RS Vwgh 2006/12/19 2006/15/0038

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §191 Abs3;
EStG 1988 §82;
FamLAG 1967 §41;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs. 3 BAO) wirkt die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin (der OEG). Durch die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangene Berufungsentscheidung betreffend Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen für das Jahr 1997 konnten der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer (die an der Erstbeschwerdeführerin Beteiligten) in ihren Rechten nicht verletzt werden, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150038.X03

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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