RS Vwgh 1974/4/22 1895/73

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Veröffentlicht am 22.04.1974
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §8;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer in der Österreichischen Berufskartei angegebenen Ausschließungsgrundes ist nicht schon in jedem Fall eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 8 und 9 Abs 2 KOVG anzunehmen. (Wenn daher die belangte Behörde im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Bfr den Beruf eines selbständigen Landwirtes bereits durch Jahre tatsächlich ausgeübt hat, auf Grund des nach Einholung fachärztlichen Rates erstellten berufkundlichen Gutachtens eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des KOVG verneint hat, so vermag der VwGH in dieser Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.Bei Vorliegen einer in der Österreichischen Berufskartei angegebenen Ausschließungsgrundes ist nicht schon in jedem Fall eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Paragraphen 8 und 9 Absatz 2, KOVG anzunehmen. (Wenn daher die belangte Behörde im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Bfr den Beruf eines selbständigen Landwirtes bereits durch Jahre tatsächlich ausgeübt hat, auf Grund des nach Einholung fachärztlichen Rates erstellten berufkundlichen Gutachtens eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des KOVG verneint hat, so vermag der VwGH in dieser Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001895.X01

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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