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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs6;Rechtssatz
Durch § 49 Abs 6 ASVG wird nur die Bindung an den Ausspruch über das Bestehen eines Entgeltanspruches für die im gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Arbeitsleistung als solchen zum Ausdruck gebracht, nicht aber auch an eine allenfalls dabei vorgenommene rechtliche Qualifikation dieses Entgeltanspruches. Dies schon deshalb, weil sich die ENTGELTBEGRIFFE nach dem Arbeitsrecht und nach dem Sozialversicherungsrecht wesentlich unterscheiden und daher nicht schlechthin und ohne weiteres Schlüsse von der arbeitsrechtlichen Beurteilung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gezogen werden können.Durch Paragraph 49, Absatz 6, ASVG wird nur die Bindung an den Ausspruch über das Bestehen eines Entgeltanspruches für die im gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Arbeitsleistung als solchen zum Ausdruck gebracht, nicht aber auch an eine allenfalls dabei vorgenommene rechtliche Qualifikation dieses Entgeltanspruches. Dies schon deshalb, weil sich die ENTGELTBEGRIFFE nach dem Arbeitsrecht und nach dem Sozialversicherungsrecht wesentlich unterscheiden und daher nicht schlechthin und ohne weiteres Schlüsse von der arbeitsrechtlichen Beurteilung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gezogen werden können.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001596.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016