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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2 impl;Rechtssatz
Erklärt sich die Post- und Telegraphendirektion bereit eine zu Unrecht eingehobene Gebühr (hier: Verzollungspostgebühr) zurückzuzahlen, dann liegt ein Streitfall über die Höhe einer zu entrichtenden Gebühr nicht mehr vor (daher keine Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung)
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000378.X01Im RIS seit
26.04.1974