RS Vwgh 1974/4/24 1999/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1974
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

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Besprechung in: ZVR 10/1980, 293f;

Rechtssatz

Notstand kann nicht schon durch die Ausübung eines Berufes ausgelöst werden. Ein Rechtsanwalt, der bei Gericht einen Termin zu verrichten hat und wegen Parkplatzschwierigkeiten seinen PKW in einer Halteverbotszone oder Parkverbotszone abstellt, kann nicht mit Erfolg Notstand (§ 6 VStG 1950) geltend machen, weil heute jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, im Stadtbereich keinen Parkpaltz zu erhalten. Eine solche Notstandssituation wäre zumindest selbst verschuldet.Notstand kann nicht schon durch die Ausübung eines Berufes ausgelöst werden. Ein Rechtsanwalt, der bei Gericht einen Termin zu verrichten hat und wegen Parkplatzschwierigkeiten seinen PKW in einer Halteverbotszone oder Parkverbotszone abstellt, kann nicht mit Erfolg Notstand (Paragraph 6, VStG 1950) geltend machen, weil heute jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, im Stadtbereich keinen Parkpaltz zu erhalten. Eine solche Notstandssituation wäre zumindest selbst verschuldet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001999.X04

Im RIS seit

24.04.1974

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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