absatz 2, KOVG anzunehmen. (Wenn daher die belangte Behörde im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Bfr den Beruf eines selbständigen Landwirtes bereits durch Jahre tatsächlich ausgeübt hat, auf Grund des nach Einholung fachärztlichen Rates erstellten berufkundlichen Gutachtens eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des KOVG verneint hat, so vermag der VwGH in dieser Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter UntersuchungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001895.X01Im RIS seit
18.11.2002