RS Vwgh 1974/4/24 1999/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1974
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2425/52 E 9. Mai 1955 VwSlg 3733 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Notstand iSd § 6 VStG ist dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass der Beschuldigte sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51 VwSlg 2783 A/1952).Notstand iSd Paragraph 6, VStG ist dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass der Beschuldigte sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51 VwSlg 2783 A/1952).

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E 9.5.1955, 2425/52 #1 VwSlg 3733 A/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001999.X02

Im RIS seit

24.04.1974

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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