RS Vwgh 2006/12/19 2005/02/0255

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Slbg 1997;
VwGG §21 Abs1;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0066 B 24. Februar 2006 RS 1 (Hier: Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Mietvertrag nach dem Slbg GVG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Der Vermieter dieser Grundstücke erstattete im verwaltugnsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift als mitbeteiligte Partei und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der letzte Satz lautet daher: Seine Gegenschrift war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeteten Senat zurückzuweisen.)

Stammrechtssatz

Das Grundverkehrsrecht sieht im Falle eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs kein subjektiv-öffentliches Recht der Parteien auf Versagung einer solchen Bewilligung vor (Hinweis E 30. September 1998, 96/02/0529); daraus folgt, dass diesen auch kein solches Recht auf Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zusteht. Eine Berührung solcher Interessen des ASt iSd § 21 Abs. 1 VwGG, die ihm die Rechtsstellung als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einräumen würde, ist somit ausgeschlossen. Sein diesbezüglicher Antrag auf "Anerkennung als mitbeteiligte Partei" und zwar "auf Seiten der belangten Behörde" ist daher zurückzuweisen. (Hier: Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag betreffend näher bezeichnete Grundstücke nach dem Slbg GVG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Der ASt ist Verkäufer dieser Grundstücke.)

Schlagworte

Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020255.X01

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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