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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §78;Rechtssatz
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges, also gegen den letztinstanzlichen Bescheid, Beschwerde erhoben werden. Die gegen den Bescheid eines Landesinvalidenamtes gerichtete VwGH-Beschwerde ist daher gem. § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges, also gegen den letztinstanzlichen Bescheid, Beschwerde erhoben werden. Die gegen den Bescheid eines Landesinvalidenamtes gerichtete VwGH-Beschwerde ist daher gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000505.X01Im RIS seit
14.01.2003