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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Bfr nicht vor Ablauf der von ihm begehrten Fristverlängerung ein begründetes Ansuchen um eine WEITERE Fristverlängerung gestellt hat, ist ihm diese Unterlassung als Verschulden zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001842.X02Im RIS seit
24.04.1974Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013