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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1 impl;Rechtssatz
Eine bescheidmäßige Feststellung, daß eine Berufung wegen fruchtlosen Ablaufes der für den Nachweis der Vollmacht bestimmten Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs 2 BAO und § 85 Abs 4 BAO), kann rechtswirksam nur an den Berufungswerber ergehen. Der Einschreiter, der im Namen des Berufungswerbers das Rechtsmittel eingebracht hat, ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens.Eine bescheidmäßige Feststellung, daß eine Berufung wegen fruchtlosen Ablaufes der für den Nachweis der Vollmacht bestimmten Frist als zurückgenommen gilt (Paragraph 85, Absatz 2, BAO und Paragraph 85, Absatz 4, BAO), kann rechtswirksam nur an den Berufungswerber ergehen. Der Einschreiter, der im Namen des Berufungswerbers das Rechtsmittel eingebracht hat, ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verbesserungsauftrag nachträgliche Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000655.X01Im RIS seit
23.04.1974Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016